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Zahleiche Praxistipps und eine Vorlage für die Steuererklärung
„Der Bürger liebt sein Finanzamt mit der gleichen Leidenschaft wie der Metzger den Vegetarier.“ Zum diesem eher frostigen Verhältnis beigetragen hat ganz unabhängig von der Steuerlast freilich auch die Komplexität der Materie. Ein Rendezvous mit selbiger gilt seit jeher wahrlich nicht als vergnügungssteuerpflichtig. Hierin unterscheidet sich das deutsche Steuerrecht übrigens kaum von dem der meisten anderen Länder. Die immer wieder gern kolportierte Anekdote, der Großteil der weltweiten Steuerliteratur sei auf deutsch verfasst ist in Wahrheit eine Großstadtlegende.
Angesichts dieses jährlich wiederkehrenden Sisyphosarbeit schrieb mir ein Leser von „Bargeld statt Buchgewinn“ bezüglich der Ausschüttungen von Hochdividendenwerten: „Wie nervig ist das mit der Steuererklärung. Wie tief muss man sich da in den Dschungel der Doppelbesteuerungsabkommen begeben, um wirklich die Rendite zu realisieren, die möglich ist. D. h. Bequemlichkeit wird hier wirklich bestraft.“ Ein Leser meines Blogs wiederum eröffnete mir fast zeitgleich in einem Gespräch, allein der in diesem Zusammenhang vermutete Aufwand würde ihn davon abhalten, eine Einkommensstrategie über börsennotierte Wertpapiere abzubilden.
Depotverwaltung und Excel-Vorlage
Um zumindest diesem Papiertiger einen Zahn zu ziehen, möchte ich in diesem Beitrag erläutern, wie ich alljährlich die Veranlagung meiner Einkünfte aus Hochdividendenwerte gegenüber dem Finanzamt erkläre.
Ein Hinweis vorab: Meine Wertpapiere lasse ich aus mehreren Gründen in einem Auslandsdepot verwalten. Das bedeutet der Broker berechnet die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer nicht und führt diese auch nicht ab. Aufgrund der Höhe der Einkünfte bin ich daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und komme um eine entsprechende Protokollierung der Erträge ohnehin nicht herum; gleichwohl empfehle ich auch allen Anlegern mit Inlandsdepot und automatischer Abführung der Abgeltungssteuer identisch vorzugehen (die Begründung folgt weiter unten).
Zu diesem Zweck habe ich am Ende des Beitrags eine Excel-Tabelle zur freien Verfügung gestellt, die frei heruntergeladen und leicht den persönlichen Bedürfnissen angepasst werden kann. Dabei handelt es sich um eine einfache, von mir entworfene Vorlage, die ich selbst als Protokoll nutze und der Steuererklärung alljährlich als Anlage beifüge; bisher ohne eine einzige Beanstandung durch das zuständige Finanzamt. Richtig geführt lassen sich die automatisch zusammengefassten Daten leicht in die entsprechenden Steuerformulare übertragen. Um die nachfolgenden Ausführungen besser verdeutlichen zu können habe ich je einen US-amerikanischen und einen australischen Hochdividendenwert mit den entsprechenden Daten gemäß Steuererklärung von 2016 unverändert stehen gelassen.
Und wie immer, wenn das inländische Steuerrecht betroffen ist, gilt: Die nachfolgenden Ausführungen geben meine persönliche Ansicht und Erfahrung wider (siehe auch den Haftungsausschluss). Sie stellen keine steuerliche Beratung dar. Für rechtssichere Informationen und individuelle Auskünfte ist der Gang zum Steuerberater unerlässlich.
Am besten in einem Rutsch
Der aus meiner Sicht wichtigste Grundsatz zuerst: Je nach Portfolio fließen Einkommensinvestoren eine Vielzahl von Einzelausschüttungen zu. Es ist müßig (und auch nicht nötig), jede einzelne Zahlung nach deren Eingang in der Tabelle zu erfassen. Ich handhabe es so, dass ich sämtliche Einträge für einen Veranlagungszeitraum im jeweiligen Folgejahr vornehme. Und zwar auf einmal und in einem Zug. Grundlage hierfür sind die Dividendenmitteilungen der Bank oder des Brokers (je nach Institut hat das Dokument einen anderen Namen). Auch diese füge ich übrigens als Anlage und Zahlungsnachweis immer der Steuererklärung bei. Die entsprechenden Zahlungen übertrage ich in der Originalwährung in die jeweilige Monatsspalte.
Praxisbeispiel: Die australische Spark Infrastructure Group, nicht zu verwechseln mit der hier bereits besprochenen US-amerikanischen Spark Energy, hat im Jahr 2016 zwei Ausschüttungen vorgenommen. Eine im März in Höhe von 285,03 sowie im September in Höhe von 203,00 australischen Dollar. Der US-amerikanische Alpine Global Premier Properties Fund schüttet monatlich aus, daher sind für Januar bis November Einträge von jeweils um die 80 US-Dollar zu verzeichnen (die Dezemberausschüttung erfolgte wegen der Lage der Feiertage erst im Januar 2017).
Historische Wechselkurse
Diese Beträge sind nun aber noch in Euro umzurechnen, und zwar einzeln und nicht in Summe (das heißt Anleger können sich steuerrechtlich je nach Wechselkurs besser oder schlechter stellen). Hierzu nutze ich einen der zahlreichen kostenlosen Dienste, der historische Wechselkurse zur Verfügung stellt, beispielsweise der von TransferMate.
