Steuergesetze – Die Reform der Investmentbesteuerung

Was müssen Einkommensinvestoren ab 01. Januar 2018 beachten?

Ein Thema, welches spätestens seit dem Sommer dieses Jahres viele Anleger bewegt ist das zum 01. Januar 2018 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, kurz InvStRefG. Auch auf diesem Blog bin ich sowohl in früheren Barwerten wie auch Wertpapierbesprechungen zumindest kurz auf das Thema eingegangen. Mit dem neuen Gesetz „verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern zu vereinfachen und leichter handhabbar zu machen.“ Das Ziel, soviel seit vorweggenommen, wurde mit aller Gründlichkeit verfehlt.

Hintergrund und Rechenbeispiele

Warum wurden die bestehenden Regelungen nun ausgerechnet und ausschließlich im Bereich der Investmentfonds „verschlimmbessert“? Tatsächlich dürfte ausnahmsweise nicht nur der Wunsch nach höheren Einnahmen Pate gestanden haben, sondern vor allem europa- beziehungsweise EU-rechtliche Risiken.

Diese resultieren aus der unterschiedlichen Besteuerung inländischer und ausländischer Investmentfonds. Bisher waren inländische Fonds von Unternehmenssteuern, also der Körperschafts- und Gewerbesteuer, komplett befreit, ausländische Fonds mussten ihre in Deutschland erwirtschafteten Einnahmen zumindest zum Teil der sogenannten beschränkten Steuerpflicht unterwerfen. Eine solche Regelung dürfte gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, da ausländische Fonds gegenüber inländischen benachteiligt werden. So hat dann auch in ähnlich gelagerten Fällen der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anpassung an Unionsrecht angemahnt.

Dem wurde durch die neuen Regelungen nun ein Riegel vorgeschoben. Wer sich mit dem Hintergrund der neuen Gesetzgebung einschließlich interessanter Daten, Zahlen und Fakten auseinandersetzen möchte, dem sei die Informationsseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) empfohlen. Ich möchte im Folgenden ausdrücklich nicht auf die konkrete Besteuerungspraxis einschließlich mustergültiger Fallbeispiele eingehen. Diese Arbeit haben bereits Albert Warnecke alias Finanzwesir und Holger Grethe auf Zendepot vorbildlich erledigt. Mir geht es an dieser Stelle vielmehr darum, einen geradezu winzigen, aber fundamentalen Ausschnitt aus dem neuen Reglement zu untersuchen. Konkret möchte ich der Frage nachgehen, ob und wenn ja welche Instrumente aus dem weiten Spektrum der Hochdividendenwerte vom neuen Gesetz überhaupt betroffen sind.

Ein Hinweis vorab: Die folgenden Ausführungen spiegeln meine persönliche Rechtsauffassung wider. Diese kann sich im Zeitverlauf als richtig oder falsch erweisen, stellt jedoch in keinem Fall eine Handlungsempfehlung dar. In diesem Zusammenhang bitte ich den Haftungsausschluss zu beachten. Beratung in fiskalischen Angelegenheiten erteilt wie immer der Steuerberater des Vertrauens.

Zum Rechtsbegriff des Investmentfonds

In guter Rechtstradition legt § 1 Absatz 1 des InvStRefG zunächst den Anwendungsbereich des Gesetzes fest: „Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.“ Dem Ausschlussprinzip folgend bedeutet dies, dass jede Geldanlage, die kein Investmentfonds im Sinne des Gesetzes ist, auch nicht von diesem erfasst wird. Was genau versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff „Investmentfonds“? Hierzu wird einerseits auf die Definition im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zurückgegriffen, welches andererseits um drei weitere Begriffsbestimmungen ergänzt wird.

EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude
Sitz der EU-Komission – die Turmbauer zu Brüssel, Bildquelle: Amio Cajander via Wikimedia Commons (CC BY-SA 2.0)

Das KAGB definiert Investmentfonds als einen „Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“ Das Gesetzbuch löste das alte Investmentgesetz (InvG) ab und erweiterte dieses um Vorgaben zweier EU-Richtlinien: Zum einen die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (überarbeitete OGAW-Richtlinie), zum anderen die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF-Richtlinie). Erfasst werden hierdurch „die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ beziehungsweise Gesellschaften, die Investmentfonds „in der Union verwalten und/oder vertreiben“. Der Rückgriff des InvStRefG auf das KAGB ist insofern logisch, als dass es sich bei letzterem bereits um ein Regelwerk zur Vereinheitlichung EU-weiter Standards handelt.

