Hochdividendenwerte – Steuererklärung 2018

Aktuelle Praxistipps und eine Vorlage für das Finanzamt

Frühjahrszeit ist Steuererklärungszeit. Und neben der geeigneten Depotbank ist die fiskalische Behandlung von Wertpapiererträgen ein Dauerbrenner, der (nicht nur) Einkommensinvestoren bewegt. Nach wie vor hält der mutmaßliche Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung sogar den einen oder anderen Interessenten davon ab, eine ausschüttungsorientierte Anlagestrategie zu verfolgen.

Depotverwaltung und Excel-Vorlage

Um zumindest diesem Papiertiger die Zähne zu ziehen, möchte ich wie schon in den letzten Jahren an dieser Stelle erläutern, wie ich 2019 meine letztjährigen Einkünfte aus Hochdividendenwerte gegenüber dem Finanzamt erkläre.

Vorab auch diesmal ein Hinweis: Meine Wertpapiere lasse ich aus mehreren Gründen in einem Auslandsdepot verwalten. Das bedeutet, der Broker berechnet die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer nicht und führt diese auch nicht ab. Aufgrund der Höhe der Einkünfte bin ich daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und komme um eine entsprechende Protokollierung der Erträge ohnehin nicht herum; gleichwohl empfehle ich auch allen Anlegern mit Inlandsdepot und automatischer Abführung der Abgeltungssteuer identisch vorzugehen (die Begründung folgt weiter unten).

Zu diesem Zweck steht am Ende des Beitrags eine Excel-Tabelle gratis zur Verfügung, die frei heruntergeladen und leicht den persönlichen Bedürfnissen angepasst werden kann. Dabei handelt es sich um eine einfache, von mir entworfene Vorlage, die ich selbst als Protokoll nutze und der Steuererklärung alljährlich als Anlage beifüge; bisher ohne eine Beanstandung durch das zuständige Finanzamt. Richtig geführt lassen sich die automatisch zusammengefassten Daten leicht in die entsprechenden Steuerformulare übertragen. Um die nachfolgenden Ausführungen besser verdeutlichen zu können habe ich wie im letzten Jahr dieselben Papiere, je einen US-amerikanischen und einen australischen Hochdividendenwert, mit den aktuellen Eintragungen unverändert stehen gelassen.

Steuerformulare
Von der Wiege bis zur Bahre: Steuerformulare, Bildquelle: Mattes via Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Und wie immer, wenn das inländische Steuerrecht betroffen ist, gilt: Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln meine persönliche Ansicht und Erfahrung wider (siehe auch den Haftungsausschluss). Sie stellen keine steuerrechtliche Beratung dar. Für rechtssichere Informationen und individuelle Auskünfte ist der Gang zum Steuerberater unerlässlich.

Am besten in einem Rutsch

Der aus meiner Sicht wichtigste Grundsatz zuerst: Je nach Portfolio fließen Einkommensinvestoren eine Vielzahl von Einzelausschüttungen zu. Es ist müßig (und auch nicht nötig), jede einzelne Zahlung nach deren Eingang in der Tabelle zu erfassen. Ich handhabe es so, dass ich sämtliche Einträge für einen Veranlagungszeitraum im jeweiligen Folgejahr vornehme. Und zwar komplett in einem Zug. Grundlage hierfür sind die Dividendenmitteilungen der Bank oder des Brokers, je nach Institut hat das Dokument einen anderen Namen: Beispielsweise nutze ich im Fall von CapTrader dafür den Jahreskontoauszug, bei der Swissquote in Ermangelung eines Berichtswesens die einzelnen Dividendenabrechnungen. Diese drucke ich aus und füge sie als Anlage und Zahlungsnachweis der Steuererklärung bei, sofern die Dokumentation nach Abgabe der elektronischen Steuererklärung durch das Finanzamt angefordert wird. Die entsprechenden Zahlungen übertrage ich in der Originalwährung in die jeweilige Monatsspalte.

Praxisbeispiel: Die australische Spark Infrastructure Group, nicht zu verwechseln mit der US-amerikanischen Spark Energy, hat im Jahr 2018 zwei Ausschüttungen vorgenommen. Eine im März in Höhe von 343,17 sowie im September in Höhe von 360,10 australischen Dollar. Der US-amerikanische Aberdeen Global Premier Properties Fund schüttet monatlich aus, daher sind für Januar bis November Einträge zu verzeichnen, die zwischen 63,90 und 79,95 US-Dollar liegen. Die Dezember-Ausschüttung erfolgte aufgrund der Feiertage erst Anfang Januar 2019 und fällt damit aus der Berechnung raus.  

Historische Wechselkurse

Diese Beträge sind nun aber noch in Euro umzurechnen, und zwar einzeln und nicht in Summe. Demnach können sich Anleger steuerrechtlich je nach Wechselkurs besser oder schlechter stellen. Zur Ermittlung der jeweiligen Einträge nutze ich einen der zahlreichen kostenlosen Informationsdienste zu historischen Wechselkursen.

Aus Gründen der Vereinfachung bevorzuge ich hierbei monatliche Durchschnittswerte (auf Basis der täglichen Mittelkurse). Das macht es deutlich leichter, vor allem wenn in einem Monat mehrere Zahlungen an unterschiedlichen Tagen eingehen. Hier ist mein Favorit das Finanzportal boerse.de. Hier muss lediglich in der Suchzeile auf der Startseite das gewünschte Währungspaar eingeben werden. Für  Euro in US-Dollar lautet das Kürzel zum Beispiel „EUR/USD“, für Euro in australischen Dollar „EUR/AUD“. Ein Klick auf „Historie“ (in der Zeile „Kurse“) liefert die historischen Wechselkurse.

Praxisbeispiel: In der Excel-Tabelle zu sehen sind die jeweiligen Wechselkurse (Euro in australischen Dollar, kanadischen Dollar und US-Dollar) für Januar bis Dezember in der Spalte direkt nach dem Ausschüttungsbetrag in Originalwährung. In der dritten Spalte findet dann automatisch die Umrechnung in Euro statt.

Ein Zwischenfazit

Damit ist der arbeitsintensivste Part bereits abgeschlossen. In den Spalten „AM“ und „AN“ werden im Excel-Dokument je Wertpapier die über das gesamte Jahr zugeflossenen Ausschüttungen in Originalwährung respektive Euro zusammengezählt. Per Hand ergänzt werden müssen noch jeweils in den Spalten „AQ“ und „AS“ die gezahlte und die anrechenbare Quellensteuer, ebenfalls je Wertpapier.