Aus Gründen der Vereinfachung bevorzuge ich monatliche Durchschnittswerte (auf Basis der täglichen Mittelkurse). Das macht es deutlich leichter, vor allem wenn in einem Monat mehrere Zahlungen an unterschiedlichen Tagen eingehen. Hier ist mein Favorit eindeutig Oanda. Zu beachten ist bei diesem Anbieter allerdings, dass die historischen Wechselkurse in der freien Version maximal 180 Tage zurückreichen. Hier müssen also die entsprechenden Werte zumindest einmal in der Jahresmitte zwischengespeichert werden.
Praxisbeispiel: In der Excel-Tabelle zu sehen sind die jeweiligen Wechselkurse (Euro in australischen Dollar, kanadischen Dollar und US-Dollar) für Januar bis Dezember in der Spalte direkt nach dem Ausschüttungsbetrag in Originalwährung. In der dritten Spalte findet dann automatisch die Umrechnung in Euro statt.
Ein Zwischenfazit
Damit ist der arbeitsintensivste Part bereits abgeschlossen. In den Spalten „AM“ und „AN“ werden im Excel-Dokument je Wertpapier die über das gesamte Jahr zugeflossenen Ausschüttungen in Originalwährung respektive Euro zusammengezählt. Per Hand ergänzt werden müssen noch jeweils in den Spalten „AQ“ und „AS“ die gezahlte und die anrechenbare Quellensteuer, ebenfalls je Wertpapier.
Die gezahlte Quellensteuer ergibt sich dabei unmittelbar aus den Dividendenmitteilungen der Bank. Ihre Höhe kann übrigens bereits vor Kauf des Wertpapiers bei der Bank oder dem Broken angefragt werden, um eventuelle Überraschungen von vorne herein ausschließen zu können. Die anrechenbare Quellensteuer kann den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entnommen werden. Sie beträgt aktuell bei australischen Titeln 15 bei kanadischen und US-amerikanischen Wertpapieren 15 beziehungsweise 25 Prozent (je nach Instrument). Änderungen in diesem Bereich sind übrigens äußerst selten, so dass sich der Rechercheaufwand sehr in Grenzen hält. Die jeweiligen Beträge in Euro werden wiederum automatisch ermittelt.
Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Einkommensinvestoren, egal ob mit Inlands- oder Auslandsdepot, sollten strikt darauf achten, dass die gezahlte Quellensteuer maximal der anrechenbaren Quellensteuer entspricht – sonst wird es tatsächlich kompliziert und bürokratisch. An dieser Stelle möchte ich aus Platzgründen auf Kapital 17.4 in „Bargeld statt Buchgewinn“ verweisen.
Der „Return of Capital“
Nun gibt es da noch die ominöse Spalte „AO“ mit der Bezeichnung „Return of Capital“ (ROC). Sie ist der Grund, warum auch Einkommensinvestoren mit Inlandsdepot und automatischer Berechnung sowie Abführung der Abgeltungssteuer eventuell doch die Erträge wie hier beschrieben festhalten sollten. Zudem ermöglicht dieses Vorgehen eine rasche Analyse des Zahlungsstroms und der Nettorendite.
Zahlreiche kanadische und US-amerikanische (nicht jedoch australische) Hochdividendenwerte schlüsseln nach jedem Geschäftsjahr in einem standardisierten Dokument die Zusammensetzung ihrer getätigten Ausschüttungen auf. Die Dokumente können auf der jeweiligen Seite des Wertpapieremittenten, meist unter der Rubrik „Investor Materials“ beziehungsweise „Tax Forms“ abgerufen werden. Die Aufschlüsselung selbst erfolgt nach drei Kategorien beziehungsweise Quellen:
- „dividend/other income“ (Erträge aus Dividenden und sonstige Einkünfte)
- „capital gain“ (Erträge aus realisierten und nicht realisierten Kapital- beziehungsweise Kursgewinnen)
- „return of capital“ (Kapitalrückzahlungen)
Ausschüttungen, die auf Dividenden, sonstigen Erträgen und Kapitalgewinnen beruhen unterliegen der Einkommenssteuer. Kapitalrückzahlungen sind von dieser hingegen in der Regel befreit. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Abschreibungen auf die historischen Anschaffungskosten des Anlagevermögens, die zwar den Bilanzgewinn, nicht jedoch den Einnahmeüberschuss drücken. Dies hat für die Anleger zwei Konsequenzen. Zum einen wird ihnen die auf die Kapitalrückzahlung zuvor abgezogene Quellensteuer im Folgejahr – wenn der ROC feststeht – durch die Zahlstelle erstattet (bei einer guten Depotbank sollte das übrigens automatisch erfolgen). Zum zweiten müssen sie hierzulande lediglich den Ertragsanteil der Ausschüttung versteuern. In Kombination erhöht dies also die erzielbare Nettorendite. Zu diesem Zweck füge ich daher stets die entsprechenden „Tax Forms“ der Steuererklärung als Anlage bei.
