Faktencheck – Riester, Rürup, Versorgungswerke

Rendite, Transparenz und Rechtssicherheit

Nicht nur die Themen Depotbanken und Besteuerung von Hochdividendenwerten wurde häufig kommentiert, auch zu meinem kritischen Beitrag über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) habe ich zahlreiche Rückmeldungen erhalten. Zum einen erkundigten sich Leser zu Alternativen im Bereich staatlich geförderter Altersvorsorge, zum anderen führte der Aspekt der Rechtssicherheit zu Rückfragen. Auf beide Themenkomplexe möchte ich in diesem Blogbeitrag eingehen. Hierzu werde ich insgesamt drei weitere Varianten nachgelagerten passiven Einkommens besprechen, zum einen die Riester- und Rüruprente, zum anderen die knapp 100 Jahre alte berufsständische Versorgung.

Riester- und Rürup-Rente

Sowohl Riester- als auch Rürup-Rente zählen im Gegensatz zur bAV zu den Varianten der privaten (und nicht betrieblichen) Altersvorsorge. Sie wurden konzipiert, um die viel zitierte „Versorgungslücke“ in der Altersvorsorge vor allem von Arbeitnehmern (Riester) beziehungsweise Selbständigen (Rürup) zu schließen. Als Anreiz werden Zulagen (Riester) und Steuervorteile in der Ansparphase (in beiden Fällen) gewährt. Dafür werden spätere Auszahlungen individuell besteuert, im Gegensatz zur bAV fallen hierauf allerdings keine Krankenversicherungsbeiträge an. Ebenso ist es in beiden Fällen möglich, sich dreißig Prozent des angesparten Kapitals zum vereinbarten Rentenbeginn auf einmal auszahlen zu lassen. Und zumindest die Riester-Rente erlaubt ferner, den Vertrag zu Zwecken der Immobilienfinanzierung heranzuziehen. Wer sich im Detail zu der Riester- und Rürup-Rente informieren möchte, dem kann ich die ebenso umfassenden wie verständlichen Wikipedia-Artikel zur Lektüre empfehlen.

Leider gelten die Ausführungen zur bAV ganz analog auch für die beiden privaten Formen der Altersvorsorge. Sowohl die Riester- als auch die Rürup-Rente leiden an exakt der gleichen Transparenz-, Kosten- und Renditeproblematik der bAV. Hierzu trägt ein weiteres Mal die aus Anlegersicht überwiegend eher ungünstige Kostenstruktur der jeweiligen Produkte bei. Diese wurde beispielsweise im Rahmen einer Untersuchung des Forschungszentrums für Altersfragen am Max-Planck-Institut für insgesamt 200 verschiedene Riester-Verträge analysiert. Hierbei fanden sich Produkte, bei denen über die Gesamtlaufzeit bis zu 40 Prozent des Rentenkapitals für Gebühren anfielen – eine Auswertung der gängigen Rürup-Policen dürfte zu keinem wesentlich anderen Ergebnis kommen. Nicht viel besser sieht es bei der Veranlagung der Kundengelder aus. Da in beiden Fällen die Beiträge sowie etwaige Zulagen zum Laufzeitende durch den Anbieter garantiert und die lebenslange Auszahlung gewährleistet werden muss, erfolgen Investitionen zu einem Großteil in Staatsanleihen der Eurozone. Damit ist – vorsichtig formuliert – aktuell kein Blumentopf zu gewinnen. Auf die damit einhergehende Problematik bin ich bereits im Beitrag zu bAV eingegangen.

