Faktencheck – Ein Jahr MiFID II

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Handelsbeschränkungen und Anlagealternativen

Kürzlich hat sie ihren ersten Geburtstag begehen dürfen, die am 03. Januar 2018 in Kraft getretene Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente. Unter dem Kürzel MiFID II ist sie schnell zum Schreckgespenst aller über den europäischen Wertpapierhorizont blickender Anleger mutiert, zumindest sofern diese auf börsennotierte Fonds und nicht auf Einzeltitel abzielten. Zeit also, sowohl zurück als auch nach vorne zu blicken. Konkret: Inwieweit hat die Richtlinie das Handlungsspektrum von Einkommensinvestoren eingeschränkt und welche Gegenmaßnahmen können diese ergreifen.

Bereits die 2004 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedete MiFID-Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive) verschrieb sich vordergründig dem hehren Ziel des Verbraucherschutzes. Bereits seinerzeit wurden die länderspezifischen Regelungen für Finanzdienstleistungen „mit Bestimmungen zum Anlegerschutz, verbesserter Transparenz der Finanzmärkte und Integrität der Finanzdienstleister erweitert“. Als wohl bekannteste Maßnahme müssen Finanzvermittler seither den Kunden Bestandsprovisionen und die Vergütung sogenannter Kickbacks offen legen. Unmittelbare Auswirkungen auf die Handelbarkeit von Wertpapieren hatte die Richtlinie indes nicht.

MiFID II und PRIIP

Genau dieser Punkt änderte sich grundlegend mit Inkrafttreten der Nachfolgerichtlinie MiFID II. Hierfür zeichnete sich vor allem die PRIIP-Verordnung verantwortlich, deren Inhalte in MiFID II übernommen wurden. Auch die PRIIP-Verordnung entsprang dem Europäischen Parlament und Rat, in epischer Breite lautet der vollständige Name „Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte“. Auch dieses Maßnahmenpaket wurde angeblich erlassen, um „den Anlegerschutz zu verbessern und so das Vertrauen von Kleinanlegern in den Finanzmarkt zu stärken“. Es trat fast zeitgleich mit MiFID II am 01. Januar 2018 in Kraft.

Was nun genau sind „verpackte Anlageprodukte“ und „Versicherungsanlageprodukte“, auf die sich Richtlinie wie Verordnung beziehen? Hierzu gehören im Wesentlichen:

  • Strukturierte Finanzprodukte, etwa Optionsscheine, die in Versicherungen, Wertpapiere oder Bankprodukte verpackt sind,
  • Finanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien oder Wechselkursen ableitet (Derivate),
  • geschlossene und offene Investmentfonds,
  • Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter, wie zum Beispiel kapitalbildende und fondsgebundene Lebensversicherungen, sowie
  • Instrumente, die von Zweckgesellschaften ausgegeben werden.

Der springende Punkt ist nun, dass hierunter auch börsengehandelte Indexprodukte wie die aufgrund ihres passiven, marktbreiten und kostengünstigen Ansatzes auch bei Einkommensinvestoren beliebten Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Notes (ETNs) fallen. Welche Auflagen müssen diese nun nach MiFID II und PRIIP erfüllen, um dem „verbesserten Anlegerschutz“ Genüge zu tun?

Basisinformationsblatt und Zielmarktdefinition

Es sind vor allem zwei Dokumente, welche jeder Emittent eines entsprechenden Finanzprodukts beziehungsweise Wertpapiers bereitstellen muss, damit die entsprechende Emission vom gemeinen Anleger mit Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) gehandelt werden darf. Wie schon im Gratiskurs ausgeführt schreiben Richtlinie wie Verordnung sowohl ein Basisinformationsblatt („Key Investor Information Document”, KIID) als auch eine Zielmarktdefinition in der jeweiligen Landesprache, für hiesige Anleger also auf Deutsch, vor. Beide müssen inhaltlich einheitlichen und formalisierten Mindeststandards genügen, welche (unter anderem) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgibt.

Das Basisinformationsblatt ist als vorvertragliches Dokument dem Anleger vor einem Kauf auszuhändigen. Es soll diesem ermöglichen, „die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs besser zu verstehen. Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind – sowohl innerhalb eines Sektors, also zum Beispiel unterschiedliche Lebensversicherungspolicen, als auch zwischen verschiedenen Sektoren, so dass etwa eine Lebensversicherungspolice mit einer Anlage in einem Investmentfonds besser verglichen werden kann.“ Die Zielmarktdefinition umfasst dagegen Angaben zu geeigneten Kundenkategorien, notwendigen Kenntnissen und Erfahrungen, Verlusttragfähigkeit des Anlegers, Rendite-Risiko-Profil der Investitionen sowie Bedürfnissen und Zielen des Kunden. Sie richtet sich vornehmlich an Berater und Produktverkäufer.

