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Was sich ab 2027 wirklich ändert
Ab Januar 2027 sollen EU-Bürger angeblich kaum noch Konten bei Banken außerhalb Europas eröffnen können. Schweiz, Georgien, Dubai oder Singapur – plötzlich scheint alles auf der Kippe zu stehen. Doch was steht tatsächlich in der neuen EU-Bankenrichtlinie CRD VI? In dieser Folge des Einkommensinvestoren-Podcasts trenne ich Gesetzestext, mögliche Folgen und derzeit kursierende Behauptungen voneinander. Wir schauen uns Artikel 21c, den viel diskutierten Bestandsschutz und vor allem die sogenannte Reverse Solicitation an. Außerdem klären wir, warum ein Auslandskonto regulatorisch nicht dasselbe ist wie ein Depot bei einem ausländischen Broker und weshalb der entscheidende Unsicherheitsfaktor möglicherweise gar nicht in Brüssel, sondern bei den Banken selbst liegt.
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- 0:00:00 Droht das Ende des Auslandskontos?
- 0:02:35 Das regelt CRD VI tatsächlich
- 0:05:09 Was der Stichtag wirklich bedeutet
- 0:07:41 Diese Ausnahme lässt Konten weiter zu
- 0:10:12 So funktioniert das Prinzip bereits heute
- 0:12:10 Warum Konto und Depot nicht dasselbe sind
- 0:15:00 Wie Banken auf die neuen Regeln reagieren könnten
- 0:18:02 Warum Neuverträge nicht verboten sind
- 0:20:19 Was Anleger jetzt konkret tun sollten
- 0:23:14 Was bei CRD VI noch völlig offen ist
- 0:24:04 Warum finanzielle Souveränität wichtig bleibt
- 0:28:33 Unternehmensanleihen als Einkommensquelle
- 0:29:56 Die VP Bank aus Liechtenstein im Porträt
- 0:32:18 Dividende und Geschäftszahlen der VP Bank
- 0:35:37 Chancen, Risiken und Bewertung der VP Bank
Was CRD VI tatsächlich regelt
CRD VI schafft innerhalb der Europäischen Union ein einheitlicheres Regelwerk für Banken aus sogenannten Drittstaaten. Gemeint sind Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dazu zählen etwa die Schweiz, die USA, Georgien, Singapur oder die Vereinigten Arabischen Emirate. Liechtenstein dagegen gehört ebenso wie Norwegen zum Europäischen Wirtschaftsraum und fällt damit nicht in dieselbe Kategorie.
Artikel 21c der Richtlinie betrifft bestimmte klassische Bankdienstleistungen, die Unternehmen aus Drittstaaten künftig nicht mehr ohne Weiteres grenzüberschreitend in einem EU-Mitgliedstaat anbieten dürfen. Wollen sie dies tun, benötigen sie grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in diesem Staat.
Betroffen sind vor allem die Annahme von Einlagen und anderen Geldern, Kredite sowie Garantien und Kreditzusagen. Es geht also um Kernbankdienstleistungen. Für Wertpapierdienstleistungen gelten andere Regeln. Ein Konto bei einer ausländischen Bank und ein Depot bei einem ausländischen Broker sind regulatorisch nicht dasselbe.
Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 11. Januar 2027. Daneben spielt der 11. Juli 2026 eine Rolle. Verträge, die mindestens sechs Monate vor Beginn des neuen Regimes geschlossen wurden, genießen Bestandsschutz. Daher stammt dieser häufig genannte Stichtag.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder, der bis zum 11. Juli kein Auslandskonto eröffnet hat, nun zu spät kommt. Ebenso wenig besagt die Richtlinie, dass ab Januar 2027 grundsätzlich kein Neugeschäft mehr zwischen Drittstaatenbanken und EU-Kunden möglich wäre.
Die entscheidende Ausnahme
Artikel 21c sieht Ausnahmen vor. Besonders wichtig ist die sogenannte Reverse Solicitation. Dahinter steckt ein einfaches Prinzip: Nicht die Bank spricht den Kunden an, sondern der Kunde wendet sich aus eigener Initiative an die Bank.