Die gezahlte Quellensteuer ergibt sich dabei unmittelbar aus den Dividendenmitteilungen der Bank (siehe oben). Ihre Höhe kann übrigens bereits vor Kauf des Wertpapiers bei der Bank oder dem Broken angefragt werden, um eventuelle Überraschungen von vorne herein ausschließen zu können. Die anrechenbare Quellensteuer kann zudem den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entnommen werden. Sie beträgt aktuell bei australischen Titeln 15 bei kanadischen und US-amerikanischen Wertpapieren 15 beziehungsweise 25 Prozent (je nach Instrument). Änderungen in diesem Bereich sind übrigens äußerst selten, so dass sich der Rechercheaufwand sehr in Grenzen hält. Die jeweiligen Beträge in Euro werden wiederum automatisch ermittelt.

Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Einkommensinvestoren, egal ob mit Inlands- oder Auslandsdepot, sollten strikt darauf achten, dass die gezahlte Quellensteuer maximal der anrechenbaren Quellensteuer entspricht – sonst wird es tatsächlich kompliziert und bürokratisch. An dieser Stelle möchte ich aus Platzgründen auf Kapital 17.4 in „Bargeld statt Buchgewinn“ verweisen.

Der „Return of Capital“

Nun gibt es in der Excel-Tabelle noch die Spalte „AO“ mit der Bezeichnung „Return of Capital“ (ROC), die einer Erklärung bedarf. Sie ist der Grund, warum auch Einkommensinvestoren mit Inlandsdepot und automatischer Berechnung sowie Abführung der Abgeltungssteuer eventuell doch die Erträge wie hier beschrieben festhalten sollten. Zudem ermöglicht dieses Vorgehen eine rasche Analyse des Zahlungsstroms und der Nettorendite.

Kanadische Trusts und zahlreiche US-amerikanische (nicht jedoch australische) Hochdividendenwerte schlüsseln nach jedem Geschäftsjahr in einem standardisierten Dokument die Zusammensetzung ihrer getätigten Ausschüttungen auf. Die Dokumente können auf der jeweiligen Seite des Wertpapieremittenten, meist unter der Rubrik „Investor Relations“ beziehungsweise „Tax Forms“ abgerufen werden. Die Aufschlüsselung selbst erfolgt nach drei Kategorien beziehungsweise Quellen:

  • „dividend/other income“ (Erträge aus Dividenden und sonstige Einkünfte)
  • „capital gain“ (Erträge aus realisierten und nicht realisierten Kapital- beziehungsweise Kursgewinnen)
  • „return of capital“ (Kapitalrückzahlungen)

Ausschüttungen, die auf Dividenden, sonstigen Erträgen und Kapitalgewinnen beruhen unterliegen der Einkommenssteuer. Kapitalrückzahlungen sind von dieser hingegen in der Regel befreit. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Abschreibungen auf die historischen Anschaffungskosten des Anlagevermögens, die zwar den Bilanzgewinn, nicht jedoch den Einnahmeüberschuss drücken. Dies hat für die Anleger zwei Konsequenzen. Zum einen wird ihnen die auf die Kapitalrückzahlung zuvor abgezogene Quellensteuer im Folgejahr – wenn der ROC feststeht – durch die Zahlstelle erstattet, was im Einzelfall auf das konkrete Wertpapier und die Depotbank ankommt.

Zum zweiten können Investoren hierzulande lediglich den Ertragsanteil der Ausschüttung als steuerbares Einkommen ansetzen. In Kombination erhöht dies die erzielbare Nettorendite. Zu diesem Zweck füge ich daher stets die entsprechenden „Tax Forms“ der Steuererklärung als Anlage bei. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der ROC-Ansatz im deutschen Steuerrecht nicht ausdefiniert ist und je nach Finanzamt anders gehandhabt werden kann. Zudem senkt ein in Anspruch genommener ROC als buchhalterische Kapitalrückzahlung den Einstandskurs des betreffenden Wertpapiers. Dies kann sich im Fall eines späteren Verkaufs als steuerrechtlich relevant erweisen!

Praxisbeispiel: Für 2018 hat der Aberdeen Global Premier Properties Fund auf seine Ausschüttungen einen ROC in Höhe von 75,8 Prozent deklariert. Der zu versteuernde Ertragsanteil an den Ausschüttungen reduziert sich damit auf 24,2 Prozent der Ausschüttungen, gleiches gilt für die anrechenbare Quellensteuer. Bei der Spark Infrastructure Group hingegen handelt es sich um ein australisches Wertpapier, welches keine ROC ausweist. Der jeweilige ROC ist in der Spalte »AO« aufgeführt.

Übertrag in die Steuererklärung

In den Zeilen 27 bis 31 erfolgt automatisch eine Berechnung der Summen entsprechend der Originalwährungen. Warum nach Währungen? Weil so für den Fall der Fälle der Übertrag in die Anlage AUS der Steuererklärung am einfachsten zu bewerkstelligen ist. Hier muss nämlich nur noch in Zeile 4 der Anlage AUS der entsprechende Staat, in Zeile 5 als Quelle „Wertpapierausschüttungen“, in Zeile 7 die Höhe der jeweiligen Einkünfte (Spalte B der Excel-Tabelle) und in Zeile 11 die anrechenbare Quellensteuer (Spalte C der Excel-Tabelle) eingetragen werden.

Wenngleich nicht vorgeschrieben, bietet es sich der klaren Struktur wegen an, die Anlage AUS auszufüllen, wenn eine sogenannte „Günstigerprüfung“ beantragt wird. Hierbei prüft das Finanzamt, ob der Antragsteller mit der Abgeltungsteuer oder einer Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz besser fährt. Letzteres ist eher selten der Fall. Aus dem Grund kann meist auf die Abgabe der Anlage AUS verzichtet werden, was den bürokratischen Aufwand verringert.

Praxisbeispiel: Für den Staat »Australien« betragen die Einkünfte »438,11« und die anrechenbare Quellensteuer »0«, für den Staat »USA« belaufen sich die Werte auf »168,02« beziehungsweise »25,20« (alle Beträge in Euro).

Damit sind wir allerdings noch nicht ganz am Ende. Da es sich hier nicht nur um ausländische Einkünfte handelt, sondern auch um solche aus Kapitalvermögen, ist in der Anlage KAP der Steuererklärung in Zeile 15 „Ausländische Kapitalerträge“ einmal die Gesamtsumme der Einkünfte zu deklarieren. Die gezahlten Quellensteuern wiederum sind zusammengefasst in Zeile 52 unter „Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern“ anzugeben.