Praxisbeispiel: Der Alpine Global Premier Properties Fund hat auf seine Ausschüttungen im Jahr 2016 einen ROC in Höhe von 39,7 Prozent deklariert, der zu versteuernde Ertragsanteil an den Ausschüttungen beträgt also 60,3 Prozent. Die Höhe des ROC ist in der Spalte »AO« eingetragen. In der Spalte »AP« werden automatisch die zu versteuernden Einkünfte errechnet, in der Spalte »AT« die anrechenbare Quellensteuer (die dann natürlich ebenfalls nur zu 60,3 Prozent berücksichtigt werden kann). Die auf den ROC im Jahr 2016 gezahlte Quellensteuer wurde mir übrigens im Frühjahr 2017 zurücküberwiesen. Bei der Spark Infrastructure Group handelt es sich um ein australisches Wertpapier, welches keine ROC ausweist. Der entsprechende Eintrag in der Spalte »AO« beträgt daher null.
Übertrag in die Steuererklärung
In den Zeilen 27 bis 31 erfolgt ebenfalls automatisch eine Berechnung der Summen entsprechend der Originalwährungen. Warum nach Währungen? Weil so der obligatorische Übertrag in die Anlage AUS der Steuererklärung am einfachsten zu bewerkstelligen ist. Hier muss nämlich nur noch in Zeile 4 der Anlage AUS der entsprechende Staat, in Zeile 5 als Quelle „Wertpapierausschüttungen“, in Zeile 7 die Höhe der jeweiligen Einkünfte (Spalte B der Excel-Tabelle) und in Zeile 11 die anrechenbare Quellensteuer (Spalte C der Excel-Tabelle) eingetragen werden.
Praxisbeispiel: Für den Staat »Australien« betragen die Einkünfte »329,40« und die anrechenbare Quellensteuer »0«, für »USA« belaufen sich die Werte auf »511,16« beziehungsweise »76,67« (alles in Euro).
Damit sind wir allerdings noch nicht ganz am Ende. Da es sich hier nicht nur um ausländische Einkünfte handelt, sondern auch um solche aus Kapitalvermögen, ist in der Anlage KAP in Zeile 15 einmal die Gesamtsumme der Einkünfte gemäß Anlage AUS zu deklarieren.
Praxisbeispiel: In diesem Fall summieren sich die Einkünfte auf 840,55 Euro (Zeile 31 der Excel-Tabelle), somit ist in Zeile 15 der Anlage KAP »840,55« einzutragen.
Abschließende Anmerkungen
Generell müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärt werden, wenn hierfür keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde und sie insgesamt in einem Kalenderjahr den Sparer-Pauschbetrags übersteigen. Dieser beträgt 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Für ambitionierte Einkommensinvestoren ist diese Grenze also relativ schnell, in der Regel mit einer niedrigen fünfstelligen Investition in Hochdividendenwerte, erreicht.
Wer es sich ganz einfach machen möchte, kann seine Hochdividendenwerte natürlich auch in einem Inlandsdepot verwahren. Hierbei ist lediglich wie oben angemerkt auf die Höhe der zu zahlenden sowie der anrechenbaren Quellensteuer zu achten. In diesem Fall könnten Anleger sogar auf die jährliche Datenerhebung (allerdings auch den ROC-Vorteil) verzichten. In dieser speziellen Konstellation sollten Einkommensinvestoren allerdings auf den Erwerb kanadischer Income Trusts (siehe den Hochdividenden-Report) verzichten. Grund dafür ist eine Stellungsnahme des Bundesministeriums der Finanzen ausschließlich zu diesem Instrument. Details finden sich ebenfalls in „Bargeld statt Buchgewinn“. Und ja, dies ist nur eine von zahlreichen Sonderregelungen, die es in einigen wenigen Fällen zu beachten gilt. Nichtsdestotrotz greift hier das Paretoprinzip: Ein diversifiziertes Hochdividendendepot lässt sich mit der im Vorfeld ohnehin notwendigen Recherche problemlos „steuerrobust“ gestalten.
Das hier dargestellte Prozedere mag dem einen oder anderen Leser immer noch recht umfangreich erscheinen. Das dürfte dann allerdings vor allem an der sehr detaillierten Erklärung liegen. Tatsächlich kostet mich dieser Part der Steuererklärung jährlich etwa zwei Stunden. Mit ein wenig Übung ist das problemlos reproduzierbar, sofern Anleger nicht ohnehin den Weg der Inlandsverwaltung beschreiten. Hochdividendenwerte sind damit so oder so das „passivste“ aller passiven Einkommen!
> Zur Vorlage mit Praxisbeispielen (XLSX) <
Noch Fragen?
Sie haben Fragen zum Thema Hochdividenden oder zur Behandlung von deren Erträgen? Dann schreiben Sie mir! Einfache Fälle beantworte ich beizeiten gratis, für komplexe Aufgaben biete ich kostenpflichtige Angebote.
Ich zitiere: „Generell müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärt werden, wenn sie in einem Kalenderjahr den Sparer-Pauschbetrags übersteigen.“
Können Sie mir die Vorschrift zeigen, wonach die Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert werden müssen, sobald man den Sparerpauschbetrag überschritten hat?
Es ist falsch! Die Abgeltungssteuer wurde von der Bank eingezogen und sofern man durch eine Günstigerprüfung nichts zurückerwartet, sollte man auch keine Anlage KAP ausfüllen. Und ein Muss gibt es nur in einem Fall: Wenn man sich bei ausländischen Brokern herumtreibt, die mit dem deutschen Fiskus nicht zusammenarbeiten.