Ohne Basisinformationsblatt und Zielmarktdefinition sind die betroffenen Finanzprodukte nicht mehr in jedem Fall zum Handel zugelassen. Im Fall von strukturierten und abgeleiteten Wertpapieren mit Börsennotiz wurden diese im Verlauf des vergangenen Jahres sukzessive von den Banken und Brokern für Privatkunden gesperrt – sofern deren Wohnsitz in der EU liegt und die Institute der MiFID-II-Richtlinie unterliegen. Das gilt übrigens auch, wenn die Kunden entsprechende Papiere bereits im Bestand haben. In diesem Fall sind nur noch Verkäufe möglich.

Paradoxe Konsequenzen der Regulierung

Für zahlreiche Hochdividendenwerte existieren interessante ETFs und ETNs, die teilweise ganze Marktsegmente bündeln und automatisiert und damit ohne Managementrisiken zu niedrigen Kosten dem Publikum zugänglich machen – Beispiele hierfür sind der Alerian MLP ETF oder der sehr beliebte Global X SuperDividend ETF, die bereits beide an dieser Stelle ausführlich besprochen wurden. Sie erfüllen ein Maximum an Anlegerschutz und Transparenz, also jene beiden Säulen, auf denen das komplexe Regulierungswerk ruht.

Handelbar sind die meisten von ihnen dennoch nicht. Denn in der Regel haben die entsprechenden Emittenten bis heute weder ein Basisinformationsblatt noch eine Zielmarktdefinition vorgelegt, womit ihre Produkte für die Masse der europäischen Kunden nicht handelbar sind. An diesem Zustand dürfte sich auch künftig kaum etwas ändern, da die Emittenten in der Regel ihren (angelsächsischen) Heimatmarkt bedienen und nicht auf europäische Anleger angewiesen sind.

Warum sollte sich beispielsweise ein Fondsgesellschaft für einen US-amerikanischen ETF diese Mühe machen? Seine Heimatbörse liegt in den USA, sein Zielpublikum sind institutionelle Anleger und US-amerikanische Privatinvestoren, die Gewinnmarge ist niedrig, der Kostendruck hoch. Auf „German Money“ ist der Emittent in der Regel nicht angewiesen. Zudem ist die umfangreiche Materie nicht leicht zu verdauen. Auch nicht für Finanzprofis, wie die Antwort der Fondsgesellschaft Global X Funds auf Nachfrage eines Lesers belegt: „While US registered ETFs are not subject to MIFID II, we are working to understand the implications of the new EU regulations on EU brokers that may provide access to our products on their platforms.“

EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude
Ziel erreicht – EU-Komission in Brüssel, Bildquelle: Amio Cajander via Wikimedia Commons (CC BY-SA 2.0)

Anleger, die entsprechende Strategien dennoch umsetzen wollen, müssen oft kostenintensivere, intransparentere oder riskantere Umwege – zum Beispiel über die nicht von der Richtlinie erfassten Einzelwerte – nehmen. Ist die MiFID-II-Richtlinie also ein weiterer fehlgeleiteter Schildbürgerstreich der Brüsseler Bürokratenschmiede? Mitnichten. Sie dürfte ihr Ziel sogar voll erreicht haben. Unter dem Deckmäntelchen des Verbraucherschutzes wurden erfolgreich Markteintrittsbarrieren hochgezogen, die den heimischen Finanzinstituten einen größeren Stück am wachsenden Markt für abgeleitete und strukturierte Finanzprodukte sichern – zahlreiche Mütter banknaher Emittenten dürften es bitter nötig haben …

Wohnort- oder Statuswechsel

Welche Möglichkeiten haben Einkommensinvestoren, auf diese Handlungsbeschränkungen zu reagieren? Eine Hoffnung sollten sie in jedem Fall fahren lassen, nämlich die, dass die Richtlinie in ihrem Sinne nachjustiert werden wird. Besser ist es, in die Offensive zu gehen und den Handlungsspielraum eigenmächtig zu erweitern. Welche Optionen stehen entsprechend disponierten Anlegern zur Verfügung?