Praxisbeispiel: Im hier erörterten Beispiel summieren sich die Einkünfte auf 606,13 Euro (Zeile 55 der Excel-Tabelle), somit ist in Zeile 15 der Anlage KAP »606,13«, in Zeile 52 die Summe der gezahlten Quellensteuern in Höhe von »25,20« (ebenfalls Zeile 55 der Excel-Tabelle) einzutragen.

Abschließende Anmerkungen

Generell müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärt werden, wenn hierfür keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde und sie insgesamt in einem Kalenderjahr den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dieser beträgt 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Für ambitionierte Einkommensinvestoren ist diese Grenze also relativ schnell, in der Regel mit einer niedrigen fünfstelligen Investition in Hochdividendenwerte, erreicht.

Bundesministerium der Finanzen (Berlin)
Bundesfinanzministerium in Berlin – Sachverwalter der Komplexität, Bildquelle: Peter Kuley via Wikimedia Commons (CC BY-SA 2.5)

Wer es sich ganz einfach machen möchte, kann seine Hochdividendenwerte natürlich auch in einem Inlandsdepot verwahren. Hierbei ist lediglich wie oben angemerkt auf die Höhe der zu zahlenden sowie der anrechenbaren Quellensteuer zu achten. In diesem Fall könnten Anleger sogar auf die jährliche Datenerhebung (allerdings auch den ROC-Vorteil) verzichten. In dieser speziellen Konstellation sollten Einkommensinvestoren allerdings auf den Erwerb kanadischer Income Trusts (siehe hierzu den Gratiskurs) verzichten. Grund dafür ist eine Stellungsnahme des Bundesministeriums der Finanzen ausschließlich zu diesem Instrument. Details finden sich ebenfalls in „Bargeld statt Buchgewinn“. Und ja, dies ist nur eine von zahlreichen Sonderregelungen, die es in einigen wenigen Fällen zu beachten gilt. Nichtsdestotrotz greift hier das Paretoprinzip: Ein diversifiziertes Hochdividendendepot lässt sich mit der im Vorfeld ohnehin notwendigen Recherche problemlos „steuerrobust“ gestalten.

Das hier dargestellte Prozedere mag dem einen oder anderen Leser immer noch recht umfangreich erscheinen. Das dürfte dann allerdings vor allem an der sehr detaillierten Erklärung liegen. Tatsächlich kostet mich dieser Part der Steuererklärung jährlich etwa zwei Stunden. Mit ein wenig Übung ist das problemlos reproduzierbar, sofern Anleger nicht ohnehin den Weg der Inlandsverwaltung beschreiten. Hochdividendenwerte sind damit so oder so das „passivste“ aller passiven Einkommen!

> Zur Vorlage mit Praxisbeispielen (XLSX) <

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    46 Antworten auf „Hochdividendenwerte – Steuererklärung 2018“

    1. Danke – sehr gute Darstellung. Ich war selbst Finanzbeamter, habe mich intensiver mit den Fragen beschäftigt und konnte keinen Fehler feststellen.
      Eine Ungenauigkeit scheint mir aber aufgetreten zu sein. Sie schreiben, daß die Quellensteuer in Zeile 52 der Anlage KAP als „Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern“ anzugeben ist.
      Als ich vor wenigen Wochen meine Erklärung erstellte, konnte man diese Zeile nur ausfüllen, wenn man vorher die Daten einer Steuerbescheinigung eingab. Eine Steuerbescheinigung im formalen Sinne kann Ihnen aber von einem ausl. broker nicht ausgestellt werden.
      Ich habe es dann genauso gemacht, weil jede andere Eingabe zu einem nicht korrektem Ergebnis lt. elster-Berechnung geführt hätte.
      Aber wie gesagt – das sind Petitessen. Danke für die gute Arbeit.

      1. Es freut und ehrt mich ganz besonders, wenn ein praxiserprobter Kenner der Materie wie Sie die Inhalte des Beitrags würdigt! Vielen Dank dafür und wenn Sie weitere Verbesserungsvorschläge haben freue ich mich über einen Hinweis – auch wenn es Petitessen sind.

        Beste Grüße
        Luis Pazos

    2. Hallo Luis,
      vielen Dank einmal mehr für deine Darstellung. Ich sitze derzeit noch an meiner Erklärung für 2018. Meine Frage: es gibt ja neuerdings die Anlage KAP-INV. Dort sollen Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, eingetragen werden, explizit werden dabei im Formular im Ausland verwahrte Investmentanteile (=Fonds) erwähnt. Müsste man „unsere“ ETFs wie z.B. den Global X SuperDividend (Symbol: SDIV) ggf. dort eintragen? Oder wäre deine Argumentation, dass es sich eben um einen Nicht-UCITS-ETF, und in diesem Sinn gar nicht um einen Fonds im Sinne des Gesetzes handelt? Leider findet man zur Anlage KAP-INV noch nicht allzuviele Informationen im Netz. Freue mich auf eine Diskussion!
      Beste Grüße, Trollpferd

      1. Hallo,
        meines Erachtens sind die Erträge aus außereuropäischen Fonds und ETFs weiterhin in der „klassischen“ Anlage KAP zu erfassen, da sie gerade nicht der neuen Fondsbesteuerung unterliegen. Die Anlage KAP INV ist demnach für im Ausland gelagerte Fonds und ETFs gedacht, die innerhalb der Europäischen Union aufgelegt beziehungsweise verwaltet werden. Die Begründung habe ich in einem früheren Blogbeitrag ausgeführt.