Danke für den Hinweis! Die zitierte Aussage bezieht sich in der Tat auf die Fälle, in denen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht oder nicht vollständig von einer inländischen Bank erfasst werden. Bei Einkommensinvestoren mit ausschließlich heimischem Konto und Depot führt der Anbieter die Abgeltungssteuer automatisch ab. In diesem Fall müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht deklariert werden. Die Textpassage habe ich entsprechend präzisiert.
Jetzt kommt in Deutschland das neue Investmentgesetz. nach diesem werden Steuern auf die Kursdifferenz eines Fonds auferlegt. So wie ich es bisher erlesen habe müssen Anleger eines ausländischen Fond selbst dies in der Steuererklärung angeben. Wenn ja, würde dies die ganze Sache nicht noch mehr verkomplizieren und unattraktiver machen. Ebenfalls soll einbehaltene ausländische Quellensteuer eines im Ausland aufgelegten Fond nicht angerechnet werden dürfen. Wissen Sie etwas Näheres?
beste Grüße Hans-Jürgen
Ich habe mir die relevanten Passagen im Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) nach dessen Verabschiedung durchgelesen und ausgewertet.
Hier in aller Kürze meine persönliche Rechtsauffassung: Das Gesetz betrifft ausschließlich Investmentfonds. Das heißt alle anderen Wertpapiere sind von den neuen Besteuerungsregeln nicht betroffen. Im Bereich der Hochdividendenwerte betrifft das neben allen Einzelanlagen wie Aktien und Anleihen auch einen Großteil der Sammelanlagen. So sind zum Beispiel Closed-end Funds, Income Trusts, Stapled Securities und andere rechtlich betrachtet keine Investmentfonds, sondern aktienähnliche Holdinggesellschaften. Hier dürfte sich also nichts ändern.
Greifen könnte das InvStRefG also vor allem bei Hochdividenden-ETF, sofern diese Investmentfonds im Sinne des Gesetzes sind. Das ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn Fonds der OGAW- beziehungsweise AIF-Richtlinie der Europäischen Union entsprechen. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Fonds hierzulande zum Vertrieb zugelassen ist und von der heimischen Finanzaufsicht überwacht wird. Genau dies ist aber bei vielen Hochdividenden-ETF nicht der Fall!
In Summe dürften damit nur wenige Wertpapiere verbleiben, die ab 01.01.2018 tatsächlich unter das neue Gesetz fallen. Ich werde den Kommentar auf jeden Fall zum Anlass nehmen, noch in diesem Jahr einen Blogbeitrag zu Thema zu verfassen.
Hallo Luis,
planst du weiterhin einen Blog Beitrag zum Thema ETF Besteuerung ausländischer ETFs bei nicht EU Brokern?
Habe gerade mal im Investmentsteuergesetz geschaut. Und da wird direkt in §1 Abs.1 auf das Kapitalanlagegesetzbuch §1 Abs.1 verwiesen. Für mich klingt das so, als würden damit auch die ausländischen Investmentvermögen als Investmentfond im Investmentsteuergesetz gelten. Unabhängig davon, das sie nicht unter Satz 2 oder 3 des KAGB fallen.
Wie siehst du das?
Guten Abend,
richtig ist, dass das Investmentsteuergesetz auf das Kapitalanlagegesetzbuch verweist. Wie in jedem guten Gesetz beginnt dieses mit einer Begriffsbestimmung. Ein Investmentfonds ist nach §1 Abs. 1 „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen“, der Geld von Anlegern sammelt und investiert. Diese werden in §1 Abs. 2 und 3 in sogenannte OGAW-Fonds und AIF-Fonds unterschieden, die selbst wiederum auf gleichnamige EU-Richtlininien zurückgehen. Das war es im Wesentlichen.
Nun können allerdings im außereuropäischen Ausland aufgelegte und verwaltete Fonds weder unter die OGAW-Richtlinie noch unter die AIF-Richtlinie fallen, da diese ausschließlich für die im Gebiet der EU-Mitgleidsstaaten ansässigen Fonds und Gesellschaften gilt (so steht es ausdrücklich in den jeweiligen Richtlinien). Das ist ja auch gar nicht möglich, da eine EU-Richtlinie einer beispielsweise in den USA ansässigen Fondsgesellschaft, die an der NYSE notierte ETFs verwaltet, mangels hoheitlicher Zuständigkeit gar keine Vorschriften machen darf.
Und um nichts anderes geht es im Kapitalanlagegesetzbuch: Die Erlaubnis und Registierung von Fonds als Voraussetzung, innerhalb der EU zum Handel zugelassen zu werden.
Beste Grüße
Luis
Hallo Hr. Pazos,
ich habe eine Verständnisfrage zu diesem Beispiel. Sind die Erträge in der Excel Tabelle von AWP brutto? Mit komplett einbehaltener Quellensteuer (-30%)? Oder mit „ermäßigten“ Steuerabzug (-15%)?
beste Grüße
Hallo,
bei mir werden auf die Ausschüttungen des AWP 15 Prozent Quellensteuer einbehalten. Das ist meines Erachtens auch korrekt. Der AWP ist ein Closed-end Fund und wird gemäß Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland mit diesem Satz besteuert. Haben Sie gegenteilige Erfahrungen? Kennen Sie eine Verwahrstelle, die 30 Prozent einbehält?