Drei besondere Ergänzungen

Darüber hinaus werden in § 1 Absatz 2 InvStRefG drei besondere Anlageinstrumente als Investmentfonds klassifiziert:

  • Sogenannte Ein-Anleger-Fonds
  • Spezielle vermögensverwaltende, steuerbefreite Kapitalgesellschaften
  • Spezielle Formen alternativer Investmentfonds

Wozu diese ergänzenden Bestimmung? Sie dienen dem Stopfen bekannter Schlupflöcher, die vor allem der Gesetzgebung in Luxemburg zu verdanken sind. So können gut betuchte Privatinvestoren seit 2007 im Herzogtum einen persönlichen Investmentfonds auflegen lassen. Über den Fonds kann das angelegte Vermögen dann steuerfrei verwaltet werden – legal versteht sich.

Gleiches gilt für die speziellen Kapitalgesellschaften. Hier stellt der Gesetzgeber ganz klar auf juristische Konstrukte wie die Société de gestion de Patrimoine Familial (SPF) ab. Diese Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts darf ausschließlich vermögensverwaltend tätig sein und gewährleistet steuerliche Neutralität. Schließlich wurden noch diverse alternative Investmentfonds aufgenommen, die vom KAGB beziehungsweise der EU-Richtlinie 2011/61/EU nicht erfasst beziehungsweise ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zwei spezielle Ausnahmen

Abschließend definiert § 1 Absatz 3 InvStRefG noch, was keine Investmentfonds im Sinne des Gesetzes sind. Von praktischer Relevanz für Anleger sind hier zwei Ausnahmen zu nennen (andere sind zum Beispiel Banken und öffentlich-rechtliche Körperschaften):

  • Zum Altersvorsorgevermögen zählende Investmentfonds
  • Real Estate Investment Trusts (REITs) beziehungsweise in REITs investierende Fonds

Zur ersten Kategorie zählen beispielsweise Fonds, in die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge oder Riester-Rente investiert wird. Dies dürfte ab Januar 2018 die Attraktivität fondsbasierter Angebot im Vergleich zur Direktanlage erhöhen. Hierüber habe ich mich bereits im Geldgespräch mit Alexander Hinz von fairr (*) ausgetauscht.

Die Ausklammerung von REITs wiederum dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass es sich hierbei um ein international etabliertes Instrument mit besonderen Rechtsstatuten (unter anderem steuerbefreiten oder steuerbegünstigten Erträgen) handelt. Diese habe ich ausführlich in Kapital 7 von „Bargeld statt Buchgewinn“ behandelt. Wären REITs tatsächlich in den Kanon der Investmentfonds einbezogen worden, hätte dies wiederum einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach sich gezogen. Diesmal allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, denn steuerbegünstigte REITs sind in zahlreichen Staaten der Europäischen Union zum Teil seit vielen Jahrzehnten etabliert.

Hochdividendenwerte und das InvStRefG

Dieses Vorgeplänkel war (leider) nötig, um nunmehr die doch recht breite Palette weltweit gehandelter Hochdividendenwerte in die neue Gesetzgebung einordnen zu können. Dies scheint auf den ersten Blick nicht ganz einfach zu sein, da gerade Hochdividendenwerte in zahlreichen Ländern und einer Vielzahl juristischer Mäntel, sprich Rechtsformen, existieren. Der besseren Übersicht wegen möchte ich daher nach Wertpapierkategorie und -instrument einerseits und Domizil beziehungsweise Heimatbörse andererseits unterscheiden.

Sowohl in „Bargeld statt Buchgewinn“ als auch in meinen Blogbeiträgen treffe ich immer die kategorische Unterscheidung zwischen Einzelwerten und Sammelanlagen. Einzelwerten fehlt es bereits an einer grundlegenden Eingenschaft, um als Investmentfonds klassifiziert zu werden: Sie sind keine gemeinsame Anlagen, also Kapitalsammelstellen, die Gelder von Anlegern verwalten. Daher fallen Einzeltitel im Segment der Hochdividendenwerte grundsätzlich nicht unter das InvStRefG. Dies trifft neben „normalen“ Aktien auch auf Business Development Companies (BDCs), Master Limited Partnerships (MLPs), Income Trusts, Preferred Shares, Convertibles, Stapled Securities und alle weiteren börsennotierte Unternehmensformen zu – unabhängig vom Domizil. Für ein Instrument, nämlich REITs, gilt der Ausschluss gleich doppelt, da diese Form der Immobilienbeteiligung sogar ausdrücklich von der neuen Fondsbesteuerung ausgenommen ist. Das gilt sowohl für Einzelwerte als auch Sammelanlagen beziehungsweise Kapitalsammelstellen. Damit kommen wir zur zweiten Wertpapierkategorie.