Die offensichtlichste besteht darin, den Wohnort zu wechseln. Sofern dem depotführenden Institut ein Wohnsitz außerhalb der EU nachgewiesen wird, zum Beispiel durch den entsprechenden Vermerk auf einem Identitätsnachweis, die Bescheinigung einer Behörde oder eine Versorgungsrechnung, kann dieses die Handelsbeschränkungen aufheben. Das gilt übrigens völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kunden. Eventuell können hierbei auch im EU-Ausland ansässige Freunde und Verwandte behilflich sein.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Kundenstatus zu ändern, die Richtlinie gilt nämlich nur für Privatanleger und nicht für institutionelle Investoren – die sind der juristischen Logik folgend nämlich nicht schutzbedürftig und für ihre Handlungen selbst voll verantwortlich. Der Statuswechsel ist allerdings schwierig zu bewerkstelligen. Bei Interactive Brokers, einem der weltweit größten Broker, sind die Hürden noch relativ niedrig und dennoch für die meisten Anleger kaum erreichbar. Das Institut verlangt hierfür

  • einen Wertpapierbestand von 50.000 Euro bei gleichzeitigem Nachweis eines Ordervolumens von mehr als 200.000 Euro innerhalb des letzten Jahres und mindestens 10 Aufträgen pro Quartal oder
  • einen Wertpapierbestand von über 500.000 Euro oder
  • den Nachweis über eine berufliche Tätigkeit im Wertpapierhandel von mindestens einem Jahr.

Wechsel zu ausländischen Depotbanken

Wesentlich einfacher ist da schon der Wechsel zu einer Bank oder einem Broker, der nicht der EU-Richtlinie unterliegt. Aber Achtung: Das muss nicht automatisch der Fall sein, nur weil das Institut seinen Sitz außerhalb der EU hat. Der Grund dafür ist das sogenannte Marktortprinzip. Demnach müssen Banken, die innerhalb der EU Dienstleistungen anbieten möchten, wozu allein schon das Bewerben selbiger zählt, eine Banklizenz im jeweiligen Land beantragen. In Deutschland vergibt diese die BaFin, selbstverständlich verbunden mit der Auflage, sämtlichen nationalen und europäischen Vorgaben Folge zu leisten.

So kommt es dann auch, dass Interactive Brokers mit seinen Wiederverkäufern CapTrader (*) und LYNX Broker (*) unter der Knute von MiFID II steht – zu lukrativ sind dem Konzern die potenziell Millionen von Tradern, die sehr gut ohne „exotische” ETFs leben können. Auch der Schweizer Ableger von Degiro, einem niederländischen Discountbroker, hat mit knapp einem Jahr Verspätung reagiert und das MiFID-II-Reglement zum 01. Januar 2019 umgesetzt – vermutlich auch aufgrund einer konzernweiten Vereinheitlichung, der Kundenservice spricht von einer „bewussten internen Entscheidung”.

Eine MiFID-II-freie Alternative im deutschsprachigen Raum ist in jedem Fall die Schweizer Swissquote. Der Broker bietet von sich aus keine Bankdienstleistungen für Bürger mit Wohnsitz in der EU an und hat das auch nicht vor. Aus dem Grund unterliegt das Institut auch ausschließlich der Schweizer Aufsicht, mangels BaFin-Bewilligung darf Swissquote in Deutschland auch nicht aktiv um Kunden werben. Auch nicht durch Zahlung von Provisionen – vermutlich der Hauptgrund, warum das Institut hierzulande weitestgehend unbekannt ist. Weitere potenzielle Kandidaten wären meintrade.ch, Cash Banking und Saxo Bank Schweiz, wobei ich bei diesen im Gegensatz zur Swissquote über keinerlei persönliche Erfahrungswerte verfüge.

Auf Wertpapieralternativen ausweichen

Wer aus welchen Gründen auch immer keinen ausländischen Broker nutzen möchte (obgleich die Wertpapiere unabhängig vom Anbieter ohnehin meist bei einer Handvoll Zentalverwahrern wie Clearsteam gelagert werden), kann in der Regel auf Anlagealternativen ausweichen. So unterbindet MiFID II zwar den Handel mit ETFs und ETNs, nicht jedoch mit australischen Investment Companies, kanadischen Trusts oder US-amerikanischen Closed-end Funds (CEFs), die technisch als Aktien gelten. All diese Alternativen lassen sich ohne Einschränkungen zum Beispiel über CapTrader (*) oder LYNX Broker (*) ordern, sollten aber auch über die meisten inländischen Banken handelbar ein. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über beliebte ETFs aus meinem Premiumbereich und mögliche Investitionsalternativen:

ETF Alternative Börse Kürzel
Betashares Australian TOP 20 Equity ETF Djerriwarrh Investments ASX DJW
Alerian MLP ETF Kayne Anderson MLP Midstream Investment Company NYSE KYN
Global X SuperDividend ETF Eaton Vance Tax-Advantaged Global Dividend Income Fund NYSE ETG
iShares Mortgage Real Estate ETF BlackRock Income Trust NYSE BKT
Van Eck BDC ETF First Trust Specialty Finance and Financial Opportunities Fund NYSE FGB

Gerne stelle ich auf Wunsch die hier gelisteten Anlagealternativen in einem gesonderten Blogbeitrag detailliert vor. Ein Hinweis zur Handelbarkeit der Anlagealternativen darf allerdings nicht fehlen: Zahlreiche deutsche Banken und Broker haben das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, sprich im Zuge der Umsetzung von MiFID II zahlreiche Titel gesperrt, die von der Richtlinie gar nicht erfasst werden. Dies betrifft insbesondere CEFs und REITs, bei denen es sich weder um abgeleitete noch strukturierte Wertpapiere, sondern technisch betrachtet um Aktien handelt. An dieser Stelle verweise ich an meine Depotbankempfehlungen.

Verkaufsoptionen und Depotübertrag

Abschließend möchte ich noch zwei unorthodoxe Methoden vorstellen, mit der sich die Einschränkungen für Privatanleger mit MiFID-II-regulierten Depotbankverbindungen ganz legal umgehen lassen. Investoren, die im Handel mit Optionen bewandert sind, können einen sogenannten Short Put schreiben, also eine Verkaufsoption auf den gewünschten ETF verkaufen. Sinkt der Kurs des ETFs unter den Ausübungspreis, bekommt der Verkäufer der Option das Papier angedient und die Position wird trotz MiFID II im Depot eingebucht. Freilich ist diese indirekte Methode aufwändiger als der direkte Erwerb und setze neben den notwendigen Kenntnissen auch voraus, dass eine Nachfrage nach Optionen auf den gewünschten ETF existiert.

Eine weitere Alternative besteht darin, ein möglichst kostengünstiges Zweitdepot bei einem Institut zu eröffnen, welches nicht der MiFID-II-Richtlinie unterliegt. Das Depot wird fortan ausschließlich für den Kauf der über das Erstdepot unzugänglichen ETFs genutzt. Diese Wertpapierpositionen werden nach dem Kauf dann auf das Erstdepot, zum Beispiel in Deutschland, übertragen. Auch ein derartiger Wertpapiertransfer wird anstandslos eingebuch, da es sich hierbei um eine Bestandsgröße und keinen Neuerwerb handelt. Gleichwohl produziert dieser höhere Kosten und mehr Aufwand als der Direktbezug, dafür hält der Anleger im Anschluß das gewünschte Papier bei seinem heimischen Institut.

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Fragen und Anmerkungen

Sie haben noch Fragen zu MiFID II oder den damit einhergehenden Handelseinschränkungen? Eventuell kennen Sie weitere Banken und Broker, die nicht der EU-Regulierung unterliegen und Kunden aus der EU akzeptieren? Dann schreiben Sie mir doch – egal ob mit oder ohne E-Mail-Adresse!

    42 Antworten auf „Faktencheck – Ein Jahr MiFID II“

    1. Hallo Luis,

      für Kunden, die ihre Depots bei den klassischen (Direkt-)Banken haben, ist es zum Teil noch immer schwierig oder mit höheren Kosten verbunden, Wertpapiere zu erwerben, die in Deutschland nicht gehandelt werden. Wie Du schreibst, sind viele ETFs wegen der MiFID-II-Richtlinie nicht handelbar.

      Ich würde daher gern einen Artikel zu Hochdividendenfonds anregen, die in Deutschland/an deutschen Börsen problemslos handelbar sind, z.B. reine UCITS-konforme Fonds.

      Gruß, Tomasz

      1. Hallo Tomasz,
        danke für den Hinweis. Ich werde einen UCITS-konformen Hochdividenden-ETF in einem der nächsten Blogbeiträge besprechen. Grundsätzlich sollte es jedoch auch bei deutschen Brokern grundsätzlich möglich sein, börsennotierte Fonds, die keine ETFs sind, zu handeln. Sofern das der Fall ist, können Anleger auf entsprechende Alternativen ausweichen.

