Einkommensinvestoren-Podcast: Der 30-Prozent-Steuerspareffekt – Folge 48

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Themenschwerpunkte der Folge

Mittlerweile ist es April, das Osterwochenende steht vor der Tür und die Invest 2023 ist bereits wieder Geschichte. Auf Deutschlands größter Anlegermesse hatten Anton Gneupel vom YouTube-Kanal „D wie Dividende“ und ich endlich wieder die Gelegenheit, uns intensiv und persönlich mit vielen unserer Hörer auszutauschen. Ein Dauerbrenner war und ist nach wie vor das Thema Steuern. Und auch wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung mit dem 02. Oktober 2023 noch in weiter Ferne liegt, möchten wir in der aktuellen Ausgabe des Einkommensinvestoren-Podcasts auf einen kleinen, aber feinen Steuerspareffekt aufmerksam machen!

Auch diesmal begrüßen wir CapTrader (*) als Sponsor der aktuellen Podcastfolge. Der Onlinebroker aus Düsseldorf bietet Privatanlegern den Zugang zu mehr als einer Million Wertpapiere an weltweit über 120 Börsenplätzen. Und das zu äußerst niedrigen Gebühren, vor allem an den für Einkommensinvestoren interessanten angelsächsischen Börsen. Kosten für die Verbuchung von Dividenden fallen genauso wenig an wie laufende Depotgebühren. Die Konto- und Depoteröffnung habe ich ausführlich als Schritt-für-Schritt-Anleitung auf diesem Blog dokumentiert. Sowohl Anton Gneupel als auch ich sind zufriedene Kunden von CapTrader (*).

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„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.“ So dürfte das unter Steuerberatern beliebteste Zitat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt lauten. Bisweilen bleibt dieses Recht allerdings sowohl für Laien als auch für Fachleute unter dem Wust des Paragraphendickichts verborgen. Schwammige Definitionen und ungeprüft vervielfältigte Gemeinplätze – denen wir im vorliegenden Fall zum Teil selbst erlegen sind – tun dann ihr Übriges. Ein Paradebeispiel dafür ist das am 01. Januar 2018 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG). Mit dem neuen Gesetz „verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern zu vereinfachen und leichter handhabbar zu machen.“

Um EU-rechtliche Risiken zu vermeiden, wurden seinerzeit die Besteuerung inländischer und ausländischer Investmentfonds harmonisiert und dazu unter anderem Vorabpauschale, Basisertrag und Teilfreistellung eingeführt. Von letzterer profitiert mittlerweile sogar das Gros außereuropäischer Sammelanlagen und das, ohne auf die Anrechnung gezahlter Quellensteuer verzichten zu müssen. Abgesegnet wurde der Steuerspareffekt sogar durch ein offizielles Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zur fiskalischen Handhabung ausländischer Dividendenerträge, einschließlich einer Musterberechnung. Rechtzeitig vor Beginn der Steuererklärungssaison erläutern wir detailliert die Hintergründe des Sachverhaltes und unsere Umsetzung, bevor wir wie stets mit unseren Hochdividendenwerten des Monats (HDWDM) die Podcastfolge abschließen. Konkret beantworten wir dabei folgende Fragen:

  • Wann wurden erstmals hierzulande Kapitalerträge besteuert?
  • Wie hat sich die Kapitalbesteuerung in Deutschland entwickelt?
  • Was hat es mit der Reform der Investmentbesteuerung auf sich?
  • Warum betrifft die Reform nicht nur europäische Fonds und ETFs?
  • Welche internationalen Papiere profitieren von der Regelung
  • Wie können sich alle Anleger die Teilfreistellung zunutze machen?
  • Weshalb lässt sich ausländische Quellensteuer doch anrechnen?
  • Wie lautet die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums?

Die nächste Folge des Einkommensinvestoren-Podcasts erscheint planmäßig am 05. Mai 2023. Vermutlich werden wir dann in Ergänzung zur letzten Folge die Anlageklasse Privte Debt behandeln, weitere Anregungen und Wünsche nehmen wir gerne über die Kommentarfunktion oder per E-Mail entgegen!

Hochdividendenwerte des Monats

Der iShares Fallen Angels High Yield Corporate Bond UCITS ETF (QDVQ) sowie die Omnicom Group (OMC) uund damit eine auf Unternehmensanleihen spezialisierte Sammelanlage sowie eine weltweit führende Holding für Werbe- und Public-Relation-Agenturen. Die wichtigsten Daten, Zahlen und Fakten zu den Hochdividendenwerten des Monats gibt es wie gewohnt in der kompakten und übersichtlichen Cash-Ampel:

  • iShares Fallen Angels High Yield Corporate Bond UCITS ETF (PDF)
  • Omnicom Group (PDF)

Haftungsausschluss und Interessenskonflikte

Zu den Risiken und Nebenwirkungen des Handels mit Derivaten und Wertpapieren, den angebotenen Inhalten und besprochenen Möglichkeiten der Geldanlage einschließlich möglicher Interessenskonflikte verweise ich auf den Haftungsausschluss und die Transparenzrichtlinien, die analog für unseren Podcast gelten.

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Das Video kombiniert die Tonspur des Podcasts mit dem Titelbild der Folge und richtet sich an all diejenigen, die sich auch Audiobeiträge bevorzugt über die Plattform YouTube anhören. Zu den Inhalten einschließlich Zeitmarken:

  • 0:00:00 Begrüßung und Vorgespräch
  • 0:01:06 Unsere Nachlese zur Invest
  • 0:07:02 Partnerinhalt von CapTrader
  • 0:09:00 Der 30-Prozent-Steuerspareffekt
  • 0:44:21 Hochdividendenwerte des Monats
  • 1:08:22 Rechtliches und Abschied
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    3 Antworten auf „Einkommensinvestoren-Podcast: Der 30-Prozent-Steuerspareffekt – Folge 48“

    1. Hallo Luis,
      jetzt habe ich doch noch eine Verständnisfrage.
      Kann ein außerhalb Deutschlands in der EU domizilierter Aktienfonds auf europäische Unternehmen beim Halbeinküfteverfahren angegeben werden (z. B. ETF051 oder BBGI)?
      Danke und Grüße

      1. Hallo, ich verstehe die Frage nicht, beziehungsweise es werden falsche Begrifflichkeiten verwendet. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden gibt es in Deutschland bereits seit 2009 nicht mehr. Wenn Du statt Halbeinkünfteverfahren die Teilfreistellung meinst (um die ging es ja im Podcast), dann lautet die Antwort ja, da es auf das Domizil nicht ankommt, sondern lediglich auf den Inhalt. Hier müssen im Fondsmantel auch tatsächlich Aktien enthalten sein, das ist bei BBGI nicht der Fall, der CEF hält Direktbeteiligungen!

        Viele Grüße
        Luis

    2. Hallo Luis,
      danke für die Erklärung. Da war ich wohl vollends verwirrt. Selbstverständlich war die Teilfreistellung gemeint.
      Danke für Deine Antwort.

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