Gelten Sammelanlagen als Investmentfonds?

Auch bei den Sammelanlagen gilt es nach mehreren Rechtskonstrukten zu unterscheiden. In Betracht kommen hierbei im Wesentlichen:

  • US-amerikanische Closed-end Funds (CEFs)
  • Kanadische Closed-end Investment Trusts
  • Australische Managed Funds
  • Internationale börsennotierte Fonds
  • Internationale Exchange Traded Funds (ETFs)

Einfach abzuhandeln sind die CEFs. Wie bereits in einem früheren Blogbeitrag erwähnt, handelt es sich hierbei rechtlich um Aktien und nicht um Investementfonds (trotz der Bezeichnung „Fund“). Als solche werden sie auch in den für Finanzinstituten relevanten Wertpapierdatenbanken, wie etwa beim WM Datenservice, geführt. Bei kanadischen Closed-end Investment Trusts handelt es sich technisch gesehen um börsennotierte Treuhandvermögen, die so nur in angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen existieren. Die australischen Managed Funds wiederum kennen beide Varianten: Es existieren sowohl Investment Companies als auch Investment Trusts, also aktien- beziehungsweise trustbasierte, börsennotierte Beteiligungsgesellschaften.

Und selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen sollte, kommt man um eine offensichtlichere Erkenntnis nicht herum: Bei allen drei Instrumenten handelt es sich in der Regel nicht um einen „Organismus für gemeinsame Anlagen“. Denn hierzu müssten sie ja per Definition obigen EU-Richtlinien genügen und ihren Sitz in der EU haben oder in selbiger verwaltet oder vertrieben werden. Tatsächlich aber sind CEFs, Closed-end Investment Trusts und Managed Funds in den USA, Kanada und Australien beheimatet sowie dort börsennotiert und dürften in den seltensten Fällen über eine Vertriebszulassung als Investmentfonds nach EU-Recht verfügen.

Die Tatsache, dass eine Sammelanlage nicht konform mit besagten EU-Richtlinien geht bedeutet natürlich nicht, dass EU-Bürger diese nicht erwerben dürfen. Selbstverständlich steht es uns frei, ein solches Papier über die entsprechende Börse zu handeln – wir müssen halt damit leben, dass es nicht EU-reguliert ist.

Börsennotierte Fonds und ETFs

Damit haben wir auch die Nagelprobe für die beiden verbleibenden Instrumente, nämlich „klassische“ Investmentfonds mit Börsennotiz beziehungsweise ETFs. Ziehen wir die Begriffsdefinition des InvStRefG heran so ist auch in diesem Fall klar, dass die neuen Besteuerungsregeln nur dann gelten, wenn es sich um einen Fonds oder ETF gemäß KAGB beziehungsweise der drei besonderen Ergänzungen handelt. Letztere sind aufgrund ihres speziellen Hintergrunds im Bereich börsennotierter Hochdividendenwerte regelmäßig irrelevant und werden daher nicht weiter betrachtet.

Damit eine Sammelanlage der OGAW- beziehungsweise AIF-Richtlinie der Europäischen Union entspricht muss diese als Investmentfonds zum innereuropäischen Vertrieb zugelassen sein und von einer europäischen Finanzaufsicht überwacht werden. Genau das aber ist bei den meisten Hochdividendenwerten im Fonds- oder ETF-Mantel nicht der Fall. Das gilt zumindest dann, wenn diese ihr Domizil im außereuropäischen Ausland haben und auch dort über ihre Hauptbörsennotiz verfügen.

Sehr schön lässt sich diese Fallunterscheidung anhand des ETFs auf Preferred Shares von PowerShares demonstrieren. In der kürzlich veröffentlichten Wertpapierbesprechung hatte ich darauf hingewiesen, dass es den ETF in zwei de facto identischen Varianten gibt, nämlich als

  • US-amerikanischen PowerShares Preferred Portfolio ETF und
  • europäischen PowerShares Preferred Shares UCITS ETF.

Das US-amerikanische Original ist weder in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen, noch wird er in einem solchen verwaltete oder vertrieben geschweige denn beaufsichtigt. Handelbar ist das Papier allein über die NYSE Arca. Demnach fällt der ETF nicht unter die neue Fondsbesteuerung. Anders sieht es hingegen beim seinem Bruder-ETF aus. Diese hat sein Domizil in Irland und führt explizit das Kürzel UCITS. Das steht für „Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities“ und bedeutet übersetzt „Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapieren“ oder eben OGAW. Dieser ETF entspricht also der OGAW-Richtlinie und fällt damit ab 01. Januar 2018 unter das InvStRefG.