        Beste Grüße
        Luis

        1. Hallo Luis,
          hatte mir mal die Mühe gemacht, mein Finanzamt mit Fragen per E-Mail zu traktieren. Ich war hocherfreut (und überrascht), bereits zwei Wochen später eine höchst detaillierte Antwort zu erhalten – nicht ohne den Hinweis natürlich, dass diese nicht verbindlich sei, und ich im Zweifel doch zum Steuerberater gehen solle. Hat man sich durch diesen, etwa eine DIN A 4-Seite langen Disclaimer gekämpft, wird es interessant. Ich mache es kurz (und schmerzvoll):
          Auch Nicht-UCITS-Fonds sind in der neuen Anlage KAP-INV zu erfassen! Spannend wird es nun mit der Teilfreistellung. Wenn ich es recht verstehe, könnte daraus aber steuerlicher Vorteil (zumindest solange ich den Fonds nicht verkaufe) erwachsen, WENN es mir gelingt, das Finanzamt von einer Teilfreistellung zu überzeugen. Schaffe ich es, bei einem Auslandstitel, dem Finanzamt nachzuweisen, dass die jeweils geltenden Anteile (z.B. für Aktien) über das ganze Steuerjahr nicht unterschritten wurden?
          In diesem Jahr (für 2018) halten sich die Einträge in der Steuererklärung ja noch in Grenzen (die Anlage KAP-INV ist „kleiner“), da es keine Vorabpauschale zu berechnen gibt. Die Vorabpauschale ist erstmals in der Steuererklärung für das Jahr 2019 anzugeben.
          Wenn ich wieder alles richtig verstehe, sind die Ausschüttungen unserer Hochdividendenwerte allerdings so hoch, dass sie wahrscheinlich nie einer Vorabbesteuerung unterworfen sein werden. In der Praxis macht es also wohl keinen Unterschied (vor allem bei Buy-and-Hold), außer dass jedes Jahr ein neuer Einstandskurs gilt (zur Berechnung der Vorabpauschale). Beim Verkauf wird dann wieder der tatsächliche Einstandskurs herangezogen.

          Es kommt aber noch besser 😉 Lt. aktuellem Video des Steuerberaters Frank Konewka (von April 2019, kann man sich im Kundenbereich bei CapTrader ansehen) sind auch BDCs, MLPs, LPs und US-REITs in die Anlage KAP-INV einzutragen, „wenn ich’s richtig machen möchte“, allerdings kenne er keinen Fall, wo das Finanzamt dies beanstandet hätte … na dann, herzlichen Glühstrumpf!

          1. Hallo,
            dann bin ich mal gespannt, auf welche Rechtsgrundlage das Finanzamt respektive der zitierte Steuerberater ihre Auffassung stützen. Die sehe ich nämlich nicht, jedenfalls nicht in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung. Hat das Finanzamt diese genannt? Falls ja, würde mich die genaue Quelle interessieren, falls nein, ist die Auskunft wertlos. Und warum BDCs (technisch gesehen Aktien), MLPs und LPs (technisch gesehen Aktien) sowie US-REITs (technisch gesehen Aktien) nun plötzlich als Investmentfonds durchgehen, erschließt sich mir ebenfalls nicht. Überhaupt, warum nur US-REITs? Warum keine australischen, britischen, kanadischen oder sonstige REITs? Ich bin da ganz entspannt und verfahre wie bisher, einstweilen hilf ein Blick ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), da stehen die relevanten Begriffsbestimmungen drin.

            Beste Grüße
            Luis

            1. Hallo, leider ist die Begründung vom Finanzamt nicht mit §§ hergeleitet. Ich darf mal zitieren: „Auch „Nicht-EU-Fonds“ werden in der Anlage KAP-INV erfasst“ …“Weshalb Sie den Eindruck haben, dass in der Anlage KAP-INV lediglich „UCITS-Fonds“ zu erfassen wären, kann ich leider nicht nachvollziehen. Hier sind weltweite Fonds zu erfassen, somit auch solche, die nicht nach EU-Kriterien gegründet wurden.“

            2. Ohne auf eine Rechtsgrundlage Bezug zu nehmen ist es keine Begründung. Die Anlage KAP-INV referenziert ausdrücklich auf das Investementsteuergesetz (InvStG) beziehungsweise das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Beide Gesetzte verweisen wiederum auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und dieses auf die OGAW- beziehungsweise AIF-Richtlinie. Hierbei handelt es sich um zwei Richtlinien, die den rechtlichen Rahmen für in der Europäischen Union (EU) aufgelegte und verwaltete Investmentfonds festlegen. Diese EU-Richtlinie kann selbstverständlich keine Gültigkeit beispielsweise für kanadische oder japanische Investementfonds beanspruchen, die in Toronto oder Tokio administriert und gehandelt werden. „Weltweite“ Fonds sind also gerade nicht von den in der Anlage KAP-INV genannten Rechtsgrundlagen erfasst. Abgesehen davon gelten australische Listed Investement Companies, kanadische Trusts und US-amerikanische Closed-end Funds seit jeher nicht als Investmentfonds, sondern als Aktien!

              Beste Grüße
              Luis

    3. Danke für Ihre unermüdliche Arbeit. Ich taste mich da auch noch ran, wie ich am besten die Steuer „glücklich“ mache. Dazu habe ich einen Weg gefunden, den ich kurz schildern möchte. In der Kontoverwaltung von IB habe ich mir einen täglichen Bericht (täglich ist wichtig für den Umrechnungskurs) erstellt mit folgenden Rubriken:
      1.) Kombinierte Dividende
      2.) Quellensteuer
      3.) Trades
      4.) Tägliche Umrechnungskurse
      Damit bekomme ich täglich Daten, die ich prüfen bzw. erfassen kann. Meine Trades kann ich schnell prüfen und erhalte dann auch die Daten der gezahlten Dividenden incl. dem UMRECHNUNGSKURS vieler Währungen. Für mich ergeben sich nun 2 Vorteile. Ich kann die Dividendenliste aus der Kontoverwaltung als Ursprungsliste dem Finanzamt zeigen. Meine Liste mit korrekten Umrechnungskursen kann ich dann nach deutschen Kriterien erstellen und wenn die Summen beider Listen identisch ist, sollte alles erklärt sein.
      Letztlich ist die Steuer ein problematisches Terrain. Ob es die 100%ige Erklärung gibt wage ich zu bezweifeln. Ich habe zu Testzwecken gleiche Werte bei 2 deutschen Brokern und selbst hier wird teilweise minimal anders abgerechnet.

      1. @Klaus,
        die Arbeit kannst Du Dir sparen. Das ist doch wohl klar, dass die Endsumme der erhaltenen und ausgewiesenen Dividenden in EUR im Dividendenreport korrekt berechnet ist.
        Interactive Brokers ist doch keine Wechselbude an einem Straßenrand in Lampukistan.
        Wenn Du einmal 100 USD beim Kurs 1,12 gutgeschrieben bekommen hast, und danach wieder 100 USD zu 1,13, dann werden Dir natürlich (89,2857 plus 88,4955) 177,78 EUR deklariert.
        Wenn von der Dividende ein Teil Return of Capital war, dann wird dieser Anteil von der Dividende abgezogen, der Einstandspreis des Underlyings um diesen Teil reduziert, und Dir entsprechend als echte Dividendeneinnahme die Summe abzüglich dieses Anteils ausgewiesen.
        Diese ganzen Berechnungen fließen ein und am Ende steht die Summe im Dividendenreport.
        Kapiere nicht, wie man sich ohne Not das Leben so schwer machen kann.

