Hochdividendenwerte – Steuererklärung 2017

Aktuelle Praxistipps und eine Vorlage für das Finanzamt

Frühjahrszeit ist Steuererklärungszeit. Und neben der geeigneten Depotbank ist die fiskalische Behandlung von Wertpapiererträgen ein Dauerbrenner, der (nicht nur) Einkommensinvestoren bewegt. Nach wie vor hält der mutmaßliche Aufwand sogar den einen oder anderen Interessenten davon ab, eine ausschüttungsorientierte Anlagestrategie zu verfolgen.

Depotverwaltung und Excel-Vorlage

Um zumindest diesem Papiertiger die Zähne zu ziehen, möchte ich wie schon im letzten Jahr an dieser Stelle erläutern, wie ich 2018 meine Einkünfte aus Hochdividendenwerte gegenüber dem Finanzamt erkläre.

Auch dieses Jahr vorab ein Hinweis: Meine Wertpapiere lasse ich aus mehreren Gründen in einem Auslandsdepot verwalten. Das bedeutet der Broker berechnet die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer nicht und führt diese auch nicht ab. Aufgrund der Höhe der Einkünfte bin ich daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und komme um eine entsprechende Protokollierung der Erträge ohnehin nicht herum; gleichwohl empfehle ich auch allen Anlegern mit Inlandsdepot und automatischer Abführung der Abgeltungssteuer identisch vorzugehen (die Begründung folgt weiter unten).

Zu diesem Zweck steht am Ende des Beitrags eine Excel-Tabelle gratis zur Verfügung, die frei heruntergeladen und leicht den persönlichen Bedürfnissen angepasst werden kann. Dabei handelt es sich um eine einfache, von mir entworfene Vorlage, die ich selbst als Protokoll nutze und der Steuererklärung alljährlich als Anlage beifüge; bisher ohne eine einzige Beanstandung durch das zuständige Finanzamt. Richtig geführt lassen sich die automatisch zusammengefassten Daten leicht in die entsprechenden Steuerformulare übertragen. Um die nachfolgenden Ausführungen besser verdeutlichen zu können habe ich wie im letzten Jahr dieselben Papiere, je einen US-amerikanischen und einen australischen Hochdividendenwert, mit den aktuellen Eintragungen unverändert stehen gelassen.

Steuerformulare
Von der Wiege bis zur Bahre: Steuerformulare, Bildquelle: Mattes via Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Und wie immer, wenn das inländische Steuerrecht betroffen ist, gilt: Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln meine persönliche Ansicht und Erfahrung wider (siehe auch den Haftungsausschluss). Sie stellen keine steuerrechtliche Beratung dar. Für rechtssichere Informationen und individuelle Auskünfte ist der Gang zum Steuerberater unerlässlich.

Am besten in einem Rutsch

Der aus meiner Sicht wichtigste Grundsatz zuerst: Je nach Portfolio fließen Einkommensinvestoren eine Vielzahl von Einzelausschüttungen zu. Es ist müßig (und auch nicht nötig), jede einzelne Zahlung nach deren Eingang in der Tabelle zu erfassen. Ich handhabe es so, dass ich sämtliche Einträge für einen Veranlagungszeitraum im jeweiligen Folgejahr vornehme. Und zwar komplett in einem Zug. Grundlage hierfür sind die Dividendenmitteilungen der Bank oder des Brokers (je nach Institut hat das Dokument einen anderen Namen). Diese drucke ich zudem aus und füge sie als Anlage und Zahlungsnachweis der Steuererklärung bei. Die entsprechenden Zahlungen übertrage ich in der Originalwährung in die jeweilige Monatsspalte.

Praxisbeispiel: Die australische Spark Infrastructure Group, nicht zu verwechseln mit der hier bereits besprochenen US-amerikanischen Spark Energy, hat im Jahr 2017 zwei Ausschüttungen vorgenommen. Eine im März in Höhe von 420,50 sowie im September in Höhe von 343,10 australischen Dollar. Der US-amerikanische Alpine Global Premier Properties Fund schüttet monatlich aus, daher sind für Januar bis Dezember Einträge von jeweils um die 63,90 US-Dollar zu verzeichnen.

Historische Wechselkurse

Diese Beträge sind nun aber noch in Euro umzurechnen, und zwar einzeln und nicht in Summe. Demnach können sich Anleger steuerrechtlich je nach Wechselkurs besser oder schlechter stellen. Zur Ermittlung der jeweiligen Einträge nutze ich einen der zahlreichen kostenlosen Informationsdienste zu historischen Wechselkursen, beispielsweise den von TransferMate.