Beste Grüße und schönen Sonntag
Luis Pazos
Mein erster Broker war die NIBC direkt und mein erster US-Wert MAIN Street Capital. Leider stellte ich erst nach Erhalt der Dividende fest, dass ich die Dividende mit kompletten 30% Quellensteuerabzug bekommen habe. Die freundlichen Mitarbeiter der Bank teilten mir mit, dass die NIBC kein Abkommen mit den US-Behörden unterzeichnet habe, deswegen die volle Besteuerung. Ergo wechsel zu einem Broker mit „US-Zulassung“ der reduzierten US-Quellensteuer. Jetzt ärgert mich MIFID 2 und die Investmentsteuerreform. Ergo Depotumzug ins Ausland. Da für mich das Thema Auslandsbroker noch fremd ist, ist für mich die Quellensteuerbehandlung unklar. Und der Teufel ist ein Eichhörnchen.
beste Grüße
Da hat der freundliche Bankmitarbeiter natürlich Recht: Ohne Abkommen greift der US-amerikanische Fiskus den Maximalbetrag ab. Es gibt freilich eine Vielzahl von Auslandsbrokern mit deutschsprachigem Service, die ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben, unter anderem CapTrader (siehe: https://nurbaresistwahres.de/depotbanken).
Beste Grüße
Luis Pazos
Sie hatten sich doch vorgenommen Captrader zutesten. Gibt es schon erste persönliche Erfahrungen? Captrader steht zur Zeit bei mir als erste Wahl für einen Wechsel des Brokers.
beste Grüße
Das habe ich in der Tat! Ich werde meine Erkenntnisse aufbereiten und als Blogbeitrag veröffentlichen. Um das Fazit vorwegzunehmen: Einfache Kontoeröffnung, sehr guter telefonischer Service, einfach zu bedienendes Portal – hier lassen sich selbst sehr exotische Wertpapiere finden. Einziger Wermutstropfen ist der Handel mit Fremdwährungen (das geht nur über ein separates Programm). Das lässt sich allerdings gut verkraften, wenn man einmal weiß wie es geht.
Beste Grüße
Luis Pazos
Hallo Luis,
Danke für den Artikel, eine sehr hilfreiche Orientierung! Ich habe letztes Jahr bei Captrader mein erstes Auslandsdepot eröffnet und bin daher hiermit „dran“. Dazu eine Frage und eine Anmerkung bzgl. RoC.
Mein Steuerprogramm fragt mich, ob ich Angaben zu „auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland“ machen möchte. Ich nehme an das möchte man in der Lage tun? Klingt schon so verlockend.
Zum RoC ein Beispiel vom Captrader. Ich habe da ein paar ECC Shares, vor einigen Wochen wurden da kommentarlos ein paar USD Quellensteuer für Ausschüttungen aus 2017 erstattet.
Bei meinem OnVista Depot kam das für ein anderes US Papier kürzlich mit einem Reigen an Stornos und Neuabrechnungen.
Hallo Mirko,
sehr gerne!
Zu Deiner Frage: Im Mantelbogen der Steuererklärung wird die besagte Information zu „auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland“ abgefragt. Die korrekte Antwort ist ja, wenn Du ein Konto, Depot oder eine Versicherung außerhalb Deutschlands unterhältst. Dies ist bei CapTrader der Fall. CapTrader stellt lediglich den Service in Deutschland sicher, das Depotselbst wird von Interactive Brokers in England geführt.
Zum ROC: Die meisten Broker, die ich kenne, erstatten die zuviel gezahlte US-amerikanische Quellensteuer kommentarlos zu Anfang des Folgejahres. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass die alte Buchung storniert und die Dividende neu abgerechnet wird.
Beste Grüße
Luis
Hallo Luis,
danke sehr und weiter so!
Da hast du dir im deutschsprachigen Raum eine schöne Nische innerhalb der Finanzblogs gesucht.
Gruß,
Mirco
Das mache ich – danke!
Wie Sie bereits anführen, liegt die Verdrossenheit der Bürger im Bezug auf das Steuerrecht vermutlich in der Komplexität dieses Themenfeldes. Außerdem ist das Bearbeiten in einem Zug bei der großen Anzahl an Einzelausschüttungen sinnvoll. Vielen Dank für diesen Beitrag.
Hallo Luis,
wäre es nicht sinnvoll das Verrechnungskonto (z.B. bei Captrader) in Euro zu führen? Das sollte meines Wissens gehen. Dann wären die Abrechnungen doch jeweils in Euro und eine Umrechnung obsolet. Siehst du diesbezüglich Nachteile oder Vorteile in der Originalwährung?
Danke und Gruß
Jörg G.
Hallo Jörg,
das ist absolut zweckmäßig! Nur so bekomme ich sämtliche Zahlungen automatisch zum jeweiligen Tageskurs in Euro umgerechnet laufend dokumentiert und habe im Folgejahr keinerlei Aufwand für die Steuererklärung mehr. Der Euro ist in dem Fall ja auch nur die Anzeige- und Protokollwährung, die Wertpapiere werden natürlich in der jeweiligen Heimatwährung geführt.
Beste Grüße
Luis
Wer ohnehin schon Probleme hat sich zu motivieren die eigenen Steuern zu machen, sollte das alles in einem Rutsch machen. Es ist viel einfach alles auf einmal zu erledigen, denn es wird ja auch nicht weniger. Leider kenne ich mich mit Investition nicht so gut aus aber deswegen mache ich auch schon seit langen meine eigenen Steuern gar nicht mehr.