        1. @Matthias,
          die Steuer nervt nur, aber ohne geht es eben auch nicht.
          Das die Liste von IB richtig ist, habe ich doch nicht bezweifelt, aber auch das ist nur die halbe Wahrheit. Man kann bei IB noch eine Steuerliste abrufen, die dann doch minimal andere Werte hat, weil zusätzliche Werte um den Jahreswechsel erscheinen, bzw. nicht mehr erscheinen. Nur kaum jemand wird sich die Mühe machen, dass alles zu prüfen. Ich habe es aber für ein Jahr gemacht. Und das will ich hier und dem Finanzbeamten nicht alles erklären müssen.

          Meine eigene Liste erstelle ich zusätzlich, um für die Länder die Abgaben zu ermitteln, weil das eben auch in der Steuererklärung abgefragt wird. Wenn ich natürlich nur USA habe, entfällt das natürlich. Und IB mischt eben alle Länder EINER Währung in der Liste.
          Ich mag den Aufwand auch nicht, aber dann beschreibe einen besseren Weg wie ich an die Ländersummen komme!

          Generell zum Finanzamt. Gewinne können auf einem Schmierzettel stehen. Bei Verlusten fehlt ein KOMMA und es wird nicht anerkannt. Das ist das eigentlichen Problem.

          1. @Klaus,

            wenn Du echte Beträge an Dividenden aus Ländern bekommst, deren Quellensteuer über den 15% anzurechnender Tax liegt, dann kannst Du Dir natürlich die kleine Arbeit machen, dies im Dividendenreport abzuziehen.
            Dort werden ja alle Dividenden nach Ländern aufgeführt.
            Wenn man jetzt beispielsweise aus Frankreich 1.000 EUR bekommen hätte, und bei „Total Tax Withholding“ 300 EUR steht, dann müsste man korrekterweise 150 EUR abziehen (da nur 15% anrechenbar) bei der Gesamtsumme, die man in die Zeile einträgt bei „Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern“ in Zeile 52.
            Stimmt schon, bei mir gibt es im Prinzip nur CAD und USD in nennenswerten Summen. Deswegen muss ich das nicht berücksichtigen.

            1. Hier noch meine 50 ct. zum Thema. Freut mich, dass hier mal ein Austausch zum Steuerthema stattfindet… Ja, IB ist keine Wechselbude, und die berechneten Werte stimmen natürlich. Aber das heißt leider nicht, dass man das alles so 1:1 übernehmen könnte – schaut euch doch mal den höchst offiziellen Dividendenreport (der sich im Steuerreporting findet) genau an.
              Der ist ideal, um zu sehen, was an Dividenden als Return of Capital ausgezahlt wurde. Und tatsächlich, IB verwendet den jeweils exakten EUR-Wechselkurs zum Zeitpunkt des Zuflusses deiner US-Ausschüttung. Aber…:
              1. Im Report wird das Steuerjahr nicht nach Datum des Zuflusses abgegrenzt, sondern nach dem Ex-Datum. Damit kann man die Summen-Werte schon mal alle knicken.
              2. Der erste Dividendenreport, den ich im Februar bekommen habe, unterscheidet sich deutlich von der wohl hoffentlich letzten Version vom Juni 2018. Die Werte sind zwar alle gleich geblieben, nicht aber die Dividendenzuordnungen. Bei mir ist z.B. vieles zu „Partnership Distributions“ verschoben. OK, das kann dem deutschen Finanzamt letztlich egal sein, nur sollte man ja nicht versuchen, die Dividend Summary am Ende (speziell die US-Werte) für bare Münze zu nehmen.
              3. Ich nehme zufällig an dem Wertpapierleihe-Programm von IB teil (ok, selbst schuld). Effekt: RoC bei Dividendenersatzzahlungen mindert nicht die Cost Basis, oder anders gesagt, dieser RoC ist für die Tonne, da er auch nicht den steuerbaren Teil meiner Dividendenzahlungen mindert.
              4. Und ja, wie von einem Vorschreiber erwähnt, man kann dem Finanzamt natürlich nicht die ganze QuellenSteuer um die Ohren hauen, sondern nur die anrechenbare – willkommen im Club, wenn man LP, MLP’s o.ä. besitzt, oder einfach Aktien z.B. aus der Schweiz oder Norwegen.
              5. IB sortiert die Dividenden zwar nach Währung, die Dividend Summary am Ende gibt die Werte dann aber doch wieder nach Ländern aus … ;-). Ist aber auch egal, denn nach aktueller Lage gibt es ja keinen Grund, die Anlage AUS auszufüllen, auch nicht für die Günstigerprüfung (oder habt Ihr Investmenterträge in einem Betriebsvermögen?), dennoch wander(t)n die Dividenden einiger meiner Werte (BEP, BIP) im Laufe der Zeit (oder besser, vom Dividendenreport aus dem Februar bis zum Dividendenreport aus dem Juni) munter durch die verschiedenen Länder (US vs. BM vs. CA).
              Mein Fazit daher: es lohnt sich sehr wohl, sich die Dividendenzahlungen einzeln zu notieren (so ähnlich wie es Luis ja auch in seinem Excel-Sheet vorschlägt). Ich lasse mir in der Tat auch täglich die gezahlten und offenen Dividenden mitsamt den Wechselkursen zusenden, so ist die Pflege der Liste ein leichtes. Schwieriger wird es dann, wenn man die RoC’s berücksichtigt bzw. nachträglich, im neuen Steuerjahr, noch anpassen muss (die %-Sätze können sich sehr wohl monatlich unterscheiden, da helfen dann auch die Infos des Emittenten nicht immer weiter, und es ist einfacher, in den Dividendenreport von IB zu sehen).
              Um zu verstehen, was ich da bei IB eigentlich an Zahlen sehe (und ob meine, völlig anders aussehenden Summen eigentlich trotzdem korrekt sind), habe ich mir übrigens eine Art „Überleitungsrechnung“ gemacht. In kurz geht die so:

              Summe der Brutto-Ausschüttungen lt. IB
              abzgl. Dividenden aus dem Folgejahr (wg. Abgrenzung nach Ex-Datum)
              = Summe der Brutto-Ausschüttungen lt. eigener Berechnung

              Noch eine Banalität am Rande – der Dividendenreport wird nicht als PDF zur Verfügung gestellt, sondern nur als HTML-Ansicht. Viel Spaß beim Drucken – zumindest bei mir werden da sowohl in IE als auch im Firefox Zeilen verschluckt, selbst mit einem PDF-Druckertreiber.