Aus Gründen der Vereinfachung bevorzuge ich monatliche Durchschnittswerte (auf Basis der täglichen Mittelkurse). Das macht es deutlich leichter, vor allem wenn in einem Monat mehrere Zahlungen an unterschiedlichen Tagen eingehen. Hier ist mein Favorit das Finanzportal boerse.de. Hier muss dann in der Suchzeile auf der Startseite das gewünschte Währungspaar eingeben werden. Für  Euro in US-Dollar beispielsweise lautet das Kürzel „EUR/USD“, für Euro in australischen Dollar „EUR/AUD“. Ein Klick auf „Historie“ (in der Zeile „Kurse“) liefert die historischen Wechselkurse.

Praxisbeispiel: In der Excel-Tabelle zu sehen sind die jeweiligen Wechselkurse (Euro in australischen Dollar, kanadischen Dollar und US-Dollar) für Januar bis Dezember in der Spalte direkt nach dem Ausschüttungsbetrag in Originalwährung. In der dritten Spalte findet dann automatisch die Umrechnung in Euro statt.

Ein Zwischenfazit

Damit ist der arbeitsintensivste Part bereits abgeschlossen. In den Spalten „AM“ und „AN“ werden im Excel-Dokument je Wertpapier die über das gesamte Jahr zugeflossenen Ausschüttungen in Originalwährung respektive Euro zusammengezählt. Per Hand ergänzt werden müssen noch jeweils in den Spalten „AQ“ und „AS“ die gezahlte und die anrechenbare Quellensteuer, ebenfalls je Wertpapier.

Die gezahlte Quellensteuer ergibt sich dabei unmittelbar aus den Dividendenmitteilungen der Bank. Ihre Höhe kann übrigens bereits vor Kauf des Wertpapiers bei der Bank oder dem Broken angefragt werden, um eventuelle Überraschungen von vorne herein ausschließen zu können. Die anrechenbare Quellensteuer kann zudem den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entnommen werden. Sie beträgt aktuell bei australischen Titeln 15 bei kanadischen und US-amerikanischen Wertpapieren 15 beziehungsweise 25 Prozent (je nach Instrument). Änderungen in diesem Bereich sind übrigens äußerst selten, so dass sich der Rechercheaufwand sehr in Grenzen hält. Die jeweiligen Beträge in Euro werden wiederum automatisch ermittelt.

Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Einkommensinvestoren, egal ob mit Inlands- oder Auslandsdepot, sollten strikt darauf achten, dass die gezahlte Quellensteuer maximal der anrechenbaren Quellensteuer entspricht – sonst wird es tatsächlich kompliziert und bürokratisch. An dieser Stelle möchte ich aus Platzgründen auf Kapital 17.4 in „Bargeld statt Buchgewinn“ verweisen.

Der „Return of Capital“

Nun gibt es in der Excel-Tabelle noch die Spalte „AO“ mit der Bezeichnung „Return of Capital“ (ROC), die einer Erklärung bedarf. Sie ist der Grund, warum auch Einkommensinvestoren mit Inlandsdepot und automatischer Berechnung sowie Abführung der Abgeltungssteuer eventuell doch die Erträge wie hier beschrieben festhalten sollten. Zudem ermöglicht dieses Vorgehen eine rasche Analyse des Zahlungsstroms und der Nettorendite.

Zahlreiche kanadische und US-amerikanische (nicht jedoch australische) Hochdividendenwerte schlüsseln nach jedem Geschäftsjahr in einem standardisierten Dokument die Zusammensetzung ihrer getätigten Ausschüttungen auf. Die Dokumente können auf der jeweiligen Seite des Wertpapieremittenten, meist unter der Rubrik „Investor Relations“ beziehungsweise „Tax Forms“ abgerufen werden. Die Aufschlüsselung selbst erfolgt nach drei Kategorien beziehungsweise Quellen:

  • „dividend/other income“ (Erträge aus Dividenden und sonstige Einkünfte)
  • „capital gain“ (Erträge aus realisierten und nicht realisierten Kapital- beziehungsweise Kursgewinnen)
  • „return of capital“ (Kapitalrückzahlungen)