        Beste Grüße
        Luis

    2. Hallo Luis,

      ich habe (leider) auch die Erfahrung machen müssen, dass der Schweizer Ableger von DeGiro den Handel mit einigen meiner ETFs nicht mehr zulässt. Ich bin nun auf CornerTrader ausgewichen, eine Schweizer Handelsplattform. Leider sind die Gebühren für den Handel hier deutlich höher (ca 1% des Handelsvolumens). Leider ist die Dokumentation des Handels etwas unübersichtlich (wobei diese bei DeGiro auch nicht vorbildlich war).
      Und bei einem ETF wurden mir 30% Quellensteuer abgezogen, was weder bei InterActive Brokers noch bei DeGiro der Fall war. Habe dem Support meine „alten“ Abrechnungen geschickt; sie wollen das nun mit ihrem Handelspartner klären.

      1. Hallo Kai,
        danke für den Hinweis. Degiro Schweiz wendet leider auf Anordnung der Muttergesellschaft seit Anfang des Jahres MiFID II an. Somit kommt der Broker für Einkommensinvestoren, die in außereuropäische ETFs investieren möchten, nicht mehr in Frage. Allerdings wäre für viele Leser CornerTrader interessant, sofern das Leistungsspektrum passt. Ich würde mich daher freuen, wenn Du Deine Erfahrungen kommentieren könntest!

        Beste Grüße
        Luis

    3. Hallo Luis,
      wie hast Du die Alternativen zu den ETF’s gefunden, die Du oben gelistet hast?
      Ich bin noch verzeifelt auf der Suche nach u. a. einem ETF, der kanadischen Hochdividenden-Aktien abbildet und MiFID II-konform ist.

      Vielen Dank und liebe Grüße
      Nils

      1. Hallo Nils,
        ich habe eine Datenbank, die ich mir über viele Jahre aufgebaut habe. Ursprünglich vor allem deshalb, um selbst immer eine Alternative zu haben. Einen MiFID-II-konformen ETF auf kanadische Hochdividendenwerte wirst Du vermutlich nicht finden. Es gibt welche, die jedoch nicht MiFID-II-konform sind oder eben börsennotierte Fonds, die nicht unter MiFID II fallen aber eben keine ETFs sind. Beispielsweise enthält der Canoe EIT Income Fund einen hohen Anteil an Hochdividendenwerten aus Kanada (ist aber kein ETF und ich würde das Papier aus steuerrechtlichen Gründen bei einem ausländischen Broker halten).

        Beste Grüße
        Luis

        1. Danke für Deine Antwort, Luis.

          Du hast u. a. meintrade.ch als Alternative genannt, um MiFID II zu umgehen. Gilt hier nicht auch das Marktortprinzip? Warum sollte ich bei meintrade.ch ETFs wie CPD trotzdem handeln können, obwohl ich weiterhin EU-Bürger bin?

          Vielen Dank schon mal im Voraus für Deine Antwort.

          VG
          Nils

          1. Hallo Nils,
            das Marktortprinzip gilt für den Anbieter (Bank) einer Leistung, nicht den Nachfrager (Bankkunde). Du kannst als EU-Bürger mit jeder Bank auf der Welt Geschäfte machen, aber eine Bank, die in der EU Geschäfte machen möchte (und sei es Werbung), muss sich den EU-Regularien unterwerfen.

            Aus dem Grund können ja auch EU-Bürger bei der Swissquote ohne Restriktionen handeln: „Eine MiFID-II-freie Alternative im deutschsprachigen Raum ist in jedem Fall die Schweizer Swissquote. Der Broker bietet von sich aus keine Bankdienstleistungen für Bürger mit Wohnsitz in der EU an und hat das auch nicht vor. Aus dem Grund unterliegt das Institut auch ausschließlich der Schweizer Aufsicht, mangels BaFin-Bewilligung darf Swissquote in Deutschland auch nicht aktiv um Kunden werben. Auch nicht durch Zahlung von Provisionen – vermutlich der Hauptgrund, warum das Institut hierzulande weitestgehend unbekannt ist.“

            Gleiches könnte für meintrade.ch, Cash Banking und Saxo Bank Schweiz gelten. Allerdings habe ich hier im Gegensatz zur Swissquote keine praktischen Erfahrungen. Mein Tipp: Vor Eröffnung einer Bankverbindung telefonisch mit dem Kundenservice die Handelbarkeit klären.

            Beste Grüße
            Luis

    4. Hallo,

      ich habe mal eine Frage zum vorschlag des Depotübertrages. Ich bin tatsächlich am überlegen, mir ein „USA ETF“ Zweit-Depot bei der Swissquote zuzulegen um einige interessante US Dividenden ETFs (für preferred shares, Yield Cos, BDCs) zu erwerben.