              Also, sooo einfach ist das alles dann doch wieder nicht, und definitiv nicht Jedermanns Sache…

            2. Wie Matthias Schneider geschrieben hat kann der Report sehr wohl als PDF heruntergeladen werden, das mache ich regelmäßig so. Darüber hinaus ist es gerade im Steuerrecht durchaus möglich, die Erklärung beliebig kompliziert zu gestalten. Allerdings ist das nicht erforderlich und Vereinfachungen sind sogar statthaft. So ermittle ich bei Devisen beispielsweise immer den Durchschnittskurs für einen Monat und setz diesen für alle Ausschüttungen in diesem Zeitraum an. Die kleinen Ungenauigkeiten heben sich über die Zeit auf, dem Finanzamt ist es recht. Zudem beschränke ich mich auf Wertpapiere, bei denen die Quellensteuer voll anrechenbar ist. Damit ist es am Ende dann doch recht einfach und unkompliziert.

              Beste Grüße
              Luis

            3. @Trollpferd,

              mein Erfahrungswert ist, je einfacher man dem Finanzamtssachbearbeiter die Handlungsanweisung hält, desto weniger Probleme macht das. Würdest Du Dich freuen, wenn Du ein Packen sinnloser Berechnungen auf den Tisch bekommst, wo es im Prinzip um nix geht?

              Aber ok, muss man halt machen wie man meint. Meiner Meinung nach bieten die Dokumente die Möglichkeit, die Steuer in wenigen Minuten zu machen.

              Übrigens, wenn ich den Dividendenreport öffne in HTML, dann auf das Druckersymbol klicke, dann bietet sich mir die Möglichkeit auszuwählen: „als PDF speichern“. Ich öffne nur die Rubriken „Dividend Revenue Summary“ und „Dividend Summary by Country“, speichern, drucken und fertig.

    4. Vielen Dank für die erneut sehr detaillierte Anleitung. Ich habe meine Steuerklärung für 2018 erstmals nach Deiner Anleitung erstellt und sie wurde ohne Beanstandung durchgewunken. Vielleicht wäre es interessant die Behandlung von Verlusttöpfen aufzugreifen. Neben Einnahmen/ Gewinnen gibt es evtl. auchmal Veräußerungsverluste, die gegengerechnet werden sollten.

      1. Es freut mich, dass die Anleitung auch bei den Lesern meines Blogs ihre Tauglichkeit bewiesen hat. Die Veräußerungserlöse habe ich bisher außen vor gelassen, um das Thema nicht zu überfrachten. Zu einer ganzheitlichen Betrachtung gehört es aber sicherlich dazu.

        Beste Grüße
        Luis

    5. @Matthias Schneider – leider kann ich nicht direkt antworten – da ist kein Antwort-Pfeil mehr da (liegt vielleicht an den Einrückungen, die das Lesen am Handy schwer machen würden …
      Ich gebe Dir insofern absolut recht, dass ich die Zahlen dem Finanzbeamten einfach aufbereiten muss. Im Fall der Fälle muss ich aber auch wissen, wie es dazu kam 😉
      „Aufbereitung in wenigen Minuten“ streite ich allerdings ab, bei den Quellensteuern und den tatsächlich steuerbaren Erträgen geht es schließlich schnell mal um ein paar Hundert Euro Differenzen …
      Zum PDF-Thema: ich habe da, wenn ich in der CT-Kontoverwaltung auf das Druckersymbol gehe, lediglich den „Microsoft Print to PDF“-Treiber, da kommt bei mir eine Datei mit O KB raus. Mit anderen PDF-Treibern (oder auch wenn man im Browser ausdruckt) kommt es zu den erwähnten verschluckten Zeilen. Ich habe diesen Effekt auch nach einer zufälligen Neuinstallation meines Rechners weiterhin, vielleicht is es mit Win7 oder anderen Browsern wie Chrome ja anders?

      1. @Trollpferd,
        ja gut, bei mir geht es schnell, weil ich Lynx im Prinzip ausschließlich für nichteuropäische Werte nutze, bzw. fast nur Quellensteuern von 15% oder keine habe. Deswegen habe ich da fast nix zu tun, weil der einbehaltene Satz anzurechnen ist.
        Das mit dem Ausdruck hat sich dauernd verschlechtert. Ich habe massenhaft Mails an den Lynx-Service geschrieben, dass es immer schlechter wurde. Man konnte eine Weile lang noch die klassische alte Kontoverwaltung nutzen, die aber jetzt schon länger abgestellt ist. Da konnte man sich Berichte aufrufen lassen und mit Rechtsklick schön als HTML speichern. Geht jetzt nicht mehr. Ich bin aber froh, dass mein PDF-Druck wenigstens funktioniert. Ich habe Win10 und es liegt vielleicht am installierten Adobe Reader DC, dass der den Treiber installiert hat.
        Na ich bin jedenfalls auch gespannt auf meine Steuer. Ich hatte jahrelang keine Probleme in München mit dem Minimalweg. Für 2018 musste ich jetzt in Bietigheim machen. Bis jetzt noch nix gehört. Die können ja alles einsehen und abgleichen. Ich hoffe, die orientieren sich an meinen alten Steuerbescheiden und übernehmen die Arbeitsweise einfach. Also die Summen einfach akzeptieren und den Rest für die deutsche KEst daraufrechnen und nachfordern.
        Momentan liest man wieder, dass einige Leute Probleme haben. Aber das ist wohl so, wenn man Verlustvorträge bei ausländischen Brokern anrechnen lassen will. Ich vermeide das unbedingt. Wenn ich im Dez. noch einen realisierten Minusbetrag habe, dann verkaufe ich etwas mit Gewinn, damit der Verlust egalisiert wird. Wenn man vom Finanzamt nicht ausgezahlt haben will, sondern nachzahlen muss, dann geht sicher viel problemloser durch.

        1. Hallo Matthias & Luis,

          also noch mal final zum Thema „Ausdruck“. Natürlich kann man sich in der Kontoverwaltung Berichte zu seinen Dividenden erstellen. Diese kann man auch als PDF speichern. Für die Steuer benötigt man aber den von IB/CapTrader fix gelieferten „Dividendenbericht“ unter „Steuerberichte“. Den gibt es nur als HTML oder CSV. Nur da finden sich so schöne Sachen wie die RoC-Anteile pro Dividendenzahlung und nette Aufsummierungen z.B. pro Land, pro Ausschüttungsart etc.
          LG Trollpferd

          1. Bitte entschuldige, das hatte ich falsch verstanden. Für die Steuererklärung tut es aber auch er Bericht aus der Kontoverwaltung, die entsprechenden Zahlen können auch von dort übertragen werden. Ich nutze ohnehin meine Excel-Tabelle und den Bericht als Anlage.