Ausschüttungen, die auf Dividenden, sonstigen Erträgen und Kapitalgewinnen beruhen unterliegen der Einkommenssteuer. Kapitalrückzahlungen sind von dieser hingegen in der Regel befreit. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Abschreibungen auf die historischen Anschaffungskosten des Anlagevermögens, die zwar den Bilanzgewinn, nicht jedoch den Einnahmeüberschuss drücken. Dies hat für die Anleger zwei Konsequenzen. Zum einen wird ihnen die auf die Kapitalrückzahlung zuvor abgezogene Quellensteuer im Folgejahr – wenn der ROC feststeht – durch die Zahlstelle erstattet (was im Einzelfall auf das konkrete Wertpapier und die Depotbank ankommt). Zum zweiten müssen sie hierzulande lediglich den Ertragsanteil der Ausschüttung versteuern. In Kombination erhöht dies also die erzielbare Nettorendite. Zu diesem Zweck füge ich daher stets die entsprechenden „Tax Forms“ der Steuererklärung als Anlage bei.

Praxisbeispiel: Hier muss ich auf den Blogbeitrag des letzten Jahres verweisen. Denn für 2017 hat der Alpine Global Premier Properties Fund auf seine Ausschüttungen einen ROC in Höhe von 0 Prozent deklariert. Der zu versteuernde Ertragsanteil an den Ausschüttungen reduziert sich nicht und beträgt 100 Prozent. Bei der Spark Infrastructure Group hingegen handelt es sich um ein australisches Wertpapier, welches keine ROC ausweist. In beiden Fällen beträgt der entsprechende Eintrag in der Spalte »AO« daher null.

Übertrag in die Steuererklärung

In den Zeilen 27 bis 31 erfolgt ebenfalls automatisch eine Berechnung der Summen entsprechend der Originalwährungen. Warum nach Währungen? Weil so der Übertrag in die Anlage AUS der Steuererklärung am einfachsten zu bewerkstelligen ist. Hier muss nämlich nur noch in Zeile 4 der Anlage AUS der entsprechende Staat, in Zeile 5 als Quelle „Wertpapierausschüttungen“, in Zeile 7 die Höhe der jeweiligen Einkünfte (Spalte B der Excel-Tabelle) und in Zeile 11 die anrechenbare Quellensteuer (Spalte C der Excel-Tabelle) eingetragen werden.

Ein Hinweis: Die Anlage AUS muss nur dann ausgefüllt werden, wenn eine sogenannte „Günstigerprüfung“ beantragt wird. Hierbei prüft das Finanzamt, ob der Antragsteller mit der Abgeltungsteuer oder einer Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz besser fährt. Letzteres ist eher selten der Fall. Aus dem Grund kann meist auf die Abgabe der Anlage AUS verzichtet werden, was den bürokratischen Aufwand verringert.

Praxisbeispiel: Für den Staat »Australien« betragen die Einkünfte »528,26« und die anrechenbare Quellensteuer »0«, für den Staat »USA« belaufen sich die Werte auf »674,54« beziehungsweise »101,18« (alle Beträge in Euro).

Damit sind wir allerdings noch nicht ganz am Ende. Da es sich hier nicht nur um ausländische Einkünfte handelt, sondern auch um solche aus Kapitalvermögen, ist in der Anlage KAP in Zeile 15 „Ausländische Kapitalerträge“ einmal die Gesamtsumme der Einkünfte gemäß Anlage AUS zu deklarieren. Die gezahlten Quellensteuern wiederum sind zusammengefasst in Zeile 51 unter „Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern“ anzugeben.

Praxisbeispiel: Im hier erörterten Beispiel summieren sich die Einkünfte auf 1.202,80 Euro (Zeile 37 der Excel-Tabelle), somit ist in Zeile 15 der Anlage KAP »1.202,80«, in Zeile 51 die Summe der gezahlten Quellensteuern in Höhe von »101,18« (ebenfalls Zeile 37 der Excel-Tabelle) einzutragen.

Abschließende Anmerkungen

Generell müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärt werden, wenn hierfür keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde und sie insgesamt in einem Kalenderjahr den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dieser beträgt 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Für ambitionierte Einkommensinvestoren ist diese Grenze also relativ schnell, in der Regel mit einer niedrigen fünfstelligen Investition in Hochdividendenwerte, erreicht.