Warum hat PowerShares keine Kosten und Mühen gescheut, um einen etablierten US-amerikanischen ETF EU-konform zu kopieren? Weil nur über diese Konformität der europäische Markt mit über einer halbe Milliarde potenziellen Anlegern direkt erschlossen werden kann. Einerseits tun sich bekanntlich zahlreiche Investoren schwer, eine Order jenseits vertrauter Börsen zu platzieren. Andererseits sind ausschließlich EU-regulierte Investmentfonds für bestimmte Produkte, beispielsweise im Bereich der geförderten Altersvorsorge, zugelassen.

Fazit zur neuen Fondsbesteuerung

Der Blogbeitrag dürfte deutlich gemacht haben, was allein ein übersichtlicher Paragraf an Untersuchungen nach sich ziehen kann. Unabhängig vom Untersuchungsgegenstand empfiehlt es sich bei juristischen Fragestellungen immer, zunächst den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen zu untersuchen. Das kann im Zweifel viel (weitere) Arbeit sparen.

So auch in diesem Fall: Denn wer in klassische Hochdividendenwerte investiert, braucht sich meiner Ansicht nach vorerst nicht weiter mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung beschäftigen. So fallen einerseits Einzelanlagen wie Aktien, Anleihen, Hybridpapiere und unternehmensähnliche Beteiligungen gar nicht unter dessen Geltungsbereich. REITs – egal ob als Einzel- oder Sammelanlage – sind sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Von den Sammelanlagen wiederum sind im Wesentlichen nur diejenigen betroffen, die gemäß der mehrfach zitierten Richtlinien reguliert werden. Dies ist bei außerhalb Europas aufgelegten Papieren so gut wie nie der Fall. Als grobe Richtschnur können sich heimische Anleger am Beispiel von PowerShares orientieren.

Für Einkommensinvestoren, die ausschließlich in nicht vom neuen Gesetz betroffene Wertpapiere investieren, bleibt steuerrechtlich auch im neuen Jahr alles beim Alten: Von Dividenden- und Zinszahlungen wird gegebenenfalls eine länderspezifische Quellensteuer einbehalten, bevor auf sämtliche Ausschüttungen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die Abgeltungssteuer fällig wird. Von dieser zieht das Finanzamt dann noch die gezahlte Quellensteuer gemäß des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ab. Von der Quellensteuer abgesehen ist bei realisierten Kursgewinnen analog zu verfahren. Weitere Ausführungen und Beispielrechnungen hierzu finden sich in meinem Blogbeitrag „Steuern – Wie werden Einkünfte aus Hochdividendenwerten deklariert?“.

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    21 Antworten auf „Steuergesetze – Die Reform der Investmentbesteuerung“

    1. Hallo Luis,
      vielen Dank für die Infos.
      Der Alerian MLP ETF wird ja auch an deutschen Börsen gehandelt. Laut der Definition des KAGB und der OGAW Richtlinie fällt dann dieser ETF unter das neue InvStRefG, denn es heisst das Gesetz gilt für Fonds die „in der Union verwaltet und/oder vertrieben“ werden.
      Was meinst Du?
      Viele Grüße Holger

      1. Hallo Holger,
        die Tatsache, dass der Alerian MLP ETF über eine Zweitnotiz an einer deutschen Börse verfügt bedeutet meines Erachtens nicht, dass er automatisch unter besagte Richtlinie und damit die neue Steuergesetzgebung fällt.
        Vielmehr wird umgekehrt ein Schuh daraus: Nur wenn sich eine Sammelanlage ausdrücklich dem Reglement der Richtlinie unterwirft und deren regulatorischen Vorgaben nachkommt, erhält sie überhaupt den Status eines „Investmentfonds“. Nur damit ist er auch zum „aktiven“ Vertrieb, beispielsweise durch Anlageberater, innerhalb der EU zugelassen. Genau diese vertriebliche Potenz ist einer der Gründe, warum der zweitgrößte Vermögensverwalter der der Welt, der US-amerikanische ETF-Spezialist Vanguard, jüngst angefangen hat, in Deutschland Investmentfonds aufzulegen. Warum verweist die Gesellschaft nicht an seine inhaltlich und konzeptionell identischen US-amerikanischen Emissionen?
        Auf der anderen Seite bin ich allerdings kein Freund davon, Aktien an Sekundärmarktplätzen zu erwerben – es sei denn, es geht nicht anders. Sofern der Broker für den Handel mit Papieren aus Übersee nicht übermäßig hohe Gebühren veranschlagt, ist das so gut wie immer die teurere Alternative (allein aufgrund der Geld-Brief-Spanne). Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, ordert das Original.

        Beste Grüße
        Luis

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