            Beste Grüße
            Luis

    6. Hallo,

      ich bin über den Podcast Leben von Kapitalerträgen – Folge 4 – auf diesen Artikel gestoßen. Vielen Dank für die vielen interessanten Infos. Auch die Diskussion unter dem Artikel finde ich sehr lehrreich.

      Ich führe ein Depot bei einem deutschen Broker und spiele auch schon einige Zeit mit dem Gedanken bei IB oder Captrader ein weiteres Depot zu eröffne um vorwiegen US Aktien zu handeln.
      Der wichtigsten Gründe sind die viel geringeren Spreads an den Heimatbörsen, geringeere Ordergebühren und das man die Möglichkeit besitzt Aktien über CSP zu erwerben.
      Was mich bisher wirklich abgeschreckt hatte ein solches Depot zu eröffnen, war immer die Steuererklärung.

      Eine Sache ist mir noch nicht ganz verständlich. Angenommen man führt ein Depot bei einem deutschen Broker und eröffnet zusätzlich ein ausländisches Depot welches keine Kapitalertragssteuer abführt z. B. bei Captrader.
      Müssten dann bei der Steuererklärung alle Depots und Sparkonten angegeben werden oder würde es reichen nur Captrader in der Anlage KAP anzugeben, da ja hier noch keine Kapitalertragssteuer berechnet wurde?

      Beste Grüße,
      Georg

      1. Hallo Georg,
        wenn Du eine Anlage KAP abgibst, musst Du meines Wissens alle Kapitalerträge erfassen, also auch die, für die bereits Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Diese wird natürlich ebenso wie etwaige Freibeträge bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

        Beste Grüße
        Luis

      2. Hallo Georg,

        ich würde die versteuerten Beträge der deutschen Institute trotzdem auch angeben, und die Günstigerprüfung ankreuzen. Es gibt ja eine Chance, dass man weniger Steuern zu zahlen hat als 25%, dann kann Dir das auf die zu zahlende Steuer für die IB-Beträge angerechnet werden.
        Die versteuerten Beträge einfach in die Zeilen 7-11, die unversteuerten in 14-19. Die einbehaltene Quellensteuer bei IB in Zeile 52. Der deutsche Broker gibt ja in der Jahresabrechnung sogar an, welcher Betrag in welche Zeile gehört.

        MS

    7. Hallo zusammen,

      vielen Dank für die Antworten.

      Müssten Konten angegeben werden, bei denen keine Erträge erwirtschaftet wurden und auf denen im Steuerjahr kein Geld deponiert war. Ich meine z.B. Konten auf denen vor Jahren mal ein Festgeld angelegt war, die aber noch nicht geschlossen wurden?

      1. Hallo Georg,

        Konten als solche gibt man doch sowieso nicht an, sondern nur die Erträge. Bei sämtlichen Konten ist die persönliche ID hinterlegt. Die werden alle vom Finanzamt abgeglichen. Deswegen ist man ja aufgefordert, gar keine Belege mitzuschicken, nur auf Aufforderung.
        Wenn man als Privater keine unversteuerten Einnahmen wie Vermietung, in D nicht versteuerte Erträge bei ausländischen Brokern usw. hat, dann braucht man gar keine Erklärung machen. Dann läuft man aber Gefahr Geld zu verschenken, weil man meist etwas zurück bekommt.
        Du musst vor allem aufpassen, dass der Freibetrag (801/1602€) eingehalten wird. Also wenn der auf verschiedene Institute aufgeteilt wird, insgesamt die Grenze einhält.

        MS

        1. Hallo liebe Einkommensinvestoren,

          das Thema Steuern beschäftigt mich jetzt schon seit geraumer Zeit. Ich bin mir leider immer noch nicht ganz schlüssig, welche Dokumente ich jetzt bei der
          Abgabe der Steuererklärung anzufügen habe bzw. freiwillig anfügen sollte?
          Die Tabelle von Luis habe ich nach Anleitung ausgefüllt (inkl. ROC), muss diese nur auf Aufforderung nachgereicht werden?
          Bei der Swissquote gibt es keine Jahres-Steuerübersicht oder ähnliches, muss hierfür z.B. eine Dividenden-Abrechnung pro Wert für den Nachweis der
          gezahlten Quellensteuer mit abgegeben werden? Bei der Swissquote ist ja auch meine Steuer-ID hinterlegt.
          Fragen über Fragen…Wie handhabt Ihr dass so, ich hoffe jemand von Euch hat einen Ratschlag für mich?
          Am leichtesten wäre es natürlich, nur die Werte aus der Tabelle von Luis zu nehmen und in die entsprechenden Felder der Steuererklärung einzutragen.
          Sollte im Anschreiben dann noch eine kurze Erklärung stehen?

          Vielen Dank schonmal,

          Marco

    8. Hallo Matthias,

      du hast recht, denn die Daten werden eh alle an das Finanzamt übermittelt. Dann werde ich die alten Konten (Man stelle sich vor, da gab es mal 4 – 6 %) 🙂 einfach nicht mit angeben und ignorieren.
      Besten Dank für deine Infos und die Mühe.

      1. Hallo Georg,

        ich habe so eine Forderung bei quartalsweiser Zahlung mal bekommen beim ersten Mal. Habe dann angerufen und widersprochen. Wurde problemlos gelöscht. Das hatte der Computer automatisch so gemacht wegen der Nachzahlung, weil ich es per Elster abgegeben hatte. Seither nur per Papier, und vorsichtshalber eine kurze formlose Notiz, dass darauf geachtet werden soll, dass keine solche Vorabzahlung mehr verschickt werden soll.

    9. Hallo Luis,

      wenn ich auch in P2P Kredite investiert bin, kann ich die auch in deine Vorlage eintragen, als wären sie ein Wertpapier bei einem ausländischen Broker, oder? Quellensteuer habe ich in dem Fall keine und auch kein ROC.
      Oder muss ich da noch auf was anderes achten?