Bundesministerium der Finanzen (Berlin)
Bundesfinanzministerium in Berlin – Sachverwalter der Komplexität, Bildquelle: Peter Kuley via Wikimedia Commons (CC BY-SA 2.5)

Wer es sich ganz einfach machen möchte, kann seine Hochdividendenwerte natürlich auch in einem Inlandsdepot verwahren. Hierbei ist lediglich wie oben angemerkt auf die Höhe der zu zahlenden sowie der anrechenbaren Quellensteuer zu achten. In diesem Fall könnten Anleger sogar auf die jährliche Datenerhebung (allerdings auch den ROC-Vorteil) verzichten. In dieser speziellen Konstellation sollten Einkommensinvestoren allerdings auf den Erwerb kanadischer Income Trusts (siehe hierzu den Gratiskurs) verzichten. Grund dafür ist eine Stellungsnahme des Bundesministeriums der Finanzen ausschließlich zu diesem Instrument. Details finden sich ebenfalls in „Bargeld statt Buchgewinn“. Und ja, dies ist nur eine von zahlreichen Sonderregelungen, die es in einigen wenigen Fällen zu beachten gilt. Nichtsdestotrotz greift hier das Paretoprinzip: Ein diversifiziertes Hochdividendendepot lässt sich mit der im Vorfeld ohnehin notwendigen Recherche problemlos „steuerrobust“ gestalten.

Das hier dargestellte Prozedere mag dem einen oder anderen Leser immer noch recht umfangreich erscheinen. Das dürfte dann allerdings vor allem an der sehr detaillierten Erklärung liegen. Tatsächlich kostet mich dieser Part der Steuererklärung jährlich etwa zwei Stunden. Mit ein wenig Übung ist das problemlos reproduzierbar, sofern Anleger nicht ohnehin den Weg der Inlandsverwaltung beschreiten. Hochdividendenwerte sind damit so oder so das „passivste“ aller passiven Einkommen!

> Zur Vorlage mit Praxisbeispielen (XLSX) <

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    20 Antworten auf „Hochdividendenwerte – Steuererklärung 2017“

    1. Noch kurz als Ergänzung:
      Ab dem Steuerjahr 2017 ist es ausreichend, lediglich die Beträge in die Steuerformulare eingetragen zu haben. Ein Einsenden der Belege ist nicht mehr erforderlich.
      Man muss die Belege nur noch bereithalten. Sprich erst dann einsenden, wenn eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt kommt.
      Hat bei mir ohne Belege prima geklappt 🙂

      1. Danke für den Hinweis. Es stimmt, dass ab diesem Jahr Belege nur noch auf Anfrage nachzureichen sind.

        Eine Tabelle empfehle ich dennoch allen Einkommensinvestoren zu führen. Zum einen macht es besagtes Nachreichen einfacher, zum zweiten dient es der persönlichen Übersicht – und die halte ich für zwingend erforderlich. Dies spätestens dann, wenn pro Jahr mehrere Dutzend Ausschüttungen eingehen.

        Beste Grüße
        Luis Pazos

    2. Hallo Luis,
      Eine super Tabelle, die zusammen mit den Hinweisen aus dem Beitrag wirklich hilfreich und zeitsparend ist.

      Eine praktische Frage hätte ich dennoch nachdem ich das Excel-Sheet angeschaut habe: lässt sich das handhabbar drucken, um es der Steuererklärung beizulegen oder nutzt man nur einen Teil der Tabelle?

      Besten Dank
      Chris

      1. Hallo Chris,
        vielen Dank. Zur praktischen Handhabung: Ich drucke die Tabelle jedes Jahr tatsächlich in der 100-Prozent-Ansicht aus. Das sind dann vier Blätter, die nebeneinander gelegt die Gesamttabelle ergeben. Diese vier Blätter hefte ich dann hintereinander vor die Einzelnachweise zu den Ausschüttungen. Letztlich drucke ich das Dokument ja ausschließlich für das Finanzamt, mir persönlich reicht die elektronische Variante.

        Beste Grüße
        Luis

    3. Hallo Luis,
      mit großem Interesse lese ich Deinen Blog – mach weiter so!
      Nachdem ich mich letztes Jahr in Richtung Hochdividendenwerte neu positioniert habe, bereite ich mich derzeit auf die erste zugehörige Steuererklärung 2018 vor.
      Was ich trotz ausgiebiger Google-Suche nicht herausfinden konnte: warum sollte denn die Anlage AUS nötig sein? Sinngemäß heißt es meist: „Für die Erfassung der Kapitalerträge spielt es keine Rolle, ob es sich um in- oder ausländische Kapitalerträge handelt. Die ausländische Quellensteuer bzw. Steuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) kann direkt auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Anlage KAP, Zeilen 51-53). Die Anlage AUS wird für ausländische Kapitalerträge nicht benötigt.“
      Du schreibst, diese sei jedoch für die Günstigerprüfung (die ich selbst auch dürchführen lassen möchte) nötig – warum?