Konkret geht es darum, dass ein Kunde ein Unternehmen in einem Drittstaat aus eigener ausschließlicher Initiative heraus anspricht. Die Bundesbank verwendet dafür die Formulierung „alleinige Veranlassung des Kunden“. In diesem Fall ist keine Zweigstelle in der EU erforderlich.
Der Unterschied lässt sich an einer Schweizer Bank verdeutlichen. Wirbt diese gezielt in Deutschland um deutsche Sparer, arbeitet mit Vermittlern oder zahlt Provisionen für die Kundenakquise, handelt es sich um aktive Ansprache. Recherchiert dagegen ein deutscher Anleger selbst nach einer Schweizer Bank, nimmt aus eigenem Antrieb Kontakt auf und möchte dort ein Konto eröffnen, liegt die Initiative beim Kunden.
Dieses Prinzip ist im Finanzbereich keineswegs neu. Bei Wertpapierdienstleistungen wird ein vergleichbares Modell bereits seit Langem praktiziert. Ein Schweizer Broker kann deutsche Kunden nicht beliebig aktiv akquirieren. Deutsche Anleger können sich jedoch von sich aus an den Anbieter wenden, wobei dokumentiert werden kann, dass die Kontaktaufnahme tatsächlich vom Kunden ausging.
Das bedeutet nicht, dass künftig jede Drittstaatenbank mit Reverse Solicitation arbeiten wird. Es zeigt aber, dass die Behauptung, dieses Verfahren sei lediglich eine theoretische Hintertür ohne praktische Bedeutung, zu weit geht.
Entscheidend wird das Verhalten der Banken
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, wie sich die neue Regulierung praktisch auswirken wird. Eine Bank kann zu dem Ergebnis kommen, dass ihr die Betreuung europäischer Kunden angesichts der regulatorischen Anforderungen zu aufwendig ist.
Eine kleinere Bank in Georgien beispielsweise könnte nur eine überschaubare Zahl deutscher Kunden betreuen. Ihre Rechtsabteilung muss prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Kunden weiterhin bedient werden können, wie die Eigeninitiative dokumentiert werden muss und welche regulatorischen Risiken verbleiben. Die Bank könnte anschließend entscheiden, dass sich das Geschäft wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Eine andere Bank könnte zu einem anderen Ergebnis kommen und ein Verfahren einrichten, mit dem die Initiative des Kunden nachvollziehbar dokumentiert wird. Ob und in welchem Umfang Drittstaatenbanken künftig EU-Kunden aufnehmen, ist damit nicht mehr allein eine Rechtsfrage. Es ist auch eine betriebswirtschaftliche Entscheidung.
Genau hier liegt derzeit die große Unbekannte. Behauptungen, ausländische Banken würden wegen CRD VI bereits massenhaft Konten europäischer Kunden kündigen, sollten sich an konkreten Daten messen lassen: Welche Banken sind betroffen? Wie viele Kunden? Welche Kündigungsgründe werden genannt? Haben sich Ablehnungsquoten gegenüber EU-Kunden tatsächlich verändert?
Ohne solche Daten bleiben einzelne Berichte zunächst anekdotische Evidenz. Folgt unmittelbar darauf ein Angebot, gegen Vermittlungsentgelt noch schnell ein Konto in Georgien, Dubai, der Schweiz oder anderswo zu eröffnen, ist zumindest die behauptete Dringlichkeit zu hinterfragen. Das bedeutet umgekehrt nicht, dass solche Angebote grundsätzlich schlecht oder zwecklos wären. Rechtslage, Prognosen und wirtschaftliche Interessen sollten jedoch auseinandergehalten werden.
Auch der inzwischen verstrichene 11. Juli 2026 ändert daran nichts. Verträge aus der Zeit davor genießen Bestandsschutz. Daraus folgt nicht automatisch, dass Verträge danach verboten wären. Die Aussage, ab Januar 2027 sei das Neugeschäft mit EU-Kunden für Drittstaatenbanken tot, ist deshalb zu pauschal.
Präziser lautet die Aussage: Ab Januar 2027 können Drittstaatenbanken die betroffenen Kernbankdienstleistungen nicht mehr ohne entsprechende Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat anbieten, sofern keine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
Was das für Anleger bedeutet
Wer bislang keinen konkreten Grund für ein Konto außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hatte, braucht allein wegen CRD VI nicht plötzlich eines. Ein Auslandskonto sollte einen bestimmten Zweck erfüllen. Das kann die Verteilung von Währungen oder Rechtsräumen sein, eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem Land oder der Zugang zu dort angebotenen Dienstleistungen. Erst kommt der Zweck, dann das Konto.