      Gruß
      Timo

      1. Hallo Timo,
        das ist natürlich möglich, statt eines Wertpapiers lässt sich auch eine P2P-Plattform eintragen. Falsch kannst Du damit auf jeden Fall nichts machen. Einen kleinen steuerrechtlichen Unterschied zwischen Dividenden aus Wertpapieren und Erträgen aus P2P-Krediten sehe ich persönlich allerdings schon. Diesen habe ich ausführlich in einem Gastbeitrag erläutert:
        https://passives-einkommen-mit-p2p.de/alternative-besteuerung-von-p2p-krediten

        Beste Grüße
        Luis

    10. Hallo Luis,

      den verlinkten Artikel von dir kannte ich schon, hatte ihn aber bisher nur überflogen.

      Deiner PERSÖNLICHE Auffassung nach(du bist kein Steuerberater und darfst keine Empfehlungen aussprechen, ich weiß), funktioniert eine P2P Plattform also ähnlich wie ein thesaurierender Fonds: ich investiere, das Geld vermehrt sich intern durch wiederanlage, ich erziele erst dann Gewinne, wenn ich Geld wieder zurück hole. Einziger „Steuerrechtlicher“ Unterschied, eine P2P Plattform ist eben kein Fonds, darum gibt es auch keine Vorabpauschale etc. die man zahlen müsste.

      Dennoch, wenn ich in vorauseilendem Gehorsam Steuern auf die Zinsen zahlen möchte, kann ich die wie oben beschrieben in dein Template integrieren, gut, dass ich da nichts übersehen habe 🙂

    11. Hallo Luis, hier noch einmal eine Frage zu CEFs, die du ja grundsätzlich wie Aktien behandelst. Es gibt ja bekanntermaßen in Deutschland per Institut die drei Verlustverechnungstöpfe Allgemein (für Dividenden, Fonds/ETFs etc.), Aktien und Quellensteuer. Wenn ich jetzt aber meine Positionen in Auslandsdepots habe. Wohin packt man denn Verluste aus dem Verkauf von CEFs? Oder anders gefragt, wie mache ich dem Finanzamt klar, dass es sich ‚eigentlich‘ nicht um eine Aktie handelt, wenn ich in früheren Steuererklärungen nicht weiter darauf eingegangen bin? Gleiche Frage für ETNs.

      1. Ergänzend dazu: Würde das Finanzamt CEFs auch als Aktien ansehen oder ist das für das Finanzamt eher ein Investment-Fonds? Und müsste man dann nicht das seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz anwenden (also das ganze Gedönse mit Vorabpauschale, Teilfreistellung, etc.)? Spätestens, wenn man ETFs im Auslandsdepot hat, dürfte es dementsprechend kompliziert werden 🙁

        1. Ergänzung: So kompliziert ist es wohl doch nicht, es gibt sogar Rechner für Vorabpauschalen (z.B. bei JustETF), wobei für Einkommensinvestoren die Vorabpauschale sowieso keine Rolle spielen sollte. Die Sache mit der Steuer war für mich bislang ein Grund, bei Captrader keine in Deutschland zugelassenen ETFs zu kaufen, aber so kompliziert dürfte es eigentlich nicht sein.

    12. Hallo,
      Wenn ich es richtig verstehe, berücksichtigt ein im Inland ansässiger Broker automatisch die Quellsteuer und zieht die bei der Kapitalertragssteuer ab!? Was ich noch nicht verstanden habe, ist, ob CapTrader oder LYNX als Wiederverkäufer das auch machen?

      MfG

    13. Hallo zusammen, ich sitze jetzt auch an meiner ersten Steuerklärung mit Captrader und trotz zahlreicher Anleitungen im Netz bin ich verwirrt. Wie schon von Trollpferd erwähnt, gibt es ja den Dividend Report, der ja eigentlich schön alles auflistet, was man für die Steuererklärung in Sachen Dividenden braucht, inklusive ROC. Da müsste man ja an sich nicht mehr alle Zahlungen in eine Excel übertragen. Mein Problem ist nun: Die Erträge für 2019 stimmen nicht mit denen überein, die das Activity Statement für 2019 ausspuckt (kleinere Abweichungen, aber eben Abweichungen). In den Anleitungen wird immer nur das Activity Statement verwendet, was ist der Grund dafür? Und wenn man die Zahlen aus dem Activity Statement nimmt, wo findet man dann den ROC-Anteil? Vorab Danke für eure Hilfe.

      1. Der ROC ist im separaten Reiter „Steuerberichte“ zu finden. Er ist als Summe ganz unten im Bericht zu finden. Im Aktivitätenprotokoll wird der ROC nicht aufgeführt. Und ja, kleine Abweichungen wird es immer mal wieder geben, die dürften sich über die Zeit allerdings ausgleichen, der Bequemlichkeit wegen würde ich die Zahlen aus dem Report übernehmen.

        Beste Grüße
        Luis

        1. Danke Luis. Ich hatte meine Frage auch an Captrader gestellt und folgende Antwort erhalten:

          „Bitte nutzen Sie für steuerliche Zwecke den Aktivitätenkontoauszug. Normale Dividenden werden dort aufgelistet und in der Summe direkt in Euro umgerechnet. Return of Capital wird hingegen vom Einstandskurs Ihrer Position abgezogen und taucht deshalb nicht noch einmal unter den Dividenden auf.“

          Ich verstehe jetzt immer noch nicht, ob ich den ROC denn dann überhaupt noch irgendwo angeben muss, wenn der Activity Report nur „normale“ Dividenden enthält…? Die bisherigen Erläuterungen hatte ich jeweils so verstanden, dass der ROC herausgerechnet werden muss, aber offenbar ist er das im Activity Statement ja schon?

          Interessant an der Antwort ist auch, dass Captrader nicht auf die hier vermerkten neuen Steuerreporte hinweist oder diese empfiehlt.

    14. Moin an alle,

      Captrader bietet jetzt auch einen Steuerreport (Berichte / Steuern / informative Steuerberichte ) für Deutschland an, dieser muss extra freigeschaltet/aktiviert werden. Danach bekam ich nochmals einen für das letze Jahr, wo die Anlagen und Zeilen für die deutsche Steuererklärung eingetragen waren.

    15. Hallo zusammen

      Eine Frage noch zur Steuererklärung. Sind nach Einschätzung der hier kommentierenden, die aus dem FX Report kommenden Werte richtig und können für den Währungsertrag/Verlust aus den USD Beständen auf dem USD Konto genutzt werden? Wenn ich das richtig verstanden Habe sind diese separat von Dividenden und Verkaufserlösen/Verlusten auszuweisen in der Anlage SO auszuweisen.

      Gruß

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