Hi Luis,
hast du Erfahrung bzw. Kenntnisse wie es sich mit der Quellensteuer sowie der Kapitalertragssteuer bei „TAX ADVANTAGED“ (HTD) und „TAX MG“ (ETV) mit ROC verhält? Die Idee hinter der Steuereffizienz/Steuermanaged ist doch, dass die Inhaber aufgrund der Ausweisung von ROC wenig oder gar keine Steuern in den USA zahlen, da die Distributionen als „Rückzahlung eigenen Kapitals“ deklariert werden. Dennoch werden bei IBKR bei diesen CEF immer 15% QuellenSt. ausgebucht.
1. Gibt es einen weg, diese sich als nicht-US-ansässiger zurückzuholen?
2. Erkennt das deutsche FA das ROC an? Das würde u.U. bedeuten, dass bei Nicht-Rückzahlung aus USA und einem ROC über 50% für eine deutsche Steuer gar kein Raum mehr bliebe.
Danke für deine Meinung zum Thema & Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
die 15 Prozent US-Quellensteuer lässt sich grundsätzlich nicht zurückholen, die ist in jedem Fall zunächst einmal weg. Den ROC-Anteil der Quellensteuer gibt es im Folgejahr (vorher kann er ja auch nicht ermittelt werden) erstattet. Das ist meist im März oder April der Fall. Ich habe den ROC bisher stets in der Steuererklärung angegeben und er wurde bisher auch immer akzeptiert. Das kann bei anderen Finanzämtern allerdings auch anders aussehen. Bei einem ROC von 100 Prozent fiele demnach kein steuerbares Einkommen an.
Beste Grüße
Luis
Hallo Carsten,
es geht eigentlich ganz einfach. Der Teil RoC der Zahlung wird Dir automatisch nicht versteuert, und dafür um den Betrag der Kaufpreis verringert. In dem Jahresauszug (Umsatzübersicht) werden allerdings noch alle nicht korrigierten Dividenden und Quellensteuern aufgelistet.
Im Nachgang erfolgen im ersten Quartal des neuen Jahres Korrekturbuchungen. Dann werden die vorher ausgewiesenen Dividenden und Taxes um den Teil der RoC korrigiert. Die endgültige Summe steht dann in dem Dokument „Dividend Report“ für das jeweilige Jahr. Man sieht, dass dann die Dividendensumme verringert ist, ebenfalls die einbehaltene Quellensteuer. Das sind dann die Summen, die man angibt.
Ich habe gerade in der Umsatzübersicht 2018 als Beispiel den Cost Price für AWP mit 6.4133629 USD aufgeführt bei mir. Jetzt aktuell sind aber 6.1327711 angegeben, ohne dass ich Anteile in der Zeit nachgekauft habe. Seither wurde also pro Anteil 0,2805918 USD RoC zurück gezahlt, der von der steuerpflichtigen Dividende abgezogen wurde, und auch nicht mit Quellensteuer belegt wurde. Aber eben nicht sofort, sondern erst später in Korrekturbuchungen.
Deswegen darf man einfach nur die korrigierten Beträge des Dividend Report in der deutschen Steuererklärung angeben (und auf keinen Fall die aus der Umsatzübersicht). Das sind die korrekten Beträge, die zu versteuern sind, und da ist auch nichts zurück zu fordern, weil nicht unberechtigt einbehalten.
Guten Erfolg
MS
Hallo Matthias,
eine Sache verstehe ich nicht. Mag sein das der RoC im Dividenden Report richtig angegeben wird,aber die Gesamt-Dividende passt nicht megrt.Grund: im Dividenden Report werden Dividendenzahlungen vom Januar 2020 schon mit berücksichtigt aber auch teilweise Jan2019 Dividenden nicht. D.h. du gibst in der Steuererklärung Kapitalerträge fürs Jahr 2019 an,die nicht vollständig in 2019 angefallen sind.
Einzig im Umsatz-Bericht fürs Jahr (2019) sind die Erträge für 2019 vollständig. Richtig ist,das aus diesem Bericht nicht das RoC hervorgeht.
Ein Dilemma. Option 1: den RoC vom div report nehmen und von der gesamtdividende anziehen. Oder 2: RoC selbst zusammen suchen. (Damit das Finanzamt nicht 2 reports sieht mit komplett unterschiedlichen Zahlen)
@Luis: Wie ist dein Vorgehen anno 2020 bezüglich des Captrader Depots? Nimmst du 1:1 die zahlen aus dem Div.Report?
Danke für eure Hilfe im Voraus
Hallo Michael,
ich kann Dir nur sagen wie ich es mache. Der Dividend Report ist überschrieben mit „Tax Year 2019“. Das heißt für mich, dass die Summen unterm Strich die Summen sind, die für das Steuerjahr 2019 zu berücksichtigen sind. Alles andere ist für mich irrelevant.
Die Zahlungen, die im Januar 20 kommen, und aber das Ex-Div Datum im Dezember liegt, gelten steuertechnisch auch als Einkommen für 2019, da der Anspruch eben in 2019 entsteht und fix ist. Wenn ich mein Gehalt für 2019 aus irgendwelchen Gründen erst im Januar 20 überwiesen bekomme, dann muss ich das aber trotzdem natürlich für das Jahr 2019 versteuern. So sehe ich das zumindest.
Wenn man vom Finanzamt auf andere Ideen kommt, dann können sie das gerne anders sehen. Bisher hatte ich nie Probleme. Ich frage den Papst auch nicht, ob er genug katholisch ist. 😉
MS
Vielen Dank euch beiden. Das hilft weiter… Hab mehrere CEF’s mit nem ordentlichen (non destructive) Anteil ROC bei der Distri im Depot. Mir war unklar, ob ich mich ggü der US-Steuerbehörde selbst drum kümmern muss oder ob es über IBKR „automatisch“ funktioniert. Es funktioniert automatisch, wenn ich euch richtig verstehe. Der ROC Anteil verringert nachträglich die gezahlte 15%Quellensteuer (richtig?). In D gebe ich dann nur die um das ROC verringerte Distribution als Dividende an (richtig?).
@Carsten,
so sehe ich es, und ich denke, so ist es richtig.
Der Dividend Report für 2019 ist noch nicht fertig und steht noch nicht zur Verfügung. Den findet man dann in der Kontoverwaltung bei Menü-> Berichte-> Steuern, bei Steuerjahr 2019. Ich denke, Anfang März sollte er da sein.
Dann kannst Du die Summen vergleichen. Jetzt kannst Du Dir ja schon den Jahresumsatz-Bericht ziehen, bei Menü-> Berichte-> Kontoauszüge-> . Du siehst dann die Summe der unkorrigierten Dividenden pro Währung, pro Währung in EUR, und Total in EUR, und die unkorrigierten Quellensteuern.
Im Dividend Report wirst Du dann niedrigere Summen finden.
Da ist dann die Summe des RoC auch nochmal explizit aufgeführt: https://www.bilder-upload.eu/upload/48ac72-1581880512.jpg
Wenn Du die höheren Summen nehmen würdest, dann würdest Du Dich selbst beklauen. Denn wenn Du später einen Wert verkaufst, dessen Einstandswert um den RoC verringert wurde, dann versteuerst Du ja einen zu hohen Gewinn aus Aktienveräußerung, weil der RoC fälschlich auch schon in DE angegeben wurde zum (Nach-)versteuern.
Ich warte also auf den Dividend Report und übernehme dann diese Summen (Total Dividend, Total Tax).
MS
Hallo Matthias,
und wo trägst du diese dann genau ein?
In der Anlage AUS?
Wo trägt man „Long-Term Capital Gain Distributions“ ein?
Danke im vorab schon mal!!
Die „Long-Term Capital Gain Distributions“ sind für deutsche Anleger unerheblich, eingetragen werden die gesamten Zahlungen, gegebenenfalls abzüglich ROC, in die Anlage KAP. Die Anlage AUS muss ist in aller Regel nicht ausgefüllt werden.
Beste Grüße
Luis Pazos
Hallo Luis!
Wenn die Long-Term Capital Gain Distributions für dt. Anleger unerheblich sind, müßte man sie dann nicht weglassen?
Konkret: Im CapTrader-Dividendenreport wird ja zwischen ordinary dividends, den LT Capital Gains und RoC unterschieden. US-Quellensteuer wird nur auf die Ordinary Divs gezahlt, nicht auf gains und RoC. Trägt man nun in die dt. Steuer nur die Ord. Divs oder Ord. Divs plus Gains ein?
Herzlichen Dank und schöne Grüße,
Sebastian
Hallo Sebastian,
das deutsche Steuerrecht kennt im Gegensatz zum US-amerikanischen Pendant keine Aufteilung der Dividende nach verschiedenen Komponenten. Für die Versteuerung in Deutschland beziehungsweise nach deutschem Recht ist es meines Erachtens zulässig, von der Gesamtausschüttung den Return of Capital (ROC) abzuziehen (hierbei handelt es sich um einen Graubereich). Der Restbetrag wird mit der Abgeltungssteuer belegt, wobei die anteilig gezahlte Quellensteuer gegengerechnet werden kann.
Viele Grüße
Luis
Mmh,ich war auch über die Unterschiede im Dividenden report und der Umsatz Übersicht für 2019 irritiert. Captrader sagt eindeutig, für deutsche Anleger ist die Umsatz Übersicht zu nehmen. Der Dividenden report ist auf amerikanische Belange zugeschnitten.
Jetzt bin ich verwirrt,wie ich zu korrekte Werte für Dividenden, QSt,RoC komme.
Sicher meint Captrader damit die Gewinne und Verluste z.B. bei Aktien und Optionen und dann ist es die Jahresübersicht. Aber das ist ja Topf Nr. 1
Dividenden sind gesondert von Gewinnen und Verlusten aus Aktienhandel zu betrachten und hier ist die Dividenden-Übersicht für das Tax-Year eindeutig die bessere Wahl, da auch der ROC eindeutig abgezogen wird und in meinem Fall sogar die beiden deutschen inländischen Dividendenzahlungen kurz und knackig zzgl. bereits einbehaltener deutscher „Quellen“Steuer (Achtung: der Soli ist dort sogar enthalten) angezeigt werden. Also für die Steuerunterlagen wird beides benötigt: Jahresübersicht für die realisierten Gewinne und Verluste aus Aktienhandel und der Jahresdividendenbericht. Beides ist ja getrennt in der Steuererklärung anzugeben. Und ja, ich habe hier sogar noch nach inländischen und ausländischen Aktiengewinnen und Dividendenerträgen zu unterscheiden.
Ich habe letzten Monat angefangen meine Steuererklärung zu machen, zum ersten Mal in meinem Leben. Und auf der Hälfte direkt aufgegeben, weil ich einfach keinen Überblick mehr hatte. Für künftige Versuche finde ich es aber gut zu wissen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärt werden müssen, wenn dafür keine Abgeltungssteuer fällig war.
Ich finde deine Excel-Tabelle sehr praktisch. Ich habe sie gerade heruntergeladen und finde sie sehr hilfreich. Damit kann ich einen besseren Überblick über meine Steuer haben. Danke!
Danke Luis!!!
Interessant, dass du deine Wertpapiere aus mehreren Gründen in einem Auslandsdepot verwalten lässt, beispielsweise damit der Broker die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer nicht berechnet. Das ist wohl auch etwas, was man bei der Steuerdeklaration immer beachten sollte. Für die diesjährige werde ich mir deine Exceltabelle herunterladen.
Der Hauptgrund war, dass es seinerzeit nur ausländische Broker gab, bei denen zu passablen Konditionen überhaupt Werte an „exotischen“ Börsen wie Toronto, Syndney oder Oslo gehandelt werden konnten. Der kleine Liquiditätsvorteil durch die nachgelagerte Versteuerung fiel da gar nicht so sehr ins Gewicht, zumal da noch weit vor Einführung der Abgeltungssteuer war.
Beste Grüße
Luis
Für die wirklich gut nutzbare xls herzlichen Dank!!!
Zum Thema Fremdwährungsgeschäfte von Privatanlegern ein interessanter Link einer Steuerberatung aus 2016:
https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/baumgartner-partner-newsletter-042016.pdf
Wenn ich das richtig sehe, muss ich dementsprechend Short Term-Gewinne der realisierten Performance in der Anlage SO angeben, im Beispiel von Captrader die 10.34?
https://www.captrader.com/de/konto-depot/fragen-und-antworten/client-portal/inhalte-des-auszugs-bei-captrader/#c90310
Hat vielleicht jemand eine Erklärung dafür, dass im FX Income Worksheet andere Werte stehen, obwohl jeweils bis zum 31.12. abgerechnet wird?
Vielen Dank vorab & beste Grüße!
Peter
Hallo Peter,
das ist meines Wissens korrekt, die kurzfristigen Gewinne aus Devisentransaktionen sind in der Anlage SO anzugeben. Die Höhe kann direkt dem Reporting von CapTrader entnommen werden. Dieses lässt sich taggenau einstellen, also beispielsweise vom 01.01.2019 bis 31.12.2019, dann sind alle steuerrelavanten Vorgänge erfasst (für Devisen im Abschnitt „Realisierte und unrealisierte Performance“).
Beste Grüße
Luis
Ich hatte in diesem Jahr deutsche Aktien in meinem Depot bei CapTrader. Die ausgeschütteten Dividenden wurden mit 25% KESt plus Soli versteuert. Also wie Dividenden bei einer deutschen Bank.
Frage: da die Dividenden bei CapTrader bereits vollständig versteuert wurden, müssen diese dann in der Steuererklärung angegeben werden? Wenn ja, werden dann die einbehalten KESt + Soli als Quellensteuern dagegen gerechnet, was ja +/- Null ergibt?
Wenn eine Anlage KAP abgegeben wird, sind sämtliche Erträge und bereits gezahlten Steuern anzugeben, korrekt!
Beste Grüße
Luis Pazos
Hallo Luis,
gerade befülle ich deine xls für 2020. Wirklich einfach 🙂
In der Captrader-Umsatzübersicht habe ich bei den Devisen einen realisierten kurzfristigen Verlust. Den müsste ich doch mit den Dividenden in der xls verrechnen können und dann braucht man die Anlage SO nicht mehr?
Über eine Hilfe hierzu würde ich mich sehr freuen.
Besten Dank dafür und viele Grüße
Peter
Das ist korrekt, die Anlage SO ist bis auf einen ganz seltenen Spezialfall meines Wissens überflüssig.
Viele Grüße
Luis
Welche Zeile in der Anlage KAP wäre das (für die Short-Term Verluste aus Devisengeschäften)?
Ist das die Zeile 22: „In den Zeilen 18 und 19 enthaltene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ ?
Und der entsprechenden Berücksichtigung in Zeile 19.
Danke für einen Hinweis
Michael
Die Salden aus Devisengeschäften gehören meines Erachtens in die Anlage SO, nicht in die Anlage KAP.
Viele Grüße
Luis
Hallo Zusammen,
ich bin bei meiner Steuererklärung dabei und bin mir unsicher, welche Angaben ich aus der CapTrader Umsatzübersicht 2022 nehmen soll.
Nehme ich für Aktienverkäufe (Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen Anlage KAP Zeile 29) a) die Übersicht zur realisierten Performance oder b) die Transaktionen realisierter GuV?
Muss ich Gewinn/Verlust aus der Bardevisenumwandlung (Cash-Bericht) ebenfalls in der Steuererklärung angeben? Wenn ja, wo genau?
Danke vorab und schönes WE
Tim
Meines Wissens spiegelt die realisierte Performance die Gewinne und Verluste wider, Devisengewinne sind sonstige Einkünfte. Hinweis: Ich bin kein Steuerberater!
Viele Grüße
Luis