Wer bereits ein Konto bei einer Drittstaatenbank besitzt, sollte beobachten, was die eigene Bank kommuniziert. Entscheidend wird die praktische Umsetzung sein. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bank und Broker. Aus den Schlagzeilen über CRD VI lässt sich nicht automatisch schließen, dass ein Wertpapierdepot bei einem außereuropäischen Broker ab Januar 2027 betroffen ist.
Wer ohnehin ein Konto bei einer Drittstaatenbank eröffnen möchte, sollte die Dokumentation der eigenen Initiative ernst nehmen und den Kontakt nachvollziehbar selbst herstellen. Genau darauf zielt Reverse Solicitation ab.
Damit bleiben drei Punkte: CRD VI bringt ab Januar 2027 strengere und EU-weit stärker harmonisierte Regeln für bestimmte Bankdienstleistungen aus Drittstaaten. Ein generelles Ende von Auslandskonten folgt daraus nicht. Die entscheidende offene Frage ist vielmehr, wie die betroffenen Banken reagieren werden.
Finanzielle Souveränität bleibt eine eigene Frage
Unabhängig von der konkreten Wirkung von CRD VI bleibt eine grundsätzlichere Frage. Seit Jahren werden die Handlungsmöglichkeiten von Anlegern innerhalb der Europäischen Union stärker reguliert. Neue Einschränkungen und Kontrollmöglichkeiten kommen hinzu, während einmal eingeführte Regeln nur selten wieder verschwinden.
Dass diese Entwicklung auch Möglichkeiten berührt, Geld außerhalb des europäischen Bankensystems zu verwahren, ist deshalb nicht nur unter Renditegesichtspunkten relevant. Der Zugriff auf die finanzielle Infrastruktur kann weitreichende Folgen für die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Menschen haben.
Das zeigen auch Fälle, in denen die Europäische Union Personen im Zusammenhang mit dem Vorwurf ausländischer Einflussnahme oder Propaganda mit Sanktionen belegt hat. Zu den Folgen gehörten eingefrorene Vermögenswerte und weitreichende Beschränkungen wirtschaftlicher Aktivitäten bis hin zum Debanking. Unabhängig davon, wie man die Veröffentlichungen oder Positionen der Betroffenen bewertet, stellt sich damit die Frage, wie weit eine politische Institution die wirtschaftliche Existenz eines Menschen ohne vorheriges gerichtliches Verfahren einschränken darf.
Diese grundsätzliche Kritik ändert nichts an der Bewertung von CRD VI selbst. Die Richtlinie enthält kein generelles Verbot von Auslandskonten, und die derzeitige operative Panik um Kontoeröffnungen erscheint überzogen. Umgekehrt wäre es ebenfalls zu einfach, jede Sorge als unbegründet abzutun.
Finanzielle Souveränität erschöpft sich schließlich nicht in der Frage, wo die höchste Dividende oder der beste Zins zu finden ist. Sie betrifft auch die Frage, wer im Ernstfall Zugriff auf das eigene wirtschaftliche Leben hat.
Hochdividendenwert des Monats
Diesen Monat stelle ich die VP Bank (SIX: VPBN). Sie zählt heute zu den drei systemrelevanten Banken Liechtensteins und konzentriert sich auf Private Banking und Wealth Management. Ende 2025 verwaltete sie rund 54 Milliarden Schweizer Franken. Für das vergangene Geschäftsjahr wurden vier Schweizer Franken je Namenaktie ausgeschüttet, das entspricht einer Dividendenrendite von knapp fünf Prozent.
Präsentiert wird der Hochdividendenwert des Monats vom monatlich ausschüttenden FU Fonds Bonds Monthly Income der Vermögensverwaltung Heemann.
Haftungsausschluss
Weitere Informationen zu den Risiken des Wertpapier- und Derivatehandels sowie zu möglichen Interessenskonflikten findest Du in meinem Haftungsausschluss und den Transparenzrichtlinien. Die dortigen Hinweise gelten entsprechend auch für den Podcast und das Video.
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