Mangel an guten Angeboten

Lediglich im Sonderfall eines relativ kleinen Einkommens und mehrerer Kinder, welche je nach Geburtsjahr die Höhe der Zulage drastisch erhöhen, kann sich die Riester-Rente als lohnende Anlage erweisen. Dass gute Angebote rar sind, hat übrigens nicht nur besagtes Forschungszentrum sondern auch Stiftung Warentest nach Sondierung einer Vielzahl von Riester-Produkten feststellen müssen. Soweit mir bekannt ist, existiert mit dem Berliner Fintech fairr (*) lediglich ein einziger Anbieter, der ausschließlich Nettotarife, also provisionsfreie Policen, anbietet und darüber hinaus eine hohe Transparenz, kostengünstige Anlagen und Investitionen nach finanzwissenschaftlichem Standard anbietet. Mangels teurer Vertriebsmannschaft fristet dieser jedoch ein Nischendasein.

Taschenrechner und Finanzunterlagen
Riester, Rürup, Versorgungswerke: Verkalkuliert? Bildquelle: Steve Buissinne via Wikimedia Commons (CC0 1.0 Universell)

Die Rürup-Rente wiederum macht meiner Meinung nach völlig indiskutabel, dass Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis weder beliehen noch vererbt oder veräußert werden können. Damit entspricht sie konzeptionell ziemlich genau der gesetzlichen Rentenversicherung, nur eben im Kapitaldeckungsverfahren. Könnte es eventuell sein, dass der Anreiz- und Enteignungscharakter etwas damit zu tun hat, dass der Namensgeber dieser Rentenvariante im Jahr 2009 von einem, sagen wir mäßig beleumundetem, Finanzdienstleister als Chefökonom angeheuert wurde?

Während bisher die Anbieter von Riester- und Rürup-Verträgen von schwerwiegenden Skandalen verschont geblieben sind, sieht es im Bereich der bAV bereits anders aus. So musste Anfang der der 2000er Jahre die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) aufgrund „starker Verluste aus Kursrückgängen“ die laufenden bAV-Renten um rund 30 Prozent kürzen. Über zehn Jahr später entschied übrigens das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Pensionskassen – soweit es deren Satzung vorsieht – ihre Leistungen grundsätzlich kürzen dürfen. Allerdings muss in diesen Fällen der (einstige) Arbeitgeber für die entsprechenden Rentenkürzungen aufkommen, obgleich er die Erfüllung der zugesagten Leistungen an einen externen Finanzdienstleister delegiert hat. So jedenfalls will es das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Sprengkraft dieser Regelung wird allerdings zum Jahr 2018 durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) deutlich entschärft.

Die berufsständische Versorgung

Damit sind wir auch schon mitten drin im meines Erachtens viel zu wenig beachteten Thema der Rechtssicherheit. Selbst kleine Änderungen können hier aufgrund der zum Teil sehr langen Vertragslaufzeiten und mangelnden Flexibilität zu empfindlichen Einbußen führen. Aufgrund zahlreicher Präzedenzfälle möchte ich dies am Beispiel der berufsständischen Alterssicherung erörtern.

Das System der berufsständischen Versorgung umfasst hierzulande etwa 90 sogenannte Versorgungswerke, deren historische Wurzeln bis in das Jahr 1923 zurückreichen. Sie dürfen von in Kammern organisierten Berufsgruppen betrieben werden und leisten an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersversorgung der etwa 800.000 angehörigen Freiberufler wie zum Beispiel Anwälte, Apotheker, Architekten, Ärzte und Steuerberater. Die Mitgliedschaft ist in den allermeisten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, daneben existieren jedoch auch einige Einrichtungen, denen freiwillig beigetreten werden kann. Konzeptionell operiert dieser Versorgungstypus überwiegend auf Kapitaldeckungsbasis, in der Regel werden unter 20 Prozent der Rentenzahlungen per Umlageverfahren finanziert.

Bei sämtlichen Versorgungswerken handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Insgesamt verwalten sie über 140 Milliarden Euro, die – kaum verwunderlich – überwiegend in Anleihen und Schuldverschreibungen des Euro-Währungsraumes angelegt werden. Diese machen geschätzte zwei Drittel der gesamten Kapitalanlagen aus. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass die Versorgungswerke aufgrund ihres Rechtsstatus nicht verpflichtet sind, gegenüber ihren Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. Hiervon machen auch zahlreiche Einrichtungen Gebrauch, die – angeblich aus Angst vor einer „Neiddebatte“ – keine Geschäftsberichte veröffentlichen. Im Jahr 2008 zog daher bezeichnenderweise ein Jurist gegen sein zuständiges Versorgungswerk vor den Kadi. Das Gericht entschied, er habe kein Recht darauf zu erfahren, „auf welche Weise mit welchem Risiko und welchen Renditen“ seine Altersversorgung erwirtschaftet werde. Ebenfalls entfällt jedwede übergeordnete Aufsicht wie beispielsweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Nach dem Substanzverzehr …

Beides zusammen lässt seit Jahren Zweifel an der finanziellen Solidität zahlreicher Versorgungswerke aufkommen, die sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den Leistungsversprechen einerseits und dem niedrigen Zinsniveau andererseits speist. Aktuare, Finanzfachleute, Insider und Mitglieder prognostizieren zum Teil erhebliche Kürzungen der einst zugesagten Renten. Auch diese Praxis ist derzeit juristisch nicht anfechtbar: So sind Garantiezinsen grundsätzlich nicht vorgesehen, wohingegen der Rechnungszins auch für langjährig Versicherte selbst rückwirkend abgesenkt werden darf. Lediglich Eingriffe in bereits fließende Renten sind nur unter Auflagen möglich, jedoch keineswegs unüblich. Unzufriedene Mitglieder können dabei noch nicht einmal auf die disziplinierende Kraft des Wettbewerbs setzen. Denn die Zugehörigkeit ergibt sich zwingend durch Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerks. Ein Wechsel desselben ist daher nur durch Umzug möglich.

Aktuell wirken sich die gemutmaßten Probleme noch nicht flächendeckend auf die Auszahlungen aus. Wie es scheint vor allem deshalb, da jüngere Mitglieder und deren Beiträge zur Kompensation etwaiger Lücken herangezogen werden. Jedenfalls sind derartige verdeckte Ponzi-Operationen ein beunruhigender Hinweis auf eine massive Unterdeckung beziehungsweise ein Schwinden potenzieller Kapitalreserven. Im Gegensatz zu anderen Einrichtungen existieren zudem für Versorgungswerke keinerlei Garantien, Zahlungsausfälle würden demnach unmittelbar die Rentenbezieher treffen. Garantien sind aus Anlegersicht freilich insgesamt illusorisch, sofern der Garantiegeber – in aller Regel die öffentliche Hand – wie in einem früheren Blogbeitrag dargelegt die Altersvorsorgesysteme ohnehin zur Umsetzung finanzieller Repressionsstrategien zu nutzen gedenkt.

… folgt die Leistungskürzung

Dass das hier skizzierte Szenario drastischer Rentenkürzungen keine Fiktion darstellt, mussten in der Vergangenheit bereits zahlreiche Leistungsbezieher schmerzvoll erfahren. So kürzte das Versorgungswerk der Zahnärztekammern in Niedersachsen in den Jahren 2003 und 2004 die laufenden Renten wie auch alle künftigen Ansprüche glatt um die Hälfte. Begründet wurde diese gerichtlich vorerst ebenfalls abgesegnete Maßnahme bezeichnenderweise damit, dass „wegen rückläufiger Marktzinsen hohe Abschreibungen nötig gewesen seien“. Nicht ganz so heftig langte das Versorgungswerk der Berliner Juristen 2010 mit einer Kürzung um teilweise mehr als 30 Prozent zu. Und rein prophylaktisch veränderte vor einigen Jahren das bayerische Pendant kurzerhand die Berechnungsformel zur Kalkulation künftiger Renten, was ebenfalls Kürzungen von etwa 30 Prozent zur Folge haben wird.

Eine Blaupause für die gesamte Branche?

Auch wenn die meisten Leser keiner berufsständischen Versorgung angegliedert sein dürften, ist die gelebte Praxis in diesem Bereich allemal interessant. Es steht zu befürchten, dass sie grundsätzlich als Blaupause für andere Institutionen in Betracht kommt, sobald diese ins Straucheln geraten sollten. Einige gesetzliche Grundlagen hierfür wurden in den letzten Jahren recht geräuschlos über die Bühne gebracht. Neben bAV-, Rieste- und Rürup-Anbietern könnte es vor allem die Anbieter klassischer Lebens- und Rentenversicherungen treffen. Gerade letztere werden empfindlich von der Niedrigzinsphase getroffen, haben sie doch Millionen Altverträge im Bestand, deren Garantiezinsen (1999 beispielsweise noch vier Prozent) aktuell nicht mehr zu erwirtschaften sind. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr treuester Wertpapierlieferanten, der Fiskus, sie in Zukunft hängen lassen wird.

Die wichtigsten Fragen

Im Grunde bestätigt die Branche damit nur ein weiteres Mal die Gültigkeit einer alten Volksweisheit: Kümmern Sie sich um ihr Geld, sonst tun es andere! Eine Möglichkeit, die tatsächlich nicht von der Hand zu weisende Versorgungslücke zu füllen, ist die persönlich organisierte Hochdividendenrente. Wenn es denn doch ein langfristiger Vertrag sein soll, sollten zumindest folgende Punkte im Vorfeld geklärt werden:

  1. Wie teilt sich der regelmäßige Beitrag auf Sparvermögen, Versicherungsleistung, Verwaltung und Vertrieb, Provisionen und Kosten der Geldanlage auf? Wie sieht die Rechnung konkret nach zwei, zehn und zwanzig Jahren aus?
  2. Wie hoch ist die reale Nettorendite bezogen auf das garantierte und prognostizierte Vermögen zum Vertragsablauf? Im Fall von Rentenzahlungen: Wie hoch ist die entsprechende Rendite bezogen auf meine durchschnittliche Lebenserwartung? In beiden Fällen bitte nicht die Steuern und gegebenenfalls Krankenversicherungsbeiträge vergessen!
  3. Wie flexibel ist der Vertrag gestaltet? Kann er ausgesetzt oder gekündigt werden, sind Zuzahlungen oder die Übertragung auf einen anderen Anbieter möglich? Kann der Vertrag beliehen, verkauft und/oder vererbt werden?
  4. Was geschieht, wenn der Versicherungsnehmer in der Anspar- oder Auszahlungsphase stirbt? Fallen noch Leistungen in den Nachlass? Falls ja, welcher Personenkreis ist in welcher Höhe bezugsberechtigt?
  5. Wie genau setzt sich der Kapitalstock zusammen? Ist dieser anteilig Sondereigentum des Kunden beziehungsweise insolvenzfest? Hat der Kunde Einfluss auf die Zusammensetzung seiner Anlage? Ist auch eine Veranlagung in Sach- und Produktivwerte möglich?

Insbesondere die erste und zweite Frage dürften die wenigsten Anbieter ad hoc beantworten können – ich habe jedenfalls in meiner langjährigen beruflichen Praxis keinen kennen gelernt. Sollten sie die Zahlen allerdings nicht nachliefern (können), ist das für mich ein klares Ausschlusskriterium. Die Berechnung der Rendite sowie zahlreicher anderer Parameter können Sie übrigens problemlos selbst über einen entsprechenden Finanzrechner durchführen. Zu guter Letzt ein Hinweis: Kapitalanlagen sollten sich immer auch ohne Subventionen rechnen – Zulagen, Steuer- und Abgabenersparnis sind eine Draufgabe, niemals die tragende Säule eines Finanzprodukts!

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PS: Gibt es weitere Investitionsangebote, die ich einem Faktencheck unterziehen soll? Schreiben Sie mir Ihre Wünsche – mit oder ohne E-Mail-Kontakt!

    12 Antworten auf „Faktencheck – Riester, Rürup, Versorgungswerke“

    1. Moin Luis,
      vielen Dank für diesen Faktencheck. Sehr nützlich!
      Ich habe auch eine große Skepsis gegenüber Riester und Rürup und bin selbst Mitglied in einem Versorgungswerk und habe mich schon öfter gefragt: Wie legen die mein Geld an? Und was kriege ich wirklich raus. Ist ein offener Posten bei mir. Liegt für 2018 auf der To-Do-Liste.
      Ich teile auch deine Einschätzung: Bargeld ist nicht manipulierbar. Genau deswegen, schätze ich, gibt es so starke, wirtschaftliche Gruppen die auf seine Abschaffung hinarbeiten.
      Gruß Dani

      1. Moin Dani,
        danke für das Lob – zumal es aus berufenem Mund und meiner universitären Heimatstadt kommt.
        Das ist natürlich ein verhältnismäßig kurzer Faktencheck, der am besten in Verbindung mit dem bAV-Artikel zu lesen ist. Über das Thema kann man bekannterweise ganze Bücher schreiben. Rürup finde ich wie dargelegt indiskutabel, bei Riester bin ich noch auf der Suche nach einer vertretbaren Option.
        Was das Bargeld angeht befürchte ich, dass besagte Gruppen über kurz oder lang ihr Ziel erreichen und die „gemünzte Freiheit“ abschaffen werden . Umso wichtiger, dass Alternativkonzepte Verbreitung finden!

        Beste Grüße nach Hamburg
        Luis

    2. Hallo Luis,

      wie sehen denn die Chancen beim Thema Rürup erfolgreich zu agieren aus, wenn ich berücksichtige, dass da gar keine Garantie gesetzlich vorgegeben ist, ich also nur ein nicht garantiertes Produkt finden müsste?

      Danke

      1. Guten Morgen Toni,
        wenn Du einen Vertrag über eine Rürup-Rente abschließt muss Dir zunächst klar sein, dass Du in einem ganz engen Korsett steckst:

        Du kannst den Vertrag werder vererben, beleihen oder verkaufen. Ferner kann ich ihn auch nicht kündigen und rückabwickeln! Das höchste der Gefühle ist die Beitragsfreistellung, also weitere Einzahlungen einstellen. Das heißt ich bin auf Gedeih und Verderb bis zum bitteren (Lebens-)Ende an den Vertrag gebunden. Im Gegensatz zu anderen Sparvertragsformen ist es auch nicht möglich, zu Rentenbeginn einen Einmalbetrag aus dem Kapital zu entnehmen – dieses wird ausschließlich verrentet. Eine Hinterbliebenenversorgung ist zwar möglich, kostet aber zum Teil erheblich Rendite. Möchtest Du das alles wirklich? Für mich käme das nicht in Frage.

        Aber selbst wenn Du das wollen würdest, weil beispielsweise die hohen Steuervorteile lukrativ erscheinen, hast Du ein zweites Problem: Die Verrentungsphase. Selbst Verträge mit Nettotarifen (gleich niedrige Kosten) und ohne Garantie (gleich hohes Renditepotenzial) verlieren spätestens hier massiv an Rendite. Warum ist das so? Weil das Sparkapital von einem Versicherer in eine lebenslange Rente umgewandelt wird. Hierbei nimmt der Versicherer hohe Risikoabschläge vor, um das Langlebigkeitsrisiko abzusichern. Wenn Du dann auf Basis Deiner Lebenserwartung die interne Verzinsung über die gesamte Ein- und Auszahlungsphase vornimmst, landest Du immer im eher bescheidenen Bereich.

        Tatsächlich können es bAV-, Riester-, Rürup- und Kapitalversicherungsverträge meiner Erfahrung nach kaum mit der privaten Spartätigkeit aufnehmen. Sofern, und das ist wiederum hier de Knackpunkt, diese konsequent und mit Disziplin betrieben wird. Am besten ist es, wenn Du Dir die Zahlen (insbesondere die Realverzinsung) für ein konkretes Angebot durchrechnest. Wenn Du wissen möchtest wie, schreib mir einfach. Alternativ greife ich das Thema gerne in einem späteren Blogbeitrag auf.

        Beste Grüße
        Luis

    3. Guter Artikel. Ic h habe mich von den geförderten Dingern immer fern gehalten. Was mich stört:

      1. Mangelnde Flexibilität.
      2. Mangelnde Rendite mit dem staatlich erzwungenen mündelsicheren Quatsch. Da wird Mündelsicherheit verlangt bei einem jahrzehntelangen Sparvorgang.
      3. Sicherlich kann man auch Fondsriestern und Fondsrüruppen, aber wie Fonds-Manager ticken, weiß man ja. Schaffen doch nur eine lausige Rendite.

      Das ganze Zeug disqualifziert sich. Wer einen Rürup-Vertrag unterschreibt, hat schlicht und ergreifend nicht mehr alle Gurken im Glas.

      1. Grundsätzlich teile ich Deine Meinung, allerdings würde ich nicht so hart mit Rürup-Kunden ins Gericht gehen. Haben wir nicht alle irgendwo einmal Lehrgeld zahlen müssen? Hier kommt mir zudem die legendäre Kurznachricht von der Twitter-Nutzerin Naina in den Sinn: „Ich bin fast 18 und hab keine Ahnung von Steuern, Miete oder Versicherungen. Aber ich kann ’ne Gedichtsanalyse schreiben. In 4 Sprachen“ 😉

    4. Hallo Luis,
      Danke für den Beitrag. Eine Ergänzung zur bAV: es kommt entscheidend darauf an, ob man in eine regulierte oder deregulierten Pensionskasse einzahlt. Erstere sind meist kostengünstiger und minimal besser in der Ansparphase (obwohl sie vorwiegend in Staatsanleihen investieren wie alle): da es sich um Vers.gemeinschaften auf Gegenseitigkeit handelt (Beispiel PKDW) fließt ein größerer Anteil der Überschüsse wieder an die Mitglieder zurück. Zweitere sind meist großen Versicherern zugeordnet und wurden um 2000 gegründet (Beispiel Allianz PK) und bedingt durch Konstruktion und Verwaltung, fließt ein größerer Anteil an Eigentümer und erst später etwas an die Versicherten. ABER: erstere agieren nur mit einem Rechnungszins, d.h. können und werden jederzeit die berechneten Ansprüche kürzen, so wie du es beschreibst. Der Rechnungszins ist eben KEIN Garantiezins. Bei den deregulierten PK sieht das anders aus, die Hürden genau das zu tun sind sehr hoch. Deshalb sind die garantierten Renten bei diesen PKs niedriger als die (theoretischen) Rentenanwartschaften bei den regulierten PK.
      Trotz aller Nachteile sollte man über die bAV noch sagen, dass sie wenn der Arbeitgeber einen signifikanten Beitragsanteil übernimmt, bedenkenswert ist.

      1. Hallo Hans-Jürgen,
        danke für die ergänzenden Informationen. Je niedriger der überwiegend mit Staatsanleihen bestückte Deckungsstock rentiert, desto wichtiger sind natürlich die Kosten. Da sind Vereine auf Gegenseitigkeit die Einäugigen unter den Blinden. Was die Überlegungen zur bAV angeht: Ein Versicherungsberater hat mir gegenüber die These vertreten, eine mäßige bAV wäre immer noch besser als gar keine Vermögensbildung. Tja, das ist natürlich eine philosophische Frage …

        Beste Grüße
        Luis

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