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Artikel zur Ertragsbesteuerung und Erweiterung des Leistungsspektrums
„Am schwersten auf der Welt zu verstehen ist die Einkommensteuer“, musste sich selbst der Entdecker der Relativitätstheorie eingestehen. Daran hat sich bis heute leider nichts geändert – es existiert wohl kaum ein Anleger, den das heimische Steuerrecht nicht auf die eine oder andere Art bewegt. So blieb es denn auch nicht aus, dass ich mich auf der diesjährigen Invest mit Lars Wrobbel hierzu ausgetauscht habe. Lars Wrobbel ist Betreiber der meistbesuchten deutschsprachigen Plattform zum Thema P2P-Kredite, siehe hierzu auch den kürzlich auf diesem Blog veröffentlichten Interviewauszug.
Zur Besteuerung von P2P-Gewinnen …
Im Gegensatz zu den gängigen Anleitungen, wann und wie Erträge aus P2P-Krediten zu versteuern sind, vertrat ich bereits bei obigem Gespräch einen grundverschiedenen Ansatz. Dies ist zum guten Teil der Tatsache geschuldet, dass virtuelle Hochzinsanlagen als steuerrechtliche Innovation noch keine juristischen Präzedenzfälle nach sich gezogen haben. In dieser Situation bleibt nicht viel mehr übrig als bestehende Grundsatzurteile analog anhand wesentlicher Merkmale auf das unbeackerte Feld der P2P-Kredite zu übertragen. Und die erlauben eine im Ergebnis durchaus unerwartete Auslegung. Diesen Ansatz bat mich Lars Wrobbel kürzlich als Gastbeitrag für die Leser seines Blog klar und nachvollziehbar aufzubereiten. Der Bitte bin ich – wie bereits im Fall der baltischen P2P-Plattform Estateguru – gerne nachgekommen. Seit heute ist der Gastbeitrag „Alternative Besteuerung von P2P Krediten“ für alle Besucher der Seite freigeschaltet. Viel Spaß beim Lesen!
… und Erträgen aus Hochdividendenwerten
Damit aber nicht genug vom „Dämon Steuer“ (*) – nebenbei bemerkt: Ein höchst lesenswerter Klassiker! Das einmal aufgebaute Momentum habe ich genutzt, um Leserfragen zur Besteuerung von Hochdividendenwerten zu beantworten. Das Ergbnis ist ein recht umfangreicher Blogbeitrag, der neben zahlreichen Praxistipps eine Excel-Vorlage umfasst, die ich selbst erstellt habe und seit vielen Jahren für meine Steuererklärung nutze. Die Vorlage lässt sich leicht den persönlichen Bedürfnissen anpassen und kann am Ende des Beitrags gratis heruntergeladen werden. Der Beitrag selbst wird morgen Vormittag freigeschaltet, Abonnenten geht automatisch ein entsprechendes Blogtelegramm zu.
Eine neue Empfehlungsübersicht
Zu guter Letzt ein Hinweis in eigener Sache. Im Lauf des letzten halben Jahres habe ich an dieser Stelle zahlreiche Produkte und Dienstleistungen vorgestellt sowie Leserfragen beantwortet. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse habe ich seit dieser Woche auf der neuen Seite „Empfehlungen“ gebündelt. Das Spektrum umfasst mehrere Kategorien und schließt sowohl kostenlose wie kostenpflichtige Angebote von Drittanbietern ein. Bei Bedarf werde ich die Inhalte sämtlicher Kategorien aktualisieren beziehungsweise ergänzen und hierüber nach Möglichkeit in einem Blogbeitrag informieren.
PS: Der „Dämon Steuer“ (*) wird uns in naher Zukunft weiter beschäftigen. Ab dem 01. Januar 2018 wird er mal wieder einer Hydra gleich seine Häupter recken. Dann nämlich tritt das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (kurz: InvStRefG) in Kraft, welches den Status quo in vielerlei Hinsicht verschlimmbessert. Inwieweit die Neuerungen Hochdividendenwerte respektive Einkommensinvestoren betreffen, werde ich in einem gesonderten Beitrag erörtern.
Wie würde diese alternative Besteuerung aussehen, wenn schon Quellensteuer abgebucht worden ist?
Dieser Beitrag ist über sieben Jahre alt. Mittlerweile sind fast alle P2P-Plattformen regulierte Finanzdienstleister, die den Kunden individuelle Konten zur Verfügung stellen. Damit ist auch die alternative Besteuerung hinfällig.
Viele Grüße
Luis