      Gibt es irgendwelche Regelungen, die es mir verbieten quartalsweise/nach neuen Käufen jedesmal die Anteile von dem Schweizer Depot auf mein DKB Depot buchen zu lassen?

      Laut BGH darf für einen Depotübertrag keine Gebühr genommen werden, gilt dies auch für den Übertrag aus dem Ausland?

      Wäre super spannend, wenn hier jemand seine Erfahrung zu teilen könnte.

      Grüße
      Timo

      1. Hallo Timo,
        verboten sind regelmäßige Überträge natürlich nicht. Die Depotbank könnte im äußersten Fall die Geschäftsbeziehung kündigen (mit einer angemessene Frist). BGH-Urteile gelten natürlich nur innerhalb Deutschlands, bei der Swissquote bezahlst Du eine Gebühr für den Übertrag.

        Beste Grüße
        Luis

        1. Hallo Luis,

          das BGH-Urteile natürlich nur in Deutschland gelten ist irgendwie einleuchtend…

          Meinst du, dass es sinvoll ist, mal mit der Swissquote Kontakt aufzunehmen und ihr meine Situation zu erzählen? Also das ich gerne Wertpapiere erwerben möchte die ich hier nicht handeln darf, aber gleichzeitig meine Wertpapiere gerne alle bei meinem heimischen Broker hätte (u.a. wegen Steuern).

          Grüße
          Timo

          1. Hallo Timo,
            das dürfte nicht nötig sein. Ich habe selbst erst kürzlich zur Depotoptimierung Wertpapiere von der Swissquote auf einen anderen Broker übertragen. Das ging reibungslos, ist aber halt eine kostenpflichtige Leistung. Ob die das natürlich dauerhaft mitmachen, vor allem, wenn Du sonst keine Wertpapiere dort lagern lässt, weiß ich nicht. In dem Fall lohnt sich eventuell ein Anruf.

            Beste Grüße
            Luis

            1. Hallo Luis,

              mich interessiert wie Dein Wertpapier-Transfer gelaufen ist, teilt beispielsweise Swissquote den Einstandspreis der deutschen Bank mit oder transferieren die einfach nur die Stücke ohne jede Preisangabe (steuertechnisch nicht unwichtig)?
              Danke!
              Klaus

            2. Hallo Klaus,
              der Transfer ist in der Tat reibungslos gelaufen, die Einstandskurse werden auf Wunsch weitergegeben, können aber im Fall von CapTrader auch nachgepflegt werden.

              Beste Grüße
              Luis

    5. Ich bin bei Interactive Brokers und kann auch bestätigen, dass es mit Short Puts geht und die ETFs tatsächlich angedient werden. Allerdings hat diese Methode auch bestimmte Nachteile: Wenn die Differenz zwischen dem Put-Preis und dem Marktpreis zu gering ist, erhöht sich natürlich das Risiko, dass der Put für den Käufer wertlos wird.

      Wenn hingegen die Differenz relativ groß ist, erhöht sich die Chance, dass man die Anteile auch bei steigenden Kursen bekommt. Dann lassen sich auch entsprechend höhere Prämien erzielen, was einerseits schön ist, andererseits einer Vorsteuer gleichkommt, für die zudem keine Teilfreistellung infrage kommt (im Gegensatz zu normalen Kurssteigerungen, wo die Steuer erst bei Verkauf fällig wird und auch die TFS Anwendung finden kann).

      Unterm Schluss sehe ich es für mich (persönlich) so, dass die Nachteile überwiegen.

    6. Ich habe meintrade.ch ausprobiert. Dahinter steckt Interactive Broker mit derselben Oberfläche wie bei Captrader. Der Handel mit US etf’s wird nicht zugelassen.

    7. Also nach nun 3 Jahren sehe ich weiterhin keine Nachteile über short puts langfristige US ETF Positionen aufzubauen. Bei kleineren ETFs kann das Angebot an Optionen teilweise dünn sein mit sehr hohen Spreads. Aber als buy and hold investor nicht wirklich schlimm ob man mal leicht draufzahlt zum Einstieg.

        1. Kann es sein, dass die Handelbarkeit von Optionen auf entsprechende Produkte bei Captrader seit ein paar Wochen auch verbaut ist? Wie gehst du damit als Stillhalter, dessen bevorzugtes underlying Sammelanlagen sind, um?

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