      Auf Aufhellung meines beschränkten Steuergeistes hofft

      Trollpferd

      1. Hallo Trollpferd,
        ich habe den Kommentar zum Anlass genommen, um mein Wissen zu dem Thema aufzufrischen. Tatsächlich ist die Sachlage im vorliegen Fall meines Erachtens nicht eindeutig.

        Zu den Fakten: Seit Einführung der Abgeltungssteuer müssen Anleger grundsätzlich weder die Anlage KAP noch die Anlage AUS abgeben, sofern die (inländische) Bank die Steuern auf Kapitalerträge ermittelt und an das Finanzamt abgeführt hat. Wie so oft im Steuerrecht gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Die Anlage KAP muss beispielsweise abgegeben werden, wenn ausländische Kapitalerträge angefallen sind, für die keine Steuern abgeführt wurden. Dies ist in der Regel bei ausländischen Depotbanken (CapTrader, Swissquote) der Fall. Sofern diese Einkünfte im Rahmen der steuerlichen Veranlagung ebenfalls mit der Abgeltungssteuer belegt werden, ist die Abgabe der Anlage AUS nicht erforderlich.

        Nach der vom Finanzamt herausgegebenen „Anleitung zur Anlage AUS“ kommt bei Einkünften aus Kapitalvermögen „eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet“. Das wiederum ist im Falle einer Günstigerprüfung genau das Ziel, statt pauschal sollen die ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen individuell versteuert werden. Und in genau diesem Fall ist gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Erträge und Quellensteuern nach Ländern notwendig, um die maximal anzurechnende Quellensteuer zu ermitteln. Deren Anrechenbarkeit kann sich nämlich ändern, wenn aufgrund der Günstigerprüfung der Einkommens- unter den (durchschnittlichen) Quellensteuersatz fällt.

        Die Redaktion von Finanztip schreibt dazu: „Ausländische Einkünfte, die […] steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht […], ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen […], es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt. Dieser Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu ermitteln, deshalb müssen Sie die Angaben über Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat gesondert machen.“ (Quelle: https://www.finanztip.de/steuererklaerung-anlage-aus/)

        Auf anderen Informationsportalen heißt es hingegen, dass die Abgabe der Anlage AUS nur bei besonderen Tatbeständen wie etwa bestimmten Darlehensverhältnissen einander nahestehender Personen, Gesellschafterfremdfinanzierungen oder Back-top-Back-Finanzierungen erforderlich wäre. Eine verbindliche Auskunft kann an dieser Stelle nur ein Steuerberater oder das Finanzamt selbst erteilen – beide gegen Entgelt versteht sich. Ich persönlich würde aufgrund des zu vernachlässigenden Mehraufwandes im Falle einer Günstigerprüfung die Anlage AUS immer gleich miteinreichen.

        Beste Grüße
        Luis

        1. Hallo Luis,
          danke erst einmal für deine Erläuterungen. Ich bin gerade mal in Elster in die Anlage AUS gegangen. Dort steht als Erläuterung:
          „Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in den Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32 d Abs. 2 EStG aus einem Spezial- Investmentfonds in Betracht. “
          Allerdings, ich gebe dir Recht, Schaden werden die Einträge in der Anlage AUS wohl nicht … 😉
          Viele Grüße, Trollpferd

    4. Hallo Luis,
      und noch einmal zwei Fragen, diesmal zu Deiner Excel-Tabellenvorlage und ROC:
      Die anrechenbare QuSt“ ist doch 15% von der Dividende, die nach dem Abzug von ROC übrig bleibt? Was soll aber dann deine Spalte „Quellensteuer Summe“? Diese hast du VOR Abzug des ROC-Anteils errechnet. Der Wert ist doch aber eigentlich hypothetisch, als dass du zwar während des laufenden Jahres tatsächlich diese QuSt bezahlt hast, aber doch im Folgejahr wieder QuSt von deiner Depotbank, also CapTrader (aufgrund ROC) automatisch zurück bekommen hast?

      Was die ROC-Werte angeht, ist es denn wirklich so leicht, auf den Investor Relations- oder Produktseiten der Wertpapieremittenten jeweils die passenden Dokumente zu finden?
      Wie sind denn da Deine Erfahrungen? Bei mir es so, dass mir CapTrader mittlerweile die 2018er-Dividenden entsprechend korrigiert hat (Rückzahlung der in 2018 gezahlten Dividende, Belastung mit dem geringeren, um ROC verringerten Dividendenbetrag), aber das wird dem Finanzamt ja womöglich nicht reichen?
      Vielen Dank für Dein Feedback.
      Viele Grüße, Trollpferd

      1. Hallo Trollpferd,
        das ist korrekt, beim Quellensteuersatz und den daraus resultierenden Beträgen in den Spalten AQ und AR handelt es sich um die regulären Sätze. Der effektive Quellensteuersatz und die tatsächlich anrechenbaren Beträge unter Berücksichtigung des ROC werden dann auch in Spalte AS und AT ermittelt. Und ja, auf der Seite der Emittenten findet sich in der Regel unter „Investors“ beziehungsweise „Investor Relations“ die entsprechende Bescheinigung. Zumindest habe ich diese in den letzten Jahren für jedes von mir gehaltene Wertpapier problemlos gefunden. Meist ist es als „tax“ oder „tax form 20XX“ deklariert, wobei „20XX“ für das jeweilige Kalenderjahr steht. Theoretisch lässt sich der ROC auch über die Erstattungen berechnen, das halte ich aber für wesentlich aufwändiger.

        Beste Grüße
        Luis

        1. Hallo Luis,
          auch hier meinen aktuellen Erfahrungen:
          Ich war wohl für das Jahr 2018 zu früh auf den entsprechenden Seiten der Wertpapieremittenten – mittlerweile konnte ich die entsprechenden Dokumente überall finden. JEDOCH habe ich folgendes festgestellt:
          Manche Emittenten geben die Prozentanteile für den ROC nur ganzjährig an. Wenn man seine Wertpapiere unterjährig gekauft hat – und folglich nicht bei allen Dividendenzahlungen des Jahres mit dabei war – kann das bedeuten, dass die bei dem Broker angegebenen ROC-Sätze (bei CapTrader siehe den „Dividend Report Tax Year 2018“) nicht damit übereinstimmen.
          Gerade 2018 ist hier ein schönes Beispieljahr, da es ja zum Jahresende an den Börsen ziemlich abwärts ging. Viele CEFs haben daher nämlich, zur Aufrechterhaltung der Dividendenhöhe, nicht unerheblich ROC „dazugebuttert“. Das heißt, die Dividendenzahlungen hatten zum Jahresende hin höhere ROC-Anteile. Anders herum geben manche Emittenten den ROC für jede Ausschüttung getrennt an – hier muss man sich ggf. selbst einen Durchschnitt für das Gesamtjahr errechnen.
          Übrigens, schaut man sich den „Dividend Report Tax Year 2018“ von CapTrader einmal genauer an, stellt man erwartungsgemäß fest, dass die unterschiedlichen Bestandteile der Ausschüttung unterschiedlich besteuert wurden. Neben dem ROC, das ja gänzlich steuerbefreit ist, ist mir dabei v.a. der „Long Term Capital Gain“ ins Auge gesprungen. Bei einem meiner Papiere (Symbol: CII) wurde dieser Teil der Ausschüttung lediglich mit 2,6% besteuert. Offensichtlich ist also nicht immer nur der ROC „Schuld“, wenn man im Folgejahr von seinem Broker Quellensteuer zurück bekommt.
          Aufgrund der oben geschriebenen Tatbestände errechne ich die einbehaltene Quellensteuer jetzt nicht mehr pauschal auf Basis des theoretischen Satzes (also für die USA 15%), sondern addiere die tatsächlich einbehaltenen Werte auf …
          Der „Dividend Report Tax Year 2018“ von CapTrader schlüsselt die einzelnen Bestandteile der erhaltenen Dividendenzahlungen für das eigene Depot übersichtlich auf. Abgesehen davon ist er aber nicht wirklich zu gebrauchen: Die angegebenen Euro-Werte sind m.E. im steuerlichen Sinne nicht korrekt. In meiner eigenen Aufstellung habe ich daher jeweils mit dem Schlusskurs des Zuflussdatums („Pay Date“) in EUR-Werte umgerechnet. Weiterhin grenzt der Bericht das Jahr 2018 nach dem „Ex-Date“ ab, in meiner eigenen Aufstellung grenze ich 2018 jedoch nach dem „Pay Date“ (im Bericht als „Report Date“ bezeichnet) ab. Zu guter Letzt zeigt der Report bei einigen Positionen T. zu geringe Stückzahlen an (nämlich immer dann, wenn sich Teile einer Position gerade in der Wertpapierleihe befunden haben).

          Wie ich finde, doch ganz schön komplex …

          Vielleicht können ja noch andere ihre Erfahrungen kundtun …

          Beste Grüße, Trollpferd

          1. Hallo Trollpferd,
            sicherlich lässt sich die Steuererklärung sehr feingranular gestalten. Nachteil ist dann halt, dass es zeitlich sehr aufwändig wird. Es ist aber auch zulässig, aus Gründen der Vereinfachung zu pauschalisieren.

            Beispiel: Normalerweise müsste jede Dividendenzahlung in ausländischer Währung zum jeweiligen Tageskurs in Euro umgerechnet werden. Bei 100 Ausschüttungen in US-Dollar müsste ein Anleger 100 Wechselkurse ermitteln. Ich dagegen ermittle nur zwölf pro Jahr, nämlich jeweils den Monatsdurchschnitt. Darunter leidet zwar die Exaktheit, die Unterschiede heben sich aber bereits mittelfristig auf. Gleiches gilt für den ROC.

            Genau das ist auch der Grund, warum ich meine eigene Excel-Tabelle gestaltet habe, die so konzipiert ist, dass ich mit zwei Stunden pro Jahr auskomme. Die Finanzverwaltung hat die übrigens in all den Jahren nie beanstandet. Wer Spaß an der Materie hat, kann natürlich in die Tiefe gehen. Für wen sie nur ein Mittel zum Zweck ist, sollte es so einfach wie möglich halten.

            Beste Grüße
            Luis

    5. Hallo schon wieder,
      NOCH eine Frage hätte ich da zum ROC:
      Wie vielfach geschrieben, ist es ja nicht sicher, ob das eigene Finanzamt die Minderung der zu besteuernden Dividendenzahlungen um die ROC-Anteile akzeptiert. JEDOCH, wenn diese akzeptiert werden, so müssten doch die Anschaffungskosten der jeweiligen Position entsprechend reduziert werden. Mit anderen Worte, bei einem eventuellen späteren Verkauf der Papiere müsste man doch wieder Steuern bezahlen, die Steuerzahlung wäre also nur gestundet.
      Übrigens wird der ROC auch von den USA so gehandhabt (https://www.investopedia.com/terms/c/costbasis.asp), und man findet auch entsprechenden Erläuterungen von Interactive Brokers (https://ibkr.info/node/919).
      Allerdings, bei meinem eigenen CapTrader-Depot habe ich mal nachgesehen: eine Verringerung der Cost Basis (Anschaffungskosten) bei Positionen, bei denen aus 2018 ROC zurück geflossen ist, konnte ich da nicht erkennen …

      Wie handhabst Du das denn, oder verkaufst du nie ;-)?

      Beste Grüße, Trollpferd

      1. Auch von mir nochmals hallo,
        in der Tat sind das wichtige Informationen, danke dafür. Auf diesen Aspekt bin ich tatsächlich noch nicht eingegangen. Das lag schlichtweg daran, dass ich mich auf die Besteuerung der Ausschüttungen konzentriert und Kursgewinne außen vor gelassen habe. Die Anschaffungskosten muss in dem Fall der Anleger selbst vornehmen, der Broker macht das nicht von sich aus. Ansonsten ist das Procedere korrekt dargestellt! Für Langfristinvestoren ist das vorteilhaft – und tatsächlich verkaufe ich am liebsten nie!

        Beste Grüße
        Luis

        1. Hallo Luis,
          ich bin gerade über deinen Kommentar zur Verminderung der Anschaffungskosten bei ROC gestossen.
          Ich habe den ROC in der Steuer mit berücksichtigt, allerdings nie die Anschaffungskosten verringert. Ich ging davon aus, das der Broker das macht.
          Wenn ich das selbst machen muss, wie sieht diese Berücksichtigung generell aus ?
          Oder ist es besser den ROC nicht bei den Dividenden zu berücksichtigen, um sich diese Verminderungsberechnungen zu ersparen? Vor allem wenn man ein Papier jahrelang hält und viele Auschüttungen mit ROC hatte, stell ich mir die Berechnung der Anschaffungskosten als Alptraum vor.

          Grüße Michael

          1. Hallo Michael,
            der Broker verringert im Zusammenhang mit dem ROC meines Wissens die Anschaffungskosten NICHT. Das musst Du als Anleger im Nachgang händisch machen. Die Berechnung kann je nach Rahmenbedingungen recht kompliziert werden, das ist richtig. Für welche Variante Du Dich entscheidest, musst Du persönlich abwägen, gleichwohl lohnt sich die Anrechnung des ROC, gerade bei Titeln, die Du lange im Portfolio hältst.

            Viele Grüße
            Luis

    6. Hallo zusammen,
      da ich auch bei Captrader bin, habe ich mir gestern auch ein Dividend Report gezogen.
      Aufgefallen ist mir, das ich auch diverse Aufschlüsselungen der Dividenden in „Long Term Capital Gain“ und „ROC“habe. Diese beiden Positionen werden einzeln aufgeführt. Jedoch wird der ROC-Anteil unter „Withhold TAX“ mit 0,00 beziffert, der Anteil „Long Term Capital Gain“ in unterschiedlich hohen Prozenzsätzen der Bruttodividende aufgeführt (z.T. mit 4% oder 13%).
      Kurioserweise wird die ausgewiesene „Withhold Tax“ auf „Long Term Capital Gain“ aber in Summe nicht dazu gerechnet. Die Gesamtsumme „Withhold Tax“, am Ende des Dokuments besteht wirklich nur aus „Ordinary Dividend“, die anderen Werte sind nur ausgewiesen.
      Wie gehe ich damit in der Steuererklärung um? Kann ich die Bruttodividende auch um „Long Term Capital Gain“ kürzen wie „ROC“?
      Beste Grüße

      1. Hallo,
        die Bruttodividende darf meines Erachtens nicht um „Long Term Capital Gains“ gekürzt werden. Im Gegensatz zum ROC handelt es sich hierbei um realisierte Kursgewinne, die ausgeschüttet wurden. Diese sind natürlich steuerpflichtig.

        Beste Grüße
        Luis Pazos

      2. Hallo Stefan,
        schön, dass hier ein wenig Diskussion beginnt 🙂 Rätsele gerade, auf welchen Dividendenbericht Du da gerade genau Bezug nimmst … Ich hatte Bezug genommen auf den Dividendenbericht, den man im Web Trader unter Berichte / Steuern findet (bei mir ist der für 2018 seit Mitte Februar verfügbar). In „meinem“ Bericht sind allerdings keinerlei Prozentzahlen drin (die musste ich mir selbst errechnen), sondern immer die absoluten Beträge in Basiswährung (bei mir EUR) und in der Währung des Wertpapiers. Am Ende wird dann, über alle Papiere hinweg, noch mal die Höhe der erhaltenen Dividenden nach der „Art“ der Dividende aufgeführt (insgesamt 9 verschiedene, u.a. Ordinary und Non-US-Ordinary Dividends und eben auch ROC und Long Term Capital Gains).
        Meines Erachtens ist es so, dass man, als nicht US-Bürger, wie du es ja auch schreibst, für „Long Term Capital Gains“ einen verringerten Quellensteuersatz zahlt, und auf den ROC eben gar nichts. Das heißt aber auch, dass, wenn Du z.B. auf ein US-Papier nur 10% Quellensteuer bezahlt hast, die restlichen 5% automatisch ROC sind. Wie Luis schreibt, wirst Du in Deutschland für die Errechnung der „steuerbaren Einkünfte“ max. den ROC abziehen können (wenn überhaupt – da bin ich mal auf mein Finanzamt gespannt). Jedenfalls, falls Du für eine Dividende z.B. nur 10% Quellensteuer bezahlt hast, kannst Du auch nur diese anrechnen lassen, und nicht etwa 15%.
        Freue mich über Dein Feedback.
        Viele Grüße, Oliver

        1. pardon, ich meinte …: Das heißt aber auch, dass, wenn Du z.B. auf ein US-Papier nur 10% Quellensteuer bezahlt hast, die restlichen 5% NICHT automatisch ROC sind. 😉

          1. Das sehe ich genauso, Quellensteuern können nur in dem Maße angerechnet werden, wie diese auch tatsächlich auf steuerbare Einkünfte angefallen sind. Für den ROC-Anteil werden sie schließlich im Folgejahr erstattet.

            Beste Grüße